VwGH 17.12.2002, 2002/14/0071
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gemäß § 42 Abs 1 VwGG steht dem VwGH - abgesehen von Säumnisbeschwerden lediglich die Befugnis zu, entweder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der VwGH auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden. Ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGH zurückzuweisen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0969/74 E VwSlg 8771 A/1975 RS 1 |
Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §28 Abs1 Z6; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2; VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs2; |
RS 2 | Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein auf Abänderung des angefochtenen Bescheides lautender Beschwerdeantrag dann nicht zurückzuweisen, wenn aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen ist, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet; im Zweifel ist ein Beschwerdeantrag derart auszulegen, dass der Beschwerdeführer nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf den vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht anwendbar, weil hier die Beschwerdeführerin auch nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ihr auf Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielendes Begehren - zumal unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42 Abs. 2 VwGG - aufrecht hielt und damit klarstellte, dass es sich bei der in der Beschwerde gewählten Formulierung des Beschwerdeantrages nicht etwa bloß um ein Vergreifen im Ausdruck handelte. Für eine im Zweifel nach dem übrigen Beschwerdeinhalt vorzunehmende berichtigende Auslegung des Beschwerdeantrages bleibt daher kein Raum (Hinweis B , 93/03/0304). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der F GmbH in Innsbruck, vertreten durch Mag. Alexander Gessler, Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Amraserstraße 85, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Stadtgemeinde Innsbruck vom , Zl. I-7428/2000, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum bis , den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof folgenden Antrag:
"Der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid der Berufungskommission ....wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahingehend abändern als die Nachbemessung für die Kommunalsteuer auf folgender Bemessungsgrundlage festgesetzt wird:
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1994 | 402.274,00 |
1995 | 383.271,00 |
1996 | 503.286,00 |
1997 | Null" |
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom , wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung aufgefordert, die von ihr erhobene Beschwerde durch Stellung eines bestimmten Begehrens im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Z 6 und 42 Abs. 2 VwGG zu verbessern. In ihrem fristgerecht erstatteten Schriftsatz vom wiederholte die Beschwerdeführerin ihren bereits in der Beschwerde gestellten Antrag auf Abänderung lediglich unter Einfügung "gem. § 42 Abs. 2 VwGG".
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG steht dem Verwaltungsgerichtshof, abgesehen von Säumnisbeschwerden, lediglich die Befugnis zu, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/12/0279).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein auf Abänderung des angefochtenen Bescheides lautender Beschwerdeantrag dann nicht zurückzuweisen, wenn aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen ist, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet; im Zweifel ist ein Beschwerdeantrag derart auszulegen, dass der Beschwerdeführer nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 251, zitierte hg. Judikatur). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf den vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht anwendbar, weil hier die Beschwerdeführerin auch nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ihr auf Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielendes Begehren - zumal unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42 Abs. 2 VwGG - aufrecht hielt und damit klarstellte, dass es sich bei der in der Beschwerde gewählten Formulierung des Beschwerdeantrages nicht etwa bloß um ein Vergreifen im Ausdruck handelte. Für eine im Zweifel nach dem übrigen Beschwerdeinhalt vorzunehmende berichtigende Auslegung des Beschwerdeantrages bleibt daher kein Raum (vgl. den hg. Beschluss vom , 93/03/0304).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art131 Abs1 Z1; VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §28 Abs1 Z6; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs2; VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs1; VwGG §42 Abs2; |
Schlagworte | Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2002140071.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-57234