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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2025, RV/2200001/2024

Antrag auf Rückzahlung der Differenz zwischen Abgaben- und Strafverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang LL.M, Alter Markt 1, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , GZ. ***7***, betreffend die Abweisung eines Antrages nach § 241 Abs.1 BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Anbringen vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Rückzahlung gemäß § 241 BAO von Tabaksteuer in Höhe von € 11.081,02. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/2200015/2015, Tabaksteuer in Höhe von € 16.380,30 zur Entrichtung vorgeschrieben worden sei. Mit Erkenntnis des Finanzstrafsenates Graz 3 des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/2300002/2021, sei im Finanzstrafverfahren lediglich eine Verkürzung an Tabaksteuer in Höhe von € 5.299,28 festgesetzt worden, die Rückführungssumme von € 11.081,02 sei daher an den Bf zurück zu überweisen.

Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom , GZ. ***7***, wurde der Antrag auf Rückzahlung gemäß § 241 BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Finanzstrafbehörde keinerlei Abgaben festsetzen oder rechtskräftige Abgabenfestsetzungen abändern könne. Die Finanzstrafbehörde sei aber auch nicht an den Spruch rechtskräftiger Abgabenbescheide gebunden.

Mit Eingabe vom hat der Bf Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die neuere Entscheidung die ältere Entscheidung verdrängt und von einer Abgabenverkürzung in zuletzt mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom festgestellter geringerer Höhe auszugehen sei. In einem ergänzenden Schriftsatz vom wurde die Rückführungssumme auf € 16.380,36 erhöht. Vom Bf seien in Summe Zahlungen in Höhe von € 45.644,46 geleistet worden, davon seien laut Erkenntnis vom , GZ. RV/2300002/2021, € 23.500,00 zu entrichten und € 5.764,10 an den Bf rücküberwiesen worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/2200015/2015, dem Bf im Abgabenverfahren eine Tabaksteuer in Höhe von € 15.717,00 sowie Säumniszinsen in Höhe von € 216,32 zur Entrichtung vorgeschrieben wurden. Weiters seien vom Bf Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.157,00, an Pfändungsgebühren € 132,48 und an Säumniszuschlägen € € 336,03 zu entrichten. Mitsamt dem Rückzahlungsbetrag von € 5.764,16 ergebe dies den Betrag von € 46.822,99, was exakt der vom Bf eingebrachten Summe entspricht (Beschlagnahme € 3.000,00; Kontopfändung: € 13.380,30 und 29.264,16; Überweisung € 1.178,53). Es seien daher keine Abgaben unrechtmäßig eingebracht worden.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung vom verwies der Rechtsvertreter des Bf darauf, dass dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom durch die jüngere Entscheidung vom derogiert worden sei. Der Rückführungsanspruch bemesse sich aus der Differenz der Tabaksteuer der beiden Erkenntnisse. Die Pfändungsgebühren im Höhe von € 132,48, die Säumniszuschläge in Höhe von € 336,03 und die Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.157,00 seien im Rückführungsanspruch von nunmehr € 12.259,61 mangels Nachvollziehbarkeit beim Bf nicht berücksichtigt. Der Vertreter des Bf stellte einen Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Erkenntnis RV/2200015/2015 vom . Der Verhandlungsleiter wies den Rechtsvertreter darauf hin, dass der Antrag auf Wiederaufnahme beim Zollamt Österreich einzubringen ist. Der Vertreter des Zollamtes Österreich führte ergänzend aus, dass der Antrag nach § 241 BAO ausschließlich auf inhaltliche Mängel im rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahrens beruhe, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH diene § 241 BAO aber nicht der Beseitigung der normativen Wirkung eines aus Sicht des Abgabepflichtigen unrichtigen Abgabenbescheides. Der Rechtsvertreter des Bf beantragte die Stattgabe der Beschwerde, in eventu die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag, der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der Beschwerde und sprach sich gegen die Unterbrechung des Verfahrens aus.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am erfolgte anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Bf eine Barsicherstellung für Abgaben über den Betrag von € 3.000,00 (***1***). Auf Grund einer Kontopfändung bei der ***2*** (Bescheide des Zollamtes Graz vom , Zlen ***3***) erfolgte am eine Überweisung der Beträge in Höhe von € 13.380,30 bzw. € 29.264,16. Mit Überweisung vom vom Konto ***4*** des Bf wurde der Betrag von € 1.178,53 zu GZ. ***5*** auf ein Konto des Zollamtes Graz überwiesen.

