VwGH 28.06.2005, 2003/05/0089
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Weder aus § 11 des Kärntner Straßengesetzes 1991 noch aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ist im Straßenbaubewilligungsverfahren eine Parteistellung und damit ein im Verfahren zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Recht des von der Straßenbauführung betroffenen Liegenschaftseigentümers oder von Nachbarn ableitbar. Durch die erteilte Bewilligung können die Beschwerdeführer daher nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/05/0059, und vom , Zl. 94/05/0005). Allerdings kann der zu Enteignende in einem Enteignungsverfahren nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung Einwendungen erheben (vgl. die genannten hg. Erkenntnisse vom und vom ). |
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RS 2 | Wie der Verwaltungsgerichthof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0232, ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 nicht, dass Nachbarn kraft ihrer Rechtsstellung als potenzielle Parteien eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens das Recht hätten, in Verfahren nach (landesgesetzlichen) Vorschriften, die ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen bezwecken und Nachbarn demgemäß keine Parteistellung einräumen, mit Erfolg geltend zu machen, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0178). In einem Verfahren betreffend eine Straßenbaubewilligung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 kann daher von Nachbarn das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gerügt werden (wohl hingegen in einem Enteignungsverfahren; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0100). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/05/0132
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerden 1. des Leopold Kapp (Zl. 2003/05/0089) und 2. des Bruno Oswaldi (Zl. 2003/05/0132), beide in Ruden, beide vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte in Graz, Marburgerkai 47, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-V-STLL-127-1/8/2003, betreffend eine Straßenbaubewilligung für eine Landesstraße (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten, Landesstraßenverwaltung, Mießtaler Straße 3, 9021 Klagenfurt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei auf deren Antrag gemäß §§ 11, 13 und 57 des Kärntner Straßengesetzes 1991 die Bewilligung zur Durchführung des Straßenbauvorhabens betreffend den Ausbau der Landesstraße L 127 Lippitzbacher Straße, Baulos Lippitzbachbrücke, erteilt. Die Beschwerdeführer waren dem Straßenbaubewilligungsverfahren nicht zugezogen worden. Der Bescheid ist nicht an sie ergangen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Liegenschaften, die an die geplante Straße angrenzen bzw. zum Teil vom Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden sollen.
Die belangte Behörde hat jeweils die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die Beschwerden wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, und hat erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 1991 bedarf die Herstellung öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde. Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung dem Verkehr gerecht wird und auf das Landschafts- und Ortsbild Bedacht nimmt. Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht, so sind gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden. Nach Abs. 4 dieser Bestimmungen ist dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben sind und durch Auflagen nicht geschaffen werden können, die Bewilligung zu versagen. Der Erteilung der Bewilligung hat nach Abs. 5 ein Augenschein vorauszugehen.
Weder aus § 11 des Kärntner Straßengesetzes 1991 noch aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ist im Straßenbaubewilligungsverfahren eine Parteistellung und damit ein im Verfahren zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Recht des von der Straßenbauführung betroffenen Liegenschaftseigentümers oder von Nachbarn ableitbar. Durch die erteilte Bewilligung können die Beschwerdeführer daher nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/05/0059, und vom , Zl. 94/05/0005). Allerdings kann der zu Enteignende in einem Enteignungsverfahren nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung Einwendungen erheben (vgl. die genannten hg. Erkenntnisse vom und vom ).
Auch durch den Umstand, dass, wie die Beschwerdeführer vorbringen, zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, kann sich keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer ergeben. Wie der Verwaltungsgerichthof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0232, ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 nicht, dass Nachbarn kraft ihrer Rechtsstellung als potenzielle Parteien eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens das Recht hätten, in Verfahren nach (landesgesetzlichen) Vorschriften, die ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen bezwecken und Nachbarn demgemäß keine Parteistellung einräumen, mit Erfolg geltend zu machen, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0178). In einem Verfahren betreffend eine Straßenbaubewilligung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 kann daher von Nachbarn das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gerügt werden (wohl hingegen in einem Enteignungsverfahren; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0100).
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. 97/05/0053).
Da auf Grund der obigen Ausführungen eine solche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sein kann, waren die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr Enteignung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2003050089.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-57292