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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2025, RV/7102539/2021

Bewerbung, Sprachkurse, Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. *P.P** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, vertreten durch Mag. **P.F**, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.in) war im Jahr 2017 bei einem international tätigen Unternehmen als Juristin in der Rechtsabteilung angestellt. Das Unternehmen verfügt über internationale Niederlassungen.
Am reichte sie die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 beim Finanzamt ein. Unter Punkt 10-tens "Werbungskosten" machte die Bf.in folgende Ausgaben geltend:

Gewerkschaftsbeiträge/Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen: 85,00
Pflichtbeiträge: 179,16 Arbeitsmittel: 2.000,00
Fachliteratur: 95,80 Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten: 6.337,40

Ergänzungsvorhalt vom :

Am ersuchte das Finanzamt um Aufschlüsselung der Werbungskosten und um Übermittlung der Belege, um nach zu vollziehen, wie sich die Gesamtsummen zusammensetzen.

Zu den Bildungsausgaben ersuchte das Finanzamt um Vorlage von Belegen und einer Kostenaufstellung. Ersucht wurde, um Beantwortung folgender Fragen:

"Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt? Schicken Sie uns eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung. Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen?
Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf ist abzugsfähig, wenn Sie in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie dafür schon gesetzt?"

Antwortschreiben vom :

Im Antwortschreiben führte die Bf.in aus:
ad 10.6:Arbeitsmittel: Fahrrad Anschaffungskosten Euro 999,00 (März 2016) Euro 200,00
ad 10.7:Fachliteratur: Euro 75,80 zzgl. Euro 20,00 Euro 95,80 ad 10.9:Fortbildung:
Büromaterial (Druckerpatronen, Papier, etc.) Euro 360,00
Telefonkosten beruflich Euro 390,00
Kopierkosten, f. Bewerbung, Fachliteratur Euro 300,00
Bewerbungskosten Euro 2.635,66
Fortbildungskosten Legal+Business Italienisch gem. Belege Euro 2.331,20
Internet beruflich veranlasst Euro 400,00
ad 10.12:Sonstige WK
Kilometergeld Fahrrad rd. 1500 km für Fahrten zu beruflich veranlassten Terminen
(Gerichts-, Behördentermine u. sonstige beruflich veranlasste T.) Euro 570,00

Betriebsratsumlage Euro 204,84

Ergänzend wurde ausgeführt, dass sie im Jahr 2016 ein Fahrrad erworben hat. Dafür werde die AfA iHv Euro 200,00, ausgehend von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren, beantragt.

Sämtliche geltend gemachten Werbungskosten stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Sie sei als Juristin eines Konzernunternehmens international tätig. Sie müsse ständig ihre Fremdsprachenkenntnisse trainieren und sich weiterbilden. Sie konsumiere Fremdsprachenkurse und Rechtsfilme via Internet, um ihr Sprachwissen zu vertiefen und um konkurrenzfähig zu bleiben. Alle Kollegen in der Rechtsabteilung sprechen drei Sprachen fließend. Sie habe für die Sprachkurse keinen Kostenersatz erhalten.

Vorgelegt wurden:
1)niederschriftlichen Aufzeichnungen über einen C. L. I ***5*** & Wirtschaft
idZ v 7.8.- a "***1***" ***2*** iHv Euro 360,00 mit Flug + Zug + Bus iHv Euro 325,00 + Euro 15,00 + Euro 8,00 + Euro 4,20: Euro 352,20
Soggiorno (Aufenthalt) Euro 445,00
Summe: Euro 1.157,20

Zum Kurs wurde der Kostenvoranschlag vom über Euro 360,00 vorgelegt. Gegenstand des Kostenvoranschlages sind "10 lezioni Corso E (lezioni individuali 1 a 1)."

Im Teilnahmezertifikat vom bestätigt die Universität, dass die Bf.in in der Zeit vom 07. bis den Italienischkurs "Corso di lingua Italiana" für 10 Stunden besucht hat. Aus der Bestätigung vom leitet sich ab, dass die Bf.in den Kurs "E" (lezione private 1 a 1) 8 Stunden mit besonderer Berücksichtigung des juristischen und ökonomischen Vokabulars besucht hat.

2)niederschriftlichen Aufzeichnungen über einen C. L. I ***5*** & Rechtswissenschaften idZ v 23.10. - a "***3***" ***2*** iHv Euro 360,00 mit Fahrtkosten 476,6 km x 2 a 0,42 € W*** - ***3*** Euro 400,00
Vignette Sl**** Euro 30,00
Soggiorni (Aufenthalt) Euro 85,00 + Euro 300,00 Euro 385,00
Summe: Euro 1.174,00

Zum Kurs wurde der Kostenvoranschlag vom über Euro 360,00 vorgelegt. Gegenstand des Voranschlages sind "10 lezioni Corso E (lezioni individuali 1 a 1)".

Sprachkurse:
Vorgelegt wurden die Zahlungsbestätigung iHv Euro 360,00 und das Teilnahmezertifakt;
Flugticket W*** - L,
Bahntickets von L nach ***1***,
Rechnung für einen Aufenthalt vom 20.10. bis 27.10. über Euro 300,00
Busticket Flughafen W*** - ***4***
Bestätigung Kursteilnahme in ***1*** vom
Zahlungsbestätigung Kurs vom über Euro 360,00

Für Bewerbungsgespräche in D**5***, K**5***, F. (H) und R wurden die Nächtigungskosten, Flug-, Bahn-, Bus- und Taxikosten geltend gemacht und die Belege vorgelegt.

