VwGH 09.08.2006, 2003/10/0068
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | NatSchG Krnt 1986 §24 Abs2; VwRallg; |
RS 1 | Als Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind nicht schon Maßnahmen anzusehen, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Daher ist die Anlage von Straßen und Wegen auch dann nicht als Maßnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung anzusehen, wenn diese für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmter Liegenschaften notwendig wären (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/10/0055, vom , Zl. 99/10/0011, vom , Zl. 91/10/0256, u.a.). |
Normen | NatSchG Krnt 1986 §24 Abs3; NatSchG Krnt 1986 §69 Abs4; NatSchV Wolayersee und Umgebung 1983 §2 Abs1 Z2; NatSchV Wolayersee und Umgebung 1983 §2 Abs1; |
RS 2 | Für Maßnahmen, die nicht selbst als land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen, sondern für eine solche Nutzung notwendig sind, können - im Einzelfall - Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 der Naturschutzgebietserklärung Wolayersee und Umgebung, LGBl. Nr. 73/1983, bewilligt werden, vorausgesetzt, dass im Sinne des § 24 Abs. 3 Krnt NatSchG unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles das öffentliche Interesse am Eingriff in das Naturschutzgebiet höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. |
Normen | NatSchG Krnt 1986 §24 Abs3; NatSchG Krnt 1986 §69 Abs4; NatSchV Wolayersee und Umgebung 1983 §2 Abs1 Z2; |
RS 3 | Der Beschwerdeführer beantragte die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Forststraßen. Er hat im naturschutzbehördlichen Verfahren allerdings kein Vorbringen erstattet, dem konkret entnommen werden könnte, die Errichtung der Zubringer III und VI sei nicht nur in seinem privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen. Seine Absicht, seinen Kindern eine Existenzgrundlage zu schaffen, begründet für sich noch kein öffentliches Interesse am beantragten Vorhaben im Sinne des § 24 Abs. 3 Krnt NatSchG. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des HP sen. in N, vertreten durch Dr. Haimo Jilek, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Erzherzog-Johann-Straße 7, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8W-NAT- 71/4/1999, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters, Rechtsanwalt Dr. Heimo Jilek, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung planlich näher beschriebener Forststraßen auf im Einzelnen genannten Grundstücken in der Katastralgemeinde Mauthen.
Die Behörde holte ein naturschutzfachliches Gutachten ein, in dem dargelegt wird, das Forststraßenprojekt bestehe aus insgesamt sechs Zubringern zu einer Forststraße, die zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Naturschutzgebietes "Wolayersee und Umgebung" zu liegen kämen. Gegen die Zubringer I, II, IV und V bestünden bei Einhaltung der im forstrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen aus naturschutzfachlicher Sicht keine Gründe, die beantragte Bewilligung zu versagen. Zubringer III führe allerdings durch ein Waldstück, das sich von den übrigen berührten Bereichen grundlegend unterscheide. Die Trasse sei hier durch ein Bergsturzgelände unterhalb "gewaltiger" Felswände geplant. Das Gelände