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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.02.2025, RV/3100019/2021

Zurückweisung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** betreffend den Vorlageantrag der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom in einer Familienbeihilfenangelegenheit (Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2014, Bescheid des Finanzamtes Österreich vom )

beschlossen:

I.

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des , verwiesen, in dessen Folge das Finanzamt
- am einen Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für das Kind [Kind1] ab April 2017 und
- am einen Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für das Kind [Kind2] ab Jänner 2015 erlies.
Mit Bescheid, ebenso vom , wurde die bereits für den Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2014 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurückgefordert.
Mit Eingabe vom wurde gegen den "Abweisungsbescheid vom " fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Folge ein Rechtsmittelverfahren abgeführt. Es folgte eine Beschwerdevorentscheidung, datiert mit , mit welcher die Beschwerde gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurde. In der Folge kam es zu einem umfangreichen Schrift- bzw Mailverkehr zwischen dem Finanzamt und der Einschreiterin. Insbesondere aus dem Mail vom , in welchem das Finanzamt die drei Bescheide aus dem März 2020 gesondert angeführt und deutlich darauf hingewiesen hat, dass "nur" gegen den Abweisungsbescheid vom Beschwerde erhoben wurde, geht hervor, dass eine Beschwerde gegen die anderen zwei Bescheide nicht erhoben wurde.
Mit Eingabe vom beantragte die Einschreiterin die Aufhebung aller drei Bescheide aus dem März 2020.
Mit einer weiteren Eingabe wurde der hier verfahrensgegenständliche Vorlageantrag "für die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2014" betreffend [Kind2] gestellt.

§264 Abs 1 BAO bestimmt, dass gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist damit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine wirksame Beschwerdevorentscheidung (bis zum Berufungsvorentscheidung) erlassen hat (vgl , oder ). Ein ohne diese Voraussetzung gestellter Vorlageantrag ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl Ritz, BAO6, § 264 Tz 17 unter Hinweis auf ).

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Abs 5 der genannten Bestimmung normiert, dass die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt.

Da der gegenständliche Vorlageantrag gestellt wurde, ohne dass eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht und demzufolge auch niemals eine Beschwerdevorentscheidung betreffend den Rückforderungsbescheid ergangen ist, war er gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht unter Beachtung der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100019.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAF-57228