VwGH 11.05.1955, 2002/52
VwGH 11.05.1955, 2002/52
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft begründet kein Dienstverhältnis, daher auch im Falle der Errichtung einer Urkunde hierüber keine Pflicht zur Entrichtung einer Dienstvertragsgebühr. |
Normen | |
RS 2 | Wird in einer Urkunde über die Wahl zum Vorstandsmitglied einer AG nicht mehr als diese Wahl beurkundet, insbesondere auch kein Anstellungsvertrag, so stellt dies keinen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes dar. |
Norm | |
RS 3 | Wenn die Urkunde keinen Zweifel über die Art und Beschaffenheit des darin beurkundeten Rechtsgeschäftes, nämlich des Geschäftes der Bestellung zum Vorstand und nicht mehr bekundet wurde, insbesondere auch kein Anstellungsvertrag, so stellt dies auch nicht einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeit des bürgerlichen Rechts dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1155 F/1955 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1952002002.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-57259