VwGH 27.10.1977, 2002/76
VwGH 27.10.1977, 2002/76
Rechtssätze
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Norm | StVO 1960 §4 Abs1 litc; |
RS 1 | Die Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 reicht nur so weit, als dies zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel erforderlich ist. Eine allgemeine Aussagepflicht - wie sie etwa hinsichtlich der Zeugen besteht - ist durch die Bestimmung der genannten Gesetzesstelle für den in § 4 Abs 1 StVO erwähnten Personenkreis nicht umfasst und daher auch eine Weigerung, auf nur allgemeine Fragen (einige Tage nach dem Unfall) Antwort zu geben, durch die vorerwähnte Bestimmung nicht unter Strafsanktion gestellt. |
Norm | StVO 1960 §4 Abs1; |
RS 2 | Unter den Personenkreis des § 4 Abs 1 StVO 1960 fallen alle Personen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig und schuldhaft ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1648/67 E VwSlg 7609 A/1969 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9418 A/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976002002.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-57263