Suchen Hilfe
VwGH 11.05.1955, 2002/52

VwGH 11.05.1955, 2002/52

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft begründet kein Dienstverhältnis, daher auch im Falle der Errichtung einer Urkunde hierüber keine Pflicht zur Entrichtung einer Dienstvertragsgebühr.
Normen
BAO §22;
GebG 1957 §33 TP10 Abs1 Z1;
RS 2
Wird in einer Urkunde über die Wahl zum Vorstandsmitglied einer AG nicht mehr als diese Wahl beurkundet, insbesondere auch kein Anstellungsvertrag, so stellt dies keinen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes dar.
Norm
RS 3
Wenn die Urkunde keinen Zweifel über die Art und Beschaffenheit des darin beurkundeten Rechtsgeschäftes, nämlich des Geschäftes der Bestellung zum Vorstand und nicht mehr bekundet wurde, insbesondere auch kein Anstellungsvertrag, so stellt dies auch nicht einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeit des bürgerlichen Rechts dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 1155 F/1955
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1952002002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-57259