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VwGH 25.05.2005, 2003/08/0006

VwGH 25.05.2005, 2003/08/0006

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BKUVG §1 Abs1;
BKUVG §2 Abs1 Z2;
RS 1
Wie sich aus dem Zusammenhang zwischen § 1 Abs. 1 B-KUVG und der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ergibt, führt nach der zuletzt genannten Bestimmung der Anspruch auf gleichwertige Leistungen in der Krankenversicherung einer in diesem Gesetz näher bezeichneten Krankenfürsorgeeinrichtung bzw. gegenüber einer gleichwertigen Einrichtung zur Ausnahme von der Krankenversicherung für die betreffende "Person" und nicht etwa nur zu einer Befreiung von der Krankenversicherung nach dem B-KUVG in der betreffenden Erwerbstätigkeit, auf Grund derer der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung gegenüber den genannten Einrichtungen besteht (Hinweis E , 2001/08/0206).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Ing. J in G, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-s27010/6-2001, betreffend Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung gemäß § 24b B-KUVG (mitbeteiligte Partei: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom bei der mitbeteiligen Versicherungsanstalt "auf Grund einer Mehrfachversicherung und der Überschreitung der Höchstbeitragsgrenzen ... (die) Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge gem. § 24b B-KUVG für das Jahr 2000 und die folgenden Jahre."

Mit Bescheid vom wies die mitbeteiligte Versicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers "auf Erstattung seiner Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2000 gemäß § 24b B-KUVG" ab. Begründend stellte sie nach Wiedergabe des § 24b Abs. 1 B-KUVG fest, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Jahres 2000 auf Grund seiner Tätigkeit als Gemeindemandatar gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b B-KUVG bei der mitbeteiligten Versicherungsanstalt in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Die "Beiträge" aus dieser Pflichtversicherung hätten die "Höchstbeitragsgrundlage" nicht überstiegen. Darüber hinaus habe keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bestanden. Weiter ging die mitbeteiligte Versicherungsanstalt - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - davon aus, dass auf Grund einer weiteren Beschäftigung Ansprüche auf Leistungen gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung bestanden hätten. Auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG habe diese Beschäftigung keine Pflichtversicherung nach dem B-KUVG begründet.

In rechtlicher Hinsicht verneinte die mitbeteiligte Versicherungsanstalt die Frage nach der Rückerstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung für das Jahr 2000, weil neben der Krankenversicherung nach dem B-KUVG auf Grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gemeindemandatar keine Pflichtversicherung nach einem Bundesgesetz im Jahr 2000 vorgelegen sei und die Beiträge auf Grund der Krankenversicherung nach dem B-KUVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen hätten. An eine Krankenfürsorgeanstalt bezahlte Beiträge seien keine Beiträge auf Grund einer Pflichtversicherung nach einem Bundesgesetz und könnten daher bei der Beitragserstattung nach § 24b B-KUVG nicht berücksichtigt werden.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass die Berücksichtigung nur bundesgesetzlich geregelter Krankenversicherungsbeiträge zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führe. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit könne bei verfassungskonformer Interpretation nicht nur die Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht nach § 2 B-KUVG bedeuten, sondern inkludiere auch die Erstattung gemäß § 24b B-KUVG.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge gegeben. Begründend gab sie das Verwaltungsgeschehen und die einschlägige Rechtslage wieder und führte aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 auf Grund seiner Tätigkeit als Gemeindemandatar gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b B-KUVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der mitbeteiligten Versicherungsanstalt unterlegen. Die "Beiträge" aus dieser Pflichtversicherung hätten die "Höchstbeitragsgrundlage" nicht überstiegen. Auf Grund einer weiteren Erwerbstätigkeit stünde dem Beschwerdeführer ein Leistungsanspruch gegen die Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz zu. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 2 B-KUVG sei er "angesichts dieser weiteren Beschäftigung ausdrücklich von der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen." Es handle sich dabei nicht um eine nach dem B-KUVG oder einem anderen Bundesgesetz begründete Pflichtversicherung - sie beruhe auf landesgesetzlicher Grundlage -, weshalb an die genannte Krankenfürsorgeanstalt allenfalls entrichtete Beiträge bei der Beitragserstattung gemäß § 24b B-KUVG nicht zu berücksichtigen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 902/02, ihre Behandlung abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b B-KUVG sind in der Kranken- und Unfallversicherung, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern sie nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, versichert.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG sind Personen von der Krankenversicherung ausgenommen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7 oder 12 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche etwa gegenüber der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz bestehen.

