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VwGH 13.10.2004, 2003/12/0029

VwGH 13.10.2004, 2003/12/0029

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
LBG OÖ 1993 §107 Abs1;
RS 1
Wurde über die Frage, ob sich der Betreffende im aktiven Dienstverhältnis oder im Ruhestand befindet, mit einem Ruhestandsversetzungsbescheid bereits entschieden, kann diese Frage nicht zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/12/0093).
Normen
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
LBG OÖ 1993 §107 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
RS 2
Ein Feststellungsinteresse an der bescheidmäßigen Feststellung der Ruhestandsversetzung ist auch dann zu verneinen, wenn die Versetzung in den Ruhestand durch Bescheid noch nicht erfolgt ist, weil der Beamte in einem auf seinen Antrag eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 107 Abs. 1 des OÖ LBG 1993 Parteistellung und ein Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht hat, das er im Wege einer Säumnisbeschwerde durchsetzen kann.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner in 4021 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. PersR-509681/25-2002-Sp/Mueh, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Feststellung der Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, den ihr beigeschlossenen Unterlagen sowie dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgendes Verwaltungsgeschehen:

Mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom teilte die Oberösterreichische Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, er habe am um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen angesucht. Auf Grund des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens und der Tatsache, dass ein den genannten Erfordernissen entsprechender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen, weshalb beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 und 2 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 mit Ablauf des in den Ruhestand zu versetzen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass das Schreiben eine Mitteilung im Sinne einer "Vorinformation" darstelle und nicht die Versetzung in den Ruhestand bewirke.

Am wurde dem Beschwerdeführer eine mit dem selben Datum versehene Erledigung der Oberösterreichischen Landesregierung (gezeichnet vom Landeshauptmann-Stellvertreter) ausgehändigt, die als Betreff "Versetzung in den Ruhestand" enthielt und deren Eingang wie folgt lautete:

"Von der Oö. Landesregierung als oberstem Organ der Landesverwaltung erhalten Sie folgenden

Bescheid:

Sie werden mit Ablauf des infolge dauernder

Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Aus diesem Anlass gebührt Ihnen eine Treuebelohnung im Ausmaß von zwei Monatsbezügen. Da Sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Treuebelohnung entsprechend zu kürzen. Die Treuebelohnung beträgt daher 82,02 % der Bemessungsgrundlage (zwei Monatsbezüge).

Über das Ausmaß des Ihnen ab gebührenden Ruhegenusses erhalten Sie ein gesondertes Schreiben.

Rechtsgrundlagen:

§ 107 Abs. 1 und 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö LBG), LGBl. Nr. 11/1994, i.d.g.F.

§ 20d Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1956, i.d.g.F. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig.

Hinweis:

Sie wurden zur Feststellung Ihrer Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht. Zufolge des amtsärztlichen Gutachtens vom sind Sie dauernd dienstunfähig. Dieser Sachverhalt sowie unsere Absicht, Sie mit Ablauf des in den Ruhestand zu versetzen, wurde Ihnen mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht.

Sie haben mit Schreiben vom mitgeteilt, dass Ihrer Meinung nach eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Da aber keine entsprechenden Beweise (ärztliche Gutachten) vorgebracht wurden, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

..."

Laut Beschwerdevorbringen wurde dem Beschwerdeführer am eine korrigierte, ebenfalls mit datierte, Ausfertigung der zuvor erwähnten Erledigung vom zugestellt, die im ersten Satz hinsichtlich der Ruhestandsversetzung das Datum "" enthielt, im Übrigen aber mit der früher ausgehändigten Erledigung vom identisch ist.

Am stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Ruhestandsversetzung.

