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VwGH 23.10.2002, 2002/16/0231

VwGH 23.10.2002, 2002/16/0231

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
GEG §9 Abs4;
RS 1
Mit der im § 9 Abs 4 GEG enthaltenen Ermächtigung zur Übertragung seiner Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle hat der Präsident des Oberlandesgerichts als monokratische Behörde seine Zuständigkeit nicht einer anderen Behörde, sondern vielmehr einem bestimmten Organträger innerhalb seiner eigenen Behörde übertragen (Hinweis E , 99/16/0136).
Norm
GEG §9;
RS 2
Auch in dem nicht näher gesetzlich geregelten Verfahren über Stundungsanträge in Bezug auf Gerichtsgebühren sind die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten.
Normen
RS 3
Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (Hinweis E , 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar) so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E , 96/17/0086).
Normen
GEG §9 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
RS 4
Im konkreten Fall ist im Kopf des die Entscheidung über einen Antrag betreffend Stundung von Gerichtsgebühren enthaltenden Schriftstück angeführt: "Der Leiter der Einbringungsstelle". Damit ist aber - anders als im Falle des hg Erkenntnisses vom , 99/16/0136, in welchem Fall als bescheiderlassende Stelle "Der Leiter der Einbringungsstelle und Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien" angeführt war und die Fertigung des die Erledigung Genehmigenden mit dem Zusatz "Für den Präsidenten" erfolgte - die Behörde, die nach § 9 Abs 4 GEG zur Entscheidung über einen derartigen Antrag berufen ist, nämlich der Präsident des Oberlandesgerichts Wien, nicht bezeichnet, zumal die Fertigung der Erledigung lediglich unter Beifügung der Buchstaben "i.V."

erfolgte, woraus nicht erkennbar war, wen der Genehmigende vertreten hatte. Damit war aber nach objektiven Gesichtspunkten nicht erkennbar, von welcher Behörde das in Rede stehende Schriftstück ausgefertigt wurde, zumal auch in dessen sonstigem Inhalt kein Hinweis auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien oder überhaupt auf das Oberlandesgericht Wien enthalten ist. Es fehlte somit die Bezeichnung der Behörde, die die Erledigung erlassen hat, sodass dieses Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden kann. Die vorliegende Bescheidbeschwerde war daher mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des M in T, Stahlwerkstraße 30, gegen den "Bescheid" des "Leiters der Einbringungsstelle" vom , Jv 13454/02, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen eine Erledigung vom , die mit der Geschäftszahl Jv 13454/02 versehen ist. Die Erledigung ist als "Bescheid" bezeichnet und hat inhaltlich die Abweisung eines Antrages um Stundung bzw Gewährung von Ratenzahlung für Gerichtsgebühren in Höhe 1.933,55 EUR zum Gegenstand. Im Kopf des Schriftstücks ist als erlassende Stelle "Der Leiter der Einbringungsstelle" angeführt, wobei neben dem Bundeswappen eine Anschrift im ersten Wiener Gemeindebezirk angegeben ist. Die Fertigung des Schriftstücks erfolgte mit "i.V. Sindl".

Gemäß § 9 Abs 4 GEG entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien unter anderem über Stundungsanträge iSd Abs 1 dieser Gesetzesstelle im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann seine Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Mit dieser im § 9 Abs 4 GEG enthaltenen Ermächtigung hat der Präsident des Oberlandesgerichts als monokratische Behörde seine Zuständigkeit nicht einer anderen Behörde, sondern vielmehr einem bestimmten Organträger innerhalb seiner eigenen Behörde übertragen (vgl das hg Erkenntnis vom , 99/16/0136, mwH).

Auch in dem nicht näher gesetzlich geregelten Verfahren über Stundungsanträge in Bezug auf Gerichtsgebühren sind die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten (vgl Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, § 9 GEG, E 1 und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung).

Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 410). Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar) so liegt ein Bescheid nicht vor (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 96/17/0086).

Im Beschwerdefall ist im Kopf des die Entscheidung über einen Antrag betreffend Stundung von Gerichtsgebühren enthaltenden Schriftstück angeführt: "Der Leiter der Einbringungsstelle". Damit ist aber - anders als im Falle des hg Erkenntnisses vom , Zl 99/16/0136, in welchem Fall als bescheiderlassende Stelle "Der Leiter der Einbringungsstelle und Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien" angeführt war und die Fertigung des die Erledigung Genehmigenden mit dem Zusatz "Für den Präsidenten" erfolgte - die Behörde, die nach § 9 Abs 4 GEG zur Entscheidung über einen derartigen Antrag berufen ist, nämlich der Präsident des Oberlandesgerichts Wien, nicht bezeichnet, zumal die Fertigung der Erledigung lediglich unter Beifügung der Buchstaben "i.V."

erfolgte, woraus nicht erkennbar war, wen der Genehmigende vertreten hatte. Damit war aber nach objektiven Gesichtspunkten nicht erkennbar, von welcher Behörde das in Rede stehende Schriftstück ausgefertigt wurde, zumal auch in dessen sonstigen Inhalt kein Hinweis auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien oder überhaupt auf das Oberlandesgericht Wien enthalten ist. Es fehlte somit die Bezeichnung der Behörde, die die Erledigung erlassen hat, sodass dieses Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden kann. Die vorliegende Bescheidbeschwerde war daher mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheides zurückzuweisen war, erübrigte sich ein Auftrag zur Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden mehrfachen Mängel (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 524).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BAO §96;
GEG §9 Abs4;
GEG §9;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Behördenbezeichnung
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160231.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-57244