Vom Bf wurden somit vom Zollamt Graz folgende Beträge vereinnahmt:


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Barsicherstellung
3.000,00
Überweisung (Pfändung) zu Zl. ***6***
13.380,30
Überweisung (Pfändung) zu Zl. ***7***
29.264,16
Überweisung
1.178,53
Summe:
46.822,99

Die Umbuchung der verwahrten Beträge in Höhe von € 3.000,00 (Verwahrnummer ***1***) und € 13.380,30 (Verwahrnummer ***8***) auf das Abgabenkonto ***9*** erfolgte am . Der auf diesem Abgabenkonto zudem aushaftende Betrag in Höhe von € 1.178,53 wurde am entrichtet. Vom verwahrten Betrag in Höhe von € 29.264,16 (Verwahrnummer ***10***) wurden € 23.500,00 auf das Abgabenkonto ***11*** umgebucht und € 5.764,16 an den Bf zurück überwiesen.

Dem Bf gegenüber wurden folgende Bescheide erlassen:

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , GZ. ***7***, wurden gegenüber dem Bf Eingangsabgaben in Höhe von € 28.862,89 (Zoll: € 7.279,52; EUSt: € 8.500,00; Tabaksteuer: € 7.222,29, Säumniszinsen € 5.861,08) zur Entrichtung vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/2200016/2015, ersatzlos aufgehoben. Für diese Abgabenschuld wurden ua Verzugszinsen in Höhe von € 52,67 () bzw. € 52,92 () vorgeschrieben, welche als Folge der ersatzlosen Bescheidaufhebung ebenfalls behoben wurden. Die vorgeschriebenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens laut Bescheid vom , Zl. ***12***, in Höhe von € 295,68, wurden als Folge der ersatzlosen Bescheidaufhebung ebenfalls gutgebucht.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , GZ. ***6***, wurden gegenüber dem Bf Tabaksteuer in Höhe von € 13.009,33 und Säumniszuschläge in Höhe von € 238,49 zur Entrichtung vorgeschrieben. Mit Berichtigungsbescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. ***13***, wurde die Vorschreibung der Säumniszuschläge gemäß § 293 BAO mit Null festgesetzt. Der Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/2200015/2015, dahingehend abgeändert, dass Tabaksteuer in Höhe von € 15.717,00 und Säumniszuschläge in der Höhe von € 216,32 zu entrichten sind. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom , Ra 2019/16/0114-3, zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom , Zl. ***14***, wurden an Pfändungsgebühren € 132,48 geltend gemacht. Mit Bescheiden des Zollamtes Graz vom erfolgte die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von € 260,19, mit Bescheiden des Zollamtes Graz vom und jeweils in Höhe von € 130,09. Mit einem weiteren Bescheid des Zollamtes Graz vom wurde ein weiterer Säumniszuschlag in der Höhe von € 54,15 festgesetzt.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. ***15***, wurden für den Zeitraum bis gegenüber dem Bf Aussetzungszinsen in der Höhe von € 260,66 festgesetzt. Mit einem weiteren Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. ***16***, wurden für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in der Höhe von € 896,34 festgesetzt.

Mit Erkenntnis des Finanzstrafsenates Graz 3 des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/2300002/2021, wurde über den Bf eine Geldstrafe von € 8.000,00, eine anteilige Wertersatzstrafe in Höhe von € 15.000,00 verhängt sowie € 500,00 an Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.


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Erkenntnis des BFG RV/2200015/2015 vom
15.933,32
Erkenntnis des BFG RV/2300002/2021vom
23.500,00
Pfändungsgebühren lt. Bescheid vom
132,48
Aussetzungszinsen lt. Bescheiden vom und
1.157,00
Säumniszuschläge lt. Bescheiden vom , , , und
336,03
Rücküberweisung an den Bf vom
5.764,16
Summe:
46.822,99

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Rückzahlung gemäß § 241 BAO des Differenzbetrages von € 11.081,02 zwischen der im Finanzstrafverfahren festgestellten Tabaksteuerverkürzung in Höhe von € 5.299,28 und der auf Grundlage des Erkenntnisses RV/2200015/2015 eingehobenen Tabaksteuer in Höhe von € 16.380,30 (Anm. gemeint offenbar die Barsicherstellung vom und die Pfändung vom über € 13.380,30). In der mündlichen Verhandlung vom wurde die Rückführungssumme auf € 12.259,61 abgeändert.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Österreich, vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf die vorgelegten rechtskräftigen Abgabenbescheide und die Bewegungen auf den Abgabenkonten ***9*** und ***17***. Die Zahlungsflüsse des Bf sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 241 Abs.1 BAO ist, wenn eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.

Gemäß Abs.3 leg. cit. können Anträge nach Abs.1 bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.

Zur Rechtzeitigkeit des Antrages:

Maßgebend für den Beginn der Dreijahresfrist ist der Zeitpunkt der Abgabenentrichtung, nicht jener, in dem der Abgabenpflichtige Kenntnis erlangt, dass die Abgabe zu Unrecht entrichtet wurde ().