Diesen Antrag wies die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom "als unzulässig" zurück. Als Rechtsgrundlagen waren § 1 Abs. 1 DVG iVm §§ 56 ff AVG angegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom "einen Antrag auf umgehende bescheidmäßige Feststellung seiner Ruhestandsversetzung gestellt" und dies damit begründet, das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben vom erfülle keinesfalls die für eine normative Wirkung notwendigen Bescheidmerkmale und sei daher als "Nichtakt" anzusehen. Rechtlich führte die Oberösterreichische Landesregierung aus, die vom Beschwerdeführer als "Nichtakt" bezeichnete Erledigung sei ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und enthalte neben der eindeutigen Bezeichnung des Bescheidadressaten und der Behörde sowie dem Tatdatum einen klaren Spruch sowie eine als solche bezeichnete richtige Rechtsmittelbelehrung. Die Bezeichnung des Spruches als "Spruch" werde entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung gefordert. Ebenso unrichtig sei die Auffassung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Setzung einer angemessenen Frist, weil eine solche gemäß § 59 Abs. 2 AVG nur bei Ausspruch der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmtes Zustands zu bestimmen sei, § 59 Abs. 2 AVG jedoch im Falle eines Rechtsgestaltungsbescheides wie im vorliegenden Falle einer Ruhestandsversetzung nicht anzuwenden sei. Unzulässig sei ein Feststellungsbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Sei konkret über die Frage, ob sich ein Beamter im aktiven Dienstverhältnis oder im Ruhestand befindet, mit dem Bescheid, mit dem er in den Ruhestand versetzt wurde, entschieden worden, so könne diese Frage nicht zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheides gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer mit dem ihm eigenhändig zugestellten Bescheid vom rechtskräftig mit Ablauf des wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Nach dem gemäß § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) anwendbaren § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

2.1. Die dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen am ausgehändigte, oben wiedergegebene Erledigung der Oberösterreichischen Landesregierung war ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnet, enthielt als Betreff die Bezeichnung "Versetzung in den Ruhestand" und enthielt (im Lichte des § 58 Abs. 1 AVG) u.a. den Spruch, demzufolge der Beschwerdeführer infolge dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel am Bescheidcharakter dieser Erledigung. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ist eine gesonderte Bezeichnung des Bescheidspruchs als "Spruch" gesetzlich nicht vorgesehen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch aus § 59 Abs. 2 AVG für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil die Versetzung in den Ruhestand keinen Leistungsbescheid darstellt und demnach die Bestimmung einer Paritionsfrist nicht in Frage kam. Schließlich konnte eine Unklarheit über die Identität des Bescheidadressaten, nämlich des Beschwerdeführers, auch nicht dadurch entstehen, dass in der dem Beschwerdeführer am zugegangenen Ausfertigung - offensichtlich aufgrund eines Versehens - im Kopf des Schreibens vor dem Namen des Beschwerdeführers die Anrede "Frau" aufschien.

Was den Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand anlangt, so war zwar in der dem Beschwerdeführer am ausgehändigten Ausfertigung von einer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des die Rede, aus dem gesamten Verwaltungsgeschehen geht jedoch klar hervor, dass es sich bei der Angabe des Jahres mit "2001" um ein offenbares Versehen gehandelt hat und als Datum der Ruhestandsversetzung der gemeint war. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bezugnahme auf dem Beschwerdeführer ab gebührende Ruhegenüsse, sondern auch aus den Ausführungen, in denen auf die Absicht der belangten Behörde Bezug genommen wird, den Beschwerdeführer mit Ablauf des in den Ruhestand zu versetzen, was ihm mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden sei. Dass seine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand von der belangten Behörde "als solche offensichtlich auch nicht gewollt" wurde, räumt der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerde selbst ein.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung mit Wirkung vom in den Ruhestand versetzt wurde.

2.2. Damit erweist sich der vom Beschwerdeführer unstrittig gestellte Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner Ruhestandsversetzung jedoch, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, als unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0152, mwN). Wurde über die Frage, ob sich der Betreffende im aktiven Dienstverhältnis oder im Ruhestand befindet, mit einem Ruhestandsversetzungsbescheid bereits entschieden, kann diese Frage nicht zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/12/0093). Im Hinblick auf die nach dem bisher Gesagten bereits erfolgte bescheidmäßige Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand liegt ein Feststellungsinteresse im oben erwähnten Sinn nicht vor.

Ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers wäre im Übrigen auch dann zu verneinen, wenn die Versetzung in den Ruhestand durch Bescheid - entgegen den Ausführungen unter Pkt. 2.1. - bisher nicht erfolgt wäre, weil der Beschwerdeführer in einem auf seinen Antrag eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 107 Abs. 1 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 Parteistellung und ein Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht gehabt hätte, das er - bei Zutreffen seiner Ausführungen, wonach bisher eine Bescheiderlassung nicht erfolgt sei - im Wege einer Säumnisbeschwerde hätte durchsetzen können.

Die Zurückweisung des unzulässigen Feststellungsantrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Da schon aus dem Beschwerdevorbringen dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm angegebenen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
LBG OÖ 1993 §107 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht
Parteistellung Parteienantrag
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120029.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-57345