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VwGH 20.05.2003, 2003/05/0054

VwGH 20.05.2003, 2003/05/0054

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3 Art1 Z7;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3 Art2 Z2;
L-VG NÖ 1979 Art22 Abs5;
VwRallg;
RS 1
Die Erste Novelle der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-3, sah im Art. I Z. 7 vor, dass im § 2 Abs. 1 BauO das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wurde. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (§ 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996). Bestimmungen hinsichtlich einer Änderung jener Behörde, die die obrigkeitlichen Befugnisse im Falle des § 73 Abs. 2 AVG ausübt, enthielt diese Novelle nicht. Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung () in Kraft und es sah deren Art. II Z. 2 vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ BauO 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien. Weiters sah Art. II Z. 1 der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des § 2 Abs. 1 BauO trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (Art. 22 Abs. 5 NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle (hg. Beschluss vom , Zl. 2001/05/0926). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren im April 1998 eingeleitet; auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. I Z. 7 der 1. Novelle der NÖ BauO 1996 war damit weiterhin der Gemeinderat zur Entscheidung über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin zuständig.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Dr. Ingrid Mosberger in Wien, vertreten durch Dr. Christa A. Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 58, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn, betreffend Säumnis in einer Bausache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes mit einem darauf befindlichen Einfamilienhaus in Enzesfeld-Lindabrunn mit der Adresse Wittmannsdorfer Straße 12. E. W. ist Eigentümer der benachbarten Liegenschaft mit der Grundstücksnummer 546/25, EZ 743, KG Enzesfeld. Im Jahre 1971 habe nach dem Beschwerdevorbringen E. W. auf Grund einer baubehördlichen Bewilligung ein Gebäude auf seinem Grundstück errichtet. In weiterer Folge habe er seine Baumaßnahmen fortgesetzt und ein weiteres Gebäude im Ausmaß 6 m x 5,5 m in geradliniger Flucht an der linken Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ohne Baubewilligung errichtet. Durch diesen Anbau sei der Lichteinfall auf das Grundstück der Beschwerdeführerin reduziert. Diese Missstände habe sie mehrfach dem Bürgermeister als erste Instanz in Bauangelegenheiten bekannt gegeben und die Erlassung eines Abbruchbescheides beantragt. Schriftlich hat die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Schreiben vom dem Bürgermeister der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn den o.a. Sachverhalt mitgeteilt und die Überprüfung dieses ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Gebäudes und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beantragt.

Mit Schreiben vom , gerichtet an den Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz, wiederholte die Beschwerdeführerin das o.a. Sachverhaltsvorbringen und fügte an, da der Herr Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden habe, erwarte sie vom Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz eine Entscheidung und Anzeigeerstattung an das zuständige Finanzamt in Baden.

Eine Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführerin ist laut Beschwerdevorbringen bisher nicht ergangen.

In der gegenständlichen Beschwerde ist der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn als säumige Behörde bezeichnet.

Selbst unter der für die Beschwerdeführerin günstigen Beurteilung ihres Antrages vom als Devolutionsantrag ist die Säumnisbeschwerde unzulässig.

Die Beschwerdeführerin hat ihren von ihr als Devolutionsantrag qualifizierten Antrag vom an den Gemeinderat gerichtet, der zu diesem Zeitpunkt sowohl die einzig in Betracht kommende Berufungsbehörde als auch die Behörde war, die die obrigkeitlichen Befugnisse im Falle des § 73 Abs. 2 AVG ausübte.

Die Erste Novelle der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-3, sah im Art. I Z. 7 vor, dass im § 2 Abs. 1 das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wurde. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (§ 2 Abs. 1 BO). Bestimmungen hinsichtlich einer Änderung jener Behörde, die die obrigkeitlichen Befugnisse im Falle des § 73 Abs. 2 AVG ausübt, enthielt diese Novelle nicht. Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung () in Kraft und es sah deren Art. II Z. 2 vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien. Weiters sah Art. II Z. 1 der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des § 2 Z. 1 BauO trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (Art. 22 Abs. 5 NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle (hg. Beschluss vom , Zl. 2001/05/0926) .

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren im April 1998 eingeleitet; auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. I Z. 7 der 1. Novelle der NÖ BauO 1996 war damit weiterhin der Gemeinderat zur Entscheidung über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin zuständig.

Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn als belangte, säumige Behörde bezeichnet. Eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Säumnisbeschwerden ist aber nicht verbesserungsfähig (vgl. u. a. den hg. Beschluss vom , Zl. 91/05/0131). Da der Gemeindevorstand zur Entscheidung über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin nicht zuständig ist, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3 Art1 Z7;
BauONov NÖ 01te 1999 8200-3 Art2 Z2;
L-VG NÖ 1979 Art22 Abs5;
VwRallg;
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050054.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-57290