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VwGH 08.09.2003, 2002/17/0228

VwGH 08.09.2003, 2002/17/0228

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der C KG in Innsbruck, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 18, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 vom , Zl. VII-10/109/3, betreffend Vorschreibung des Tourismusbeitrages für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit (vorläufigem) Bescheid vom schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von S 3,121.000 den Tourismusbeitrag für das Jahr 1999 mit S 4.619,-- (EUR 335,68) vor. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an den Beschwerdevertreter.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, die mittels Schriftsatzes des "mündlich bevollmächtigten" Beschwerdevertreters eingebracht wurde, brachte die Beschwerdeführerin vor, die Berechnung sowie die Ausgangszahlen für die Berechnung des Tourismusbeitrages, die herangezogenen Promillesätze, die Berechnung der Grundzahl und der herangezogene Prozentsatz seien unrichtig. Die Vorschreibung sei überhöht. Die Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes seien verfassungswidrig und gemeinschaftsrechtswidrig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, das Finanzamt Innsbruck habe für das Jahr 1998 auf den Namen der Beschwerdeführerin einen Umsatz in der Höhe von S 3,448.668,95 gemeldet. Diese Umsatzziffer sei der Berechnung des Pflichtbeitrages 1998 zugrunde gelegt worden. Weil für das Jahr 1999 bei Bestehen der Abgabepflicht noch keine Umsatzziffern bekannt seien, erfolge vorläufig eine Umsatzschätzung und eine vorerst vorläufige Festsetzung des Beitrages für das Jahr 1999. Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom in der Rechtssache C-344/97 erkannt, dass das Tiroler Tourismusgesetz nicht gemeinschaftsrechtswidrig sei. Die Abgabenbehörde habe ihrer Entscheidung den Wortlaut der geltenden Gesetze zugrundezulegen. Die Befugnis, kundgemachte Gesetze auf eine allfällige Verfassungswidrigkeit hin zu prüfen, bleibe der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes vorbehalten.

Mit dem Schriftsatz des Beschwerdevertreters vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf "Entscheidung durch die Berufungskommission", Stattgabe der Berufung und ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides. Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Tourismusbeitrag sei verfassungswidrig. Die Schätzung sei unzulässig und vom Gesetz nicht gedeckt. Die Bekanntgabe der Umsatzzahlen durch das Finanzamt widerspreche dem Datenschutzgesetz und sei verfassungswidrig. Die Vorschreibung des Tourismusbeitrages sei dem Grunde und der Höhe nach unrichtig.

Mit Bescheid vom (Spruchpunkt b) wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Zustellung erfolge an den Beschwerdevertreter.

Mit Bescheid vom schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von S 3,720.000,-- den Tourismusbeitrag für das Jahr 1999 mit S 5.506,-- (EUR 400,14) endgültig vor. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an den Beschwerdevertreter.

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin durch "ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter" Berufung, in der sie behauptete, die Umsatzzahlen seien unrichtig, da sie auch Verkäufe an das Ausland beinhalteten, die nicht der Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag unterlägen. Die angeführten Prozentsätze seien unrichtig und nicht gesetzesgemäß und der Bescheid sei vom Gesetz nicht gedeckt.

Mit Ergänzungsauftrag vom forderte das Amt der Tiroler Landesregierung die Beschwerdeführerin auf, den Nachweis für die beitragsbefreiten Umsätze zu erbringen.

Nach beantragter Fristverlängerung bis ersuchte das Amt der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom um Mitteilung, wann mit der Erledigung des Ergänzungsauftrages gerechnet werden könne.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, die vom Finanzamt Innsbruck bekannt gegebenen Umsatzziffern seien der Berechnung des Pflichtbeitrages für das Jahr 1999 zugrunde gelegt worden. Da auf den Ergänzungsauftrag keine Reaktion erfolgt sei, müsse angenommen werden, dass der gesamte Umsatz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.

Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung den Antrag, die Entscheidung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat und, falls dieser Antrag abgelehnt werde, die Entscheidung durch die Berufungskommission nach § 38 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 zu treffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit geboten worden, die von ihr beantragten beitragsbefreiten Umsatzteile nachzuweisen. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachgekommen. Die weitere Behauptung, der gemäß Beitragsgruppenverordnung für die Berechnung der Grundzahl herangezogene Prozentsatz sei falsch, sei nicht begründet worden und könne von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde sei auch nicht dazu berufen, landesgesetzliche Vorschriften auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen. Die Berufung erweise sich als unbegründet und sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich aus der Beschwerde erkennbar in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung des Tourismusbeitrages verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin in dieser Beschwerde behauptet, die Vorschreibung des Tourismusbeitrages verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, die Einstufung in Ortsklassen erfolge willkürlich, die Bekanntgabe des Umsatzes durch das Finanzamt stehe im Widerspruch zum Datenschutzgesetz und sei gemeinschaftsrechtswidrig, es hätte der unabhängige Verwaltungssenat und nicht die nach § 38 Tiroler Tourismusgesetz 1991 gebildete Berufungskommission zu entscheiden gehabt, wird auf das an die Beschwerdeführerin ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0258, verwiesen. Aus den dort dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweisen sich diese Behauptungen als unzutreffend.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, wurde der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gegeben, konkrete Angaben zu den behaupteten steuerbefreiten Umsätzen zu machen. Auf Grund der fehlenden Mitwirkung der beitragspflichtigen Partei konnte die belangte Behörde mit Recht den gesamten Umsatz in die nachvollziehbar dargestellte Bemessungsgrundlage des Tourismusbeitrages einbeziehen.

Die Beschwerdeführerin war im Verfahren über die (vorläufige) Festsetzung des Tourismusbeitrages nach ihren Angaben durch den "mündlich bevollmächtigten" Beschwerdevertreter vertreten. Der erstinstanzliche Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung über die endgültige Festsetzung des Tourismusbeitrages war schon auf Grund dieser Bevollmächtigung dem Beschwerdevertreter zuzustellen, weil im Verfahren über die Festsetzung des Tourismusbeitrages 1999 die Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bekannt gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin zeigt daher mit dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, die Bescheide seien ihr rechtswidrigerweise nie direkt zugestellt worden, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
TourismusG Tir 1991 §38;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170228.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-57245