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VwGH 22.03.2002, 2002/21/0016

VwGH 22.03.2002, 2002/21/0016

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt (Hinweis E , 90/19/0471; hier Eintragung eines unrichtigen Datums in den Fristvormerkkalender).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/02/0273 B RS 2 (gilt auch für ihren Vertreter)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, in der Beschwerdesache des J in Wien, geboren am , vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom , Zl. FRB 2518/01, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der am persönlich überreichten Beschwerde wird das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides mit angegeben. Da demzufolge die sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung am geendet hat, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen.

Innerhalb dieser Frist langte der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgender Begründung ein: Der angefochtene Bescheid sei der Vertreterin des Beschwerdeführers am zugestellt worden. Diese habe vorerst ohne weitere Prüfung der Sachlage eine 14-tägige Frist zur allfälligen Erhebung eines Rechtsmittels, sohin eine Frist bis vorgemerkt, weil das kalendermäßige Ende der Frist auf den gefallen sei, jedoch sowohl der 25. als auch der 26. Dezember Feiertage seien. Am habe sie bemerkt, dass gegen den angefochtenen Bescheid lediglich die VwGH-Beschwerde zulässig sei und habe daher die Frist um weitere vier Wochen, somit bis zum , verlängert. Dabei habe sie nicht bemerkt, dass infolge der gesetzlichen Feiertage keine rein vierzehntägige Frist bis eingetragen gewesen sei, sondern diese bereits am geendet hätte, somit auch irrtümlich die weitere Frist um zwei Tage zu lang eingetragen worden sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 98/18/0013). Demnach ist im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob die unrichtige Eintragung des Endes der Beschwerdefrist durch den Rechtsanwalt auf einem bloß minderen Grad des Versehens beruht. In einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt verantwortlich. Dieser hat die entsprechende Frist festzustellen und - sofern er sie nicht selbst einträgt - ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/18/0217). Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) darf nicht die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an rechtskundige Personen ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte. Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 98/03/0188).

Unter Zugrundelegung des dargestellten Maßstabes kann der der Vertreterin des Beschwerdeführers bei der Fristberechnung unterlaufene Irrtum nicht bloß als Versehen minderen Grades bewertet werden, wäre es doch erforderlich und zumutbar gewesen, bei der Fristberechnung vom Tag der Zustellung auszugehen und nicht vom Ende einer durch die Feiertage verlängerten Frist für ein unzulässiges Rechtsmittel. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem bereits zitierten Beschluss Zl. 98/18/0013 zu Grunde lag, in dem das Überblättern eines Wochenblattes im Kalender als nicht auffallend sorgloses Handeln gewertet wurde.

Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wegen der unbestrittenen Versäumung der Beschwerdefrist war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210016.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-57255