Die Entrichtung der Abgaben erfolgte am durch die Umbuchung der verwahrten Beträge von € 3.000,00 bzw. € 13.380,30 auf das Abgabenkonto ***9***, der Antrag gemäß § 241 BAO ist daher rechtzeitig gestellt. Da gemäß § 3 Abs.2 BAO auch Nebenansprüche "Abgaben" sind, fallen auch sie unter die Voraussetzung des § 241 Abs.1 BAO.

Zur Unrechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens:

Über die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Festsetzung kann nur im Festsetzungsverfahren und im anschließenden Rechtsmittelverfahren abgesprochen werden. Einmal rechtskräftig festgesetzte Abgaben, einmal vorgenommene Abgabenvorschreibungen sind im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Sie bilden einen verbindlichen Exekutionstitel. § 241 Abs.1 BAO dient nicht der Beseitigung der normativen Wirkungen eines unrichtigen Abgaben- oder Haftungsbescheides (). Solche Rechtswidrigkeiten sind in der Bescheidbeschwerde gegen den Abgaben- bzw. Haftungsbescheid geltend zu machen ().

Von einem zu Unrecht eingebrachten Betrag im Sinne der vorliegenden Bestimmung kann nicht gesprochen werden, wenn das behauptete Unrecht in einem Leistungsgebot wurzelt, das nicht erfolgreich bekämpft worden ist. Die Rechtskraft einer Abgabenfestsetzung (also der Feststellung, dass ein Abgabenanspruch in der festgesetzten Höhe zusteht) bewirkt, dass die Entrichtung des solcherart festgesetzten Betrages auch dann nicht "zu Unrecht" erfolgt, wenn die rechtskräftig gewordene Abgabenfestsetzung rechtswidrig gewesen wäre (). Ein Rückzahlungsantrag nach § 241 Abs.1 BAO ist daher kein geeignetes Mittel, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen, die zur Entrichtung geführt hat ().

Die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit der formell und materiell rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/2200015/2015, ist daher nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Bei den Entscheidungen in den Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vom und vom handelt es sich nicht um Entscheidungen in demselben Verfahren, da die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide von unterschiedlichen Behörden und auf Grund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen erlassen wurden. Die zeitlich spätere Entscheidung der Finanzstrafbehörde hat daher grundsätzlich keinerlei Auswirkungen auf die zeitlich frühere rechtskräftige Entscheidung der Abgabenbehörde.

Zu den zwangsweise eingebrachten Beträgen ist zu bemerken:

Zum Zeitpunkt der erfolgten Pfändung waren die gepfändeten Beträge fällig und vollstreckbar. Einerseits € 13.247,82 laut Abgabenbescheid vom bzw. Kosten des Vollstreckungsverfahrens laut Bescheid vom in Höhe von € 132,48, andererseits € 29.264,16 laut Abgabenbescheid vom , € 52,67 an Verzugszinsen () und € 52,92 () bzw. Kosten des Vollstreckungsverfahrens laut Bescheid vom in Höhe von € 295,68. Die gepfändeten Beträge wurden in der Folge nicht auf den Abgabenkonten verbucht, sondern verblieben auf einem Verwahrkonto.

Die unter der Verwahrnummer ***10*** verbuchten € 29.264,16 wurden in der Folge mit der verhängten Strafe im Finanzstrafverfahren in Höhe von € 23.500,00 verrechnet, der restliche Geldbetrag in Höhe von € 5.764,16 (nicht wie in der Aufstellung des Bf € 5.764,10) wurden an den Bf zurück überwiesen. Dieser zwangsweise eingebrachte Betrag ist somit nicht Gegenstand des Rückzahlungsantrages.

Die verwahrten Beträge unter der Verwahrnummer ***8*** in Höhe von € 13.380,30 und die Barsicherstellung für Abgaben in Höhe von € 3.000,00 (Verwahrnummer ***1***) sowie die Überweisung des Bf vom in Höhe von € 1.178,53, in Summe ein Betrag von € 17.558,83, wovon der Bf eine Rückzahlung von € 12.259,55 und eine Verrechnung an Tabaksteuer in Höhe von € 5.299,28 begehrt, wurden mit Abgaben und Nebenansprüchen verrechnet, die allesamt rechtskräftig festgesetzt, fällig und vollstreckbar waren. Die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Bei dem vom Bf überwiesenen Betrag von € 1.178,53 handelt es sich zudem um einen nicht zwangsweise eingebrachten Betrag, weshalb dieser nicht Gegenstand des Antrages nach § 241 BAO sein kann.

Zum Antrag auf Unterbrechung dieses Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag ist zu bemerken, dass die Bundesabgabenordnung kein solches Antragsrecht auf Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens kennt. Die Bundesabgabenordnung sieht lediglich die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs.1 BAO vor, wenn ein Verfahren über eine Beschwerde in einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2200001.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAF-57218