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VwGH 13.09.2006, 2002/13/0066

VwGH 13.09.2006, 2002/13/0066

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, welcher den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (Hinweis E , 95/14/0024; B , 2000/13/0011; B , 98/15/0096).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0099 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache der L GmbH in W, vertreten durch ALTA Wirtschaftstreuhandgesellschaft in 1020 Wien, Praterstraße 62 - 64, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/615-06/06/2001, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Juni 2001, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am überreichten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom , RV/615-06/06/2001, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Juni 2001.

Das Finanzamt Wien 1/23 hat dem Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung seines am erlassenen Veranlagungsbescheides über Umsatzsteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 vorgelegt.

Nach einer in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen, hat die beschwerdeführende Partei mit einem beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangten Anbringen erklärt, dass die gerügte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch das Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheides nicht saniert worden sei, weil auch in diesem Bescheid die geltend gemachten Vorsteuern nicht zuerkannt worden seien. Aus Anlass eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufes seien die in Rede stehenden Vorsteuerbeträge im März 2004 ein weiteres Mal erfolglos geltend gemacht worden, worüber ein Berufungsverfahren anhängig sei.

Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Argumente sind nicht geeignet, die durch die Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides für das Jahr 2001 herbeigeführte Gegenstandslosigkeit der Beschwerde mit Erfolg zu bestreiten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. für viele die hg. Beschlüsse vom , 2000/14/0117, vom , 97/13/0099, vom , 98/15/0096, und vom , 2000/13/0011).

Der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher nachträglich weggefallen. Die Beschwerde war somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Aus den Erwägungen des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, 2002/13/0063 bis 0065, wäre der Bund zufolge fiktiven Obsiegens der beschwerdeführenden Partei ersatzpflichtig geworden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130066.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-57231