sei von Felsrücken durchzogen und mit teils riesigen Felsrippen bedeckt. Im mittleren Teil befinde sich eine breite, tief ausgebildete Erosionsrinne, die mit großen Gesteinsbrocken gefüllt sei. Der hier ausgebildete Buchen-Blockwald mit Fichten, Tannen und auch einzelnen großen Lärchen weise einen urwaldartigen Charakter auf. Es seien große Mengen stehenden und liegenden Totholzes zu finden, Buchen mit Säbelwuchs wie überhaupt eine große Mannigfaltigkeit an unterschiedlichen alten Bäumen bis zu abgestorbenen Baumriesen. Bedingt durch das beschriebene Gelände, das in eindrucksvoller Weise im Wesentlichen durch das Walten der Naturkräfte gestaltet sei, und im Verein mit der urwaldartigen Vegetation weise dieser Abschnitt einen sehr hohen Grad an naturbelassenem Eindruck auf. Ein Weg als menschlicher, geradliniggeometrischer Eingriff einschließlich der nötigen Hanganschnitte und Böschungen würde diesen naturbelassenen Eindruck jedenfalls zunichte machen. Auch würden durch den Wegbau - aus Naturschutzsicht wertvolle - Baumbestände, u.a. Alt- und Totholz, teils direkt vernichtet, teils durch die verbesserte Nutzungsmöglichkeit entfernt werden. Alt- und Totholz seien allerdings aus Naturschutzsicht von unschätzbarem Wert und in hohem Maße schutzwürdig. Weit über 60 % jener Käferarten, die im Alt- oder Totholz lebten, seien laut Roter Liste gefährdeter Tiere Österreichs gefährdet. Absterbende oder tote Bäume bzw. Baumteile seien für Spechtarten eine unverzichtbare Nahrungsquelle und auch höhlenbrütende Tierarten seien auf solche urwaldartigen Bestände mit ihrem Reichtum an Baumhöhlen angewiesen. Ein Wegebau in diesem Waldteil stehe mit den Schutzzielen des Naturschutzgebietes, wonach es sowohl um die Erhaltung einer in hohem Maße naturbelassenen Landschaft als auch um den Schutz einer reichhaltigen Lebewelt gehe, nicht im Einklang.
Zubringer VI solle den praktisch letzten größeren geschlossenen Waldbestand im Talschlussbereich des Valentinbachtales erschließen. Dieses Gebiet liege in einem zentralen Bereich des Naturschutzgebietes an landschaftlich sehr exponierter Stelle. Die praktisch einzige Störung, die in dieser naturdominierten Landschaft zu Tage trete, sei bisher die Straße zur Oberen Valentinalm, von der ausgehend das Waldstück erschlossen werden solle. Dabei würden fast reiner Buchenwald und in der zweiten Hälfte der vorgesehenen Trasse ein tief eingeschnittener Graben durchquert. Der derzeit bestehende weitgehend naturbelassene Eindruck dieses Teils des Naturschutzgebietes würde durch den Straßenbau empfindlich gestört. Der derzeit von einem geschlossenen Wald bedeckte Kogel würde durch die geradlinige, unnatürlich-geometrische Linienführung des Weges durchschnitten und dadurch, ebenso wie durch die Querung des völlig naturbelassenen Grabens, eine zum Teil weithin sichtbare Störung im natürlichen Eindruck des Gebietes bewirkt.
Die Behörde brachte das Gutachten dem Beschwerdeführer mit dem Beifügen zur Kenntnis, dass Eingriffe in das Naturschutzgebiet "Wolayersee und Umgebung" nur bewilligt werden könnten, wenn daran ein das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten sei. Es sei daher beabsichtigt, die beantragte Bewilligung mit Ausnahme der Zubringer III und VI zu erteilen.
