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VwGH 15.09.1964, 2002/62

VwGH 15.09.1964, 2002/62

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wurde einem rechtskräftigen Bescheid die Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Vorfrage zugrunde gelegt und wird von dieser Behörde nachträglich über die Vorfrage über einen wesentlichen Punkt anders entschieden, so liegt ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 vor.
Normen
KOVG 1957 §54a;
OFG §11 Abs5;
RS 2
Zu dem Ausspruch auf Übergang von Ansprüchen aus der Sozialversicherung auf den Bund gemäß § 54a KOVG 1957 sind die Sozialversicherungsträger und nicht die Kriegsopferbehörden bzw die Opferfürsorgebehörden zuständig (Hinweis E , 1307/61).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1962002002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-57260

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