§ 24b Abs. 1 B-KUVG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

"Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten von leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b geleistet wurde, mit 7,4 % zu erstatten."

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Erstattung von Beiträgen unter anderem deshalb abgewiesen, weil der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG von der Krankenversicherung nach diesem Gesetz ausgenommen sei und auf Grund landesgesetzlicher Regelungen bezahlte Krankenversicherungsbeiträge nicht Gegenstand einer Erstattung gemäß § 24b Abs. 1 B-KUVG sein könnten; dies treffe nur auf bundesgesetzlich geregelte Beitragszahlungen zu.

In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, das Beschäftigungsverhältnis, in dessen Rahmen ein Erstattungsantrag gestellt worden sei, unterliege grundsätzlich der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG. Daneben bestehe aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gemeindemandatar "eine Sozialversicherung bei der KFA" (gemeint wohl: Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz). Die Beschwerde werde insbesondere darauf gestützt, dass dem Beschwerdeführer die Erstattung der Beiträge, welche er auf Grund des B-KUVG geleistet habe, verweigert worden sei.

Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer Folgendes:

Wie sich aus dem Zusammenhang zwischen § 1 Abs. 1 B-KUVG und der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ergibt, führt nach der zuletzt genannten Bestimmung der Anspruch auf gleichwertige Leistungen in der Krankenversicherung einer in diesem Gesetz näher bezeichneten Krankenfürsorgeeinrichtung bzw. gegenüber einer gleichwertigen Einrichtung zur Ausnahme von der Krankenversicherung für die betreffende "Person" und nicht etwa nur zu einer Befreiung von der Krankenversicherung nach dem B-KUVG in der betreffenden Erwerbstätigkeit, auf Grund derer der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung gegenüber den genannten Einrichtungen besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0206).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Tätigkeit als Gemeindemandatar, die einen Anspruch auf Leistungen der genannten Krankenfürsorgeanstalt begründe. In dieser Beschäftigung ist aber der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG von der Krankenversicherung nach diesem Gesetz ausgenommen.

Daher hat der Beschwerdeführer weder als Beamter noch als Gemeindemandatar rechtens Beiträge nach dem B-KUVG entrichtet.

Im Übrigen ist die Bestimmung des § 24b Abs. 1 B-KUVG nur anzuwenden, wenn bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten die Summe der Einkünfte aus mehreren Beschäftigungen die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird. Im Beschwerdefall liegt diese Voraussetzung nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht vor.

Zu der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der verfassungskonformen Auslegung dieser Norm ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 869/03, zu verweisen, wonach es aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken erweckt, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich insoweit zu erstatten bzw. von vornherein nicht vorzuschreiben, als die Beitragsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung - ohne Berücksichtigung des im Rahmen eines landesgesetzlichen Versorgungssystems beitragspflichtigen Einkommens - die bundesgesetzlich geregelte Höchstbeitragsgrundlage überschreiten.

Zusammenfassend ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass eine Erstattung gemäß § 24b B-KUVG im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt. Ob eine Rückforderung gegenüber dem Dienstgeber, der gemäß § 24 B-KUVG der auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil monatlich von den Bezügen abzieht, in Frage kommt, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BKUVG §1 Abs1;
BKUVG §2 Abs1 Z2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080006.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-57323