Der Beschwerdeführer nahm Stellung und brachte vor, er habe das Forst- und Jagdgut Valentinalm zwecks Existenzgründung für seine Kinder gekauft. Nach dem Kauf habe es Gespräche über den Grenzverlauf des Naturschutzgebietes gegeben. Dabei sei ihm seitens der Landesregierung mitgeteilt worden, dass eine Abänderung der Grenzziehung schwerlich durchführbar sei, es aber sinnvoll wäre, den Grenzverlauf zu akzeptieren, weil der Wirtschaftszweig Land-, Forstwirtschaft und Jagd keinen Einschränkungen unterliege und eine reibungslose Bewirtschaftung des Gebietes durchgeführt werden könne. Aus wirtschaftlichen und existenziellen Gründen könne er auf den Bringungsweg keinesfalls verzichten. Soweit die Auffassung vertreten werde, es sollten bestimmte Waldflächen aus Naturschutzüberlegungen nicht mehr bewirtschaftet werden, sei das ökologisch nicht vertretbar. Nur eine nachhaltige Nutzung könne den Wald und die Tierwelt auf Dauer gesund erhalten.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Zubringer I, II, IV und V nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen vorgeschriebenen Auflagen erteilt. Die Bewilligung zur Errichtung der Zubringer III und VI wurde versagt. Begründend wurde - in Ansehung der Versagung der Bewilligung - im Wesentlichen ausgeführt, aus dem eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz ergebe sich nachvollziehbar und schlüssig, dass durch die Errichtung dieser Zubringer eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes verfolgten Ziele zu erwarten sei. Ziel der Unterschutzstellung sei die Erhaltung der völligen bzw. weit gehenden Ursprünglichkeit der seltenen oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten bzw. der Lebensgemeinschaften der Tier- und Pflanzenarten. Durch die Errichtung der beiden Zubringer würde die weit gehende Ursprünglichkeit in den betroffenen Bereichen des Naturschutzgebietes nachhaltig gestört. Die vom Beschwerdeführer mit der Existenzgründung seiner Kinder angesprochenen öffentlichen Interessen könnten eine Bewilligung nicht nach sich ziehen, weil es dafür jedenfalls notwendig sei, dass das Projekt eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht erwarten lasse. Auch die auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sei von den Schutzbestimmungen nur insoweit ausgenommen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden sei. Überdies sei in diesem Punkt zu bemerken, dass die Errichtung einer Forststraße nicht unter den Begriff der forstwirtschaftlichen Nutzung subsumiert werden könne.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom , B 389/00, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 54/1986, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 21/1997 (K NatSchG), können Gebiete,
a) die sich durch völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auszeichnen,
b) die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen,
c) die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder
d) in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien, Fossilien oder Karsterscheinungen vorkommen,
durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
In Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 sind gemäß § 24 Abs. 1 K NatSchG Art und Umfang der Schutzbestimmungen, welche für das jeweilige Naturschutzgebiet gelten, festzulegen.
Die Schutzbestimmungen sind gemäß § 24 Abs. 2 K NatSchG so zu gestalten, dass jene Umstände, welche für die Erklärung zum Naturschutzgebiet Anlass geben (§ 23 Abs. 1), möglichst umfassend gesichert werden. Hiebei kann die Landesregierung, wenn es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeden menschlichen Eingriff in das Schutzgebiet, einschließlich des Betretens, untersagen. Für die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sind insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Eingriffe in ein Naturschutzgebiet dürfen gemäß § 24 Abs. 3 K NatSchG nur dann bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist.
Mit der gemäß § 69 Abs. 4 K NatSchG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Gebietsabgrenzung und die Schutzbestimmungen als landesgesetzliche Regelung geltenden Verordnung der Kärntner Landesregierung vom , LGBl. Nr. 73/1983 (Naturschutzgebietserklärung), wurde das Gebiet des Wolayersees sowie der Oberen Wolayeralm und der Oberen Valentinalm zum Naturschutzgebiet "Wolayersee und Umgebung" erklärt.
§ 2 Abs. 1 Z. 2 der Naturschutzgebietserklärung untersagt als Eingriffe in das Naturschutzgebiet das Abbauen von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen und Grabungen sowie die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise.
Betreffend Ausnahmen zu Gunsten der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sieht § 69 Abs. 4 K NatSchG - der Regelung des § 2 Abs. 2 der Naturschutzgebietserklärung (wonach ua. die "übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung .... durch die Schutzbestimmungen nicht berührt" wird) derogierend - vor, dass die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung "nur insoweit" von den Schutzbestimmungen ausgenommen ist, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die unter Beiziehung einer Amtssachverständigen für Naturschutz gewonnene Auffassung zu Grunde, die Errichtung der Zubringer III und VI ließe eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung des Gebietes als Naturschutzgebiet verfolgten Ziele insofern erwarten, als dadurch die - näher beschriebene - weit gehende Ursprünglichkeit des Gebietes nachhaltig gestört würde. Dieser Umstand stehe einer Bewilligung der mit der Errichtung der beiden Zubringer geplanten Eingriffe in das Naturschutzgebiet selbst dann entgegen, wenn in der Schaffung einer Existenzgrundlage für die Kinder des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse zu erblicken sei. Im Übrigen könne die Errichtung einer Forststraße nicht als forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Gesetzes angesehen werden.
Der Beschwerdeführer hält dagegen, die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb die Errichtung einer Forststraße keine zeitgemäße forstwirtschaftliche Nutzung darstellen solle. Die Auffassung, Forststraßen wären unzeitgemäß, sei offenkundig falsch. Die Zubringer III und VI seien im öffentlichen Interesse der Schutzwaldverbesserung bzw. -erhaltung gelegen. Der Naturschutzverordnung lasse sich weiters kein konkreter Schutzzweck entnehmen, insbesondere nicht die Verhinderung der Nutzung u.a. von Alt- und Totholz. § 2 Abs. 2 der Naturschutzgebietserklärung sichere vielmehr die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Dem Beschwerdeführer sei auch keine Möglichkeit eingeräumt worden, dem Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz auf gleicher Ebene nämlich mit einem einschlägigen Gutachten entgegenzutreten. Das Verhandlungsprotokoll sei dem Beschwerdeführer nicht einmal gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt worden, sondern erst im Nachhinein. Welche seltenen oder gefährdeten Tiere und/oder Pflanzenarten im Verlauf der geplanten Trasse tatsächlich vorkämen, sei nicht dargelegt worden; der Wahrheitsgehalt des Gutachtens lasse sich somit nicht überprüfen. Im Übrigen würden keine seltenen oder gefährdeten Tier- oder Pflanzenarten durch die beiden Zubringer nachhaltig beeinträchtigt, auch die weit gehende Ursprünglichkeit des Gebietes bleibe erhalten; der Beschwerdeführer hätte lediglich weniger Mühe, seinen Pflichten nach dem Forstgesetz 1975 nachzukommen. Schließlich müsse die Naturschutzgebietserklärung, weil sie in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eingreife, verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die größtmögliche Freiheit des Eigentums gewährleistet bleibe. Die von der belangten Behörde gewählte "restriktive Interpretation" verletze den Beschwerdeführer daher in seinem Eigentumsrecht.
Was zunächst die Frage anlangt, ob die Errichtung einer Forststraße als forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht schon Maßnahmen anzusehen sind, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Daher ist die Anlage von Straßen und Wegen auch dann nicht als Maßnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung anzusehen, wenn diese für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmter Liegenschaften notwendig wären (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/10/0055, vom , Zl. 99/10/0011, vom , Zl. 91/10/0256, u.a.). Mit den Regelungen betreffend die Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von den Schutzbestimmungen der Naturschutzgebietserklärung ist daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Für Maßnahmen, die nicht selbst als land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen, sondern für eine solche Nutzung notwendig sind, können allerdings - im Einzelfall - Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 der Naturschutzgebietserklärung bewilligt werden, vorausgesetzt, dass im Sinne des § 24 Abs. 3 K NatSchG unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles das öffentliche Interesse am Eingriff in das Naturschutzgebiet höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist.
Was die Bewilligungsvoraussetzung des das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes überwiegenden öffentlichen Interesses am beantragten Eingriff anlangt, hat die belangte Behörde - wie dargelegt - den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die beantragte Bewilligung nur im Falle eines überwiegenden öffentlichen Interesses am geplanten Eingriff erteilt werden könne. Der Beschwerdeführer hat im naturschutzbehördlichen Verfahren allerdings kein Vorbringen erstattet, dem konkret entnommen werden könnte, die Errichtung der Zubringer III und VI sei nicht nur in seinem privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen. Seine Absicht, durch den Erwerb der Valentinalm seinen Kindern eine Existenzgrundlage zu schaffen, begründet für sich noch kein öffentliches Interesse am beantragten Vorhaben. Selbst der vorliegenden Beschwerde ist zur Frage des öffentlichen Interesses an der Errichtung der beiden Zubringer lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall "weniger Mühe" hätte, "seinen Pflichten nach dem Forstgesetz nachzukommen". Dass er den ihm forstgesetzlich obliegenden Verpflichtungen ohne die beiden Zubringer etwa nicht nachkommen könne, hat er nicht einmal behauptet.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein öffentliches Interesse an der Waldbewirtschaftung unter den Gesichtspunkten der Wirkungen des Waldes, insbesondere der Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b Forstgesetz, in Betracht zu ziehen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0064, und die dort zit. Vorjudikatur). Auch findet sich in dem von der Bezirkshauptmannschaft Hermagor im Verfahren betreffend die forstbehördliche Bewilligung der Zubringer eingeholten forsttechnischen Gutachten der Hinweis, dass u.a. die Zubringer III und VI auch für die Erschließung von Schutzwaldbeständen erforderlich seien und dass die Erhaltung der Stabilität der Schutzwaldbestände im öffentlichen Interesse liege.
Die belangte Behörde hat (in Kenntnis dieses Gutachtens) jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob es sich beim Bau der Zubringer um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung dienende bzw. diese ermöglichende, notwendige Maßnahme handle, und - im Falle der Bejahung dieser Frage - in welchem Ausprägungsgrad ein in der Waldbewirtschaftung gelegenes öffentliches Interesse anzunehmen sei. Sie steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass durch die Errichtung der beiden Zubringer eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes verfolgten Ziele zu erwarten sei und daher selbst dann, wenn ein das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes überwiegendes öffentliches Interesse festzustellen wäre, eine Bewilligung im Grunde des § 24 Abs. 3 K NatSchG nicht erteilt werden könne.
Dies ist zunächst insofern nicht als rechtswidrig zu beanstanden, als § 24 Abs. 3 K NatSchG die Bewilligungsfähigkeit von Eingriffen in ein Naturschutzgebiet nicht nur von einer zu Gunsten des Eingriffes ausfallenden Interessenabwägung abhängig macht, sondern überdies noch davon, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist.
Betreffend eine nachhaltige Beeinträchtigung der erwähnten Ziele hat die Amtssachverständige für Naturschutz - wie dargelegt -
in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise ausgeführt, dass durch die Errichtung der beiden Zubringer die weit gehende Ursprünglichkeit des Gebietes nachhaltig gestört würde. Dem ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, es sei ihm dazu auch keine Gelegenheit geboten worden, ist er auf seine zu diesem Gutachten erstattete Stellungnahme hinzuweisen, der die Ankündigung, das Gutachten eines Privatsachverständigen vorzulegen, nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, es sei im Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz nicht festgestellt worden, dass im Trassenbereich seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten vorhanden seien, ist zu entgegnen, dass das nichts über den Eintritt einer nachhaltigen Störung der bestehenden weit gehenden Ursprünglichkeit des Gebietes im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a K NatSchG besagt.
Schließlich zeigt der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung, die belangte Behörde habe die Naturschutzgebietserklärung "restriktiv ausgelegt", keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat daher die Bewilligungsfähigkeit des beantragten Eingriffes gemäß § 24 Abs. 3 K NatSchG zu Recht verneint.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am
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Normen | NatSchG Krnt 1986 §24 Abs2; NatSchG Krnt 1986 §24 Abs3; NatSchG Krnt 1986 §69 Abs4; NatSchV Wolayersee und Umgebung 1983 §2 Abs1 Z2; NatSchV Wolayersee und Umgebung 1983 §2 Abs1; VwRallg; |
Schlagworte | Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2006:2003100068.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-57335