Ergänzungsvorhalt vom :

Das Finanzamt ersuchte mit Ergänzungsvorhalt vom um Beischaffung weiterer Nachweise für die geltend gemachten Werbungskosten.
Bewerbungsgespräche:
Ersucht wurde einen geeigneten Nachweis der jeweiligen Bewerbungen mitsamt Einladungsschreiben durch die genannten Unternehmen vorzulegen.

Zum geltend gemachten Kilometergeldaufwand mit dem Fahrrad wurde um Vorlage eines Fahrtenbuches ersucht. Es wurde ersucht, das Datum, den Beginn und das Ende, das Ziel und den Zweck der jeweiligen Fahrten darzulegen.

Antwortschreiben vom :

Im Antwortschreiben teilte die Bf.in mit, dass es sich bei ihren Bewerbungsunterlagen um gesetzlich nach dem DSG geschützte Daten handelt. Daher könne sie diese nicht vorlegen. Sie habe sich im Jahr 2014 bei der *W. S** und den drei genannten internationalen Unternehmen beworben.

Im Jahr 2017 sei sie bei der A AG in W*** beschäftigt gewesen. Dabei habe sie mit ihrem Fahrrad mehr als 1500 km zurückgelegt (Gerichts-, Behörden-, Termine mit Anwälten und Weiterbildung). Die Termine finden hauptsächlich im ersten Bezirk statt. Die Wegstrecke zwischen ihrem Arbeitsort und dem ersten Bezirk betrage hin und retour etwa 20 km. Sie fahre durchschnittlich 2 bis 3mal die Woche diese Wegstrecke dienstlich.

Einkommensteuerbescheid vom :

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer in Höhe von Euro 22.623,898 fest.

Die geltend gemachten Werbungskosten wurden in Höhe von Euro 2.453,80 berücksichtigt.
Die sonstigen Werbungskosten wurden in Höhe von Euro 179,16 berücksichtigt.
Gewerkschaftsbeiträge wurden in Höhe von Euro 85,00 berücksichtigt.

Begründend führte das Finanzamt aus, dass die beruflichen Fahrtaufwendungen mit dem KM-Geld iHv 0,38/km, auf Basis von den angegebenen Fahrten im Ausmaß von 1500 km, in Höhe von Euro 570,00 abgegolten wären. Darin seien auch die Kosten für AfA enthalten.

Die Fachliteratur wurde in Höhe von Euro 95,80 nachgewiesen und anerkannt.

Die geltend gemachten Büroaufwendungen wurden um den Privatanteil im Ausmaß von 40% im Schätzungswege gekürzt, weil diesbezüglich keine Belege vorgelegt wurden.

Die Kopierkosten in Höhe von Euro 300,00 wurden anerkannt.

Zu den Fortbildungskosten führte das Finanzamt aus, dass die geltend gemachten Kosten für Sprachkurse anerkannt werden. Das Finanzamt anerkannte für zwei einwöchige Kurse für die italienische Sprache die Kurskosten von je Euro 360,00, zusammen Euro 720,00. Begründend wurde ausgeführt, dass weder ein detailliertes Kursprogramm vorgelegt worden sei, noch Angaben zu der Frage gemacht worden wären, warum diese Kurse in Italien und nicht in Österreich besucht worden sind.

Da zu den Bewerbungskosten keine Unterlagen bzw. Einladungen durch die angeführten Unternehmen beigebracht wurden, anerkannte das Finanzamt lediglich Euro 78,00 der geltend gemachten Werbungskosten im Zusammenhang mit angeführten Bewerbungsgesprächen.

Tabellarisch stellt sich dieses Ergebnis der Werbungskosten im Bescheid (in Euro) wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitsmittel
beantragt
berücksichtigt
Fahrrad
200,00 AfA
KM Geld-
1500 km
570,00
Fachliteratur
95,80
95,80
Fortbildung
Büromat. div.
360,00
216,00
keine Belege
Drucker, Papier
40% Privatanteil (PA)
Telefonkosten
390,00
234,00
keine Belege
40% PA
Kopierkosten
300,00
300,00
Bewerbungskosten
2.635,66
78,00
k. Einladungen vorgelegt
Legal Business Ital.
2,331,20
720,00
k. Programm vorgelegt
Internet
400,00
240,00
k. Belege
40% PA
Summe
2.453,80

Beschwerde vom :

In der Beschwerde wendete die Bf.in wie folgt ein:

Fahrrad:
Es handelt sich bei der geltend gemachten AfA nicht um "entweder /oder" Werbungskosten, sondern um verschiedene Werbungskosten, die zu berücksichtigen sind. Da das Fahrrad einen Anschaffungswert von mehr als Euro 400,00 habe, stünden ihr entsprechende Werbungskosten zu. Das Fahrrad ist nicht mit einem Kilometerzähler ausgestattet.

Fortbildungskosten für die italienische Sprache:

Dazu führte die Bf.in aus, sie habe zwei individuelle, maßgeschneiderte Fach-Italienischkurse ("italiano giuridico e economico") im Bereich Recht und Wirtschaft mit entsprechenden Trainerinnen besucht. Solche Kurse werden auf diesem Niveau in Österreich nicht angeboten bzw. wären die Kosten vergleichbarer Kurse in Österreich wesentlich höher. Die Fahrtkosten iHv Euro 866,00, Tagesgelder für 10 Tage iHv Euro 63,90 tgl. und Nächtigungskosten iHv Euro 745,00 seien jedenfalls absetzbar. Die detaillierten Kursprogaramme "Italiano per economisti" und "Italiano per giuristi" werden als Beilagen ./1 und Beilagen ./2 nachgereicht. Diese Kursprogramme wurden durchgearbeitet. Zudem habe sie den italienischen Konjunktiv und die Grammatik vertieft, weil diese va für italienische Rechtstexte unbedingt notwendig sei.

Bewerbungskosten in Höhe von Euro 2.636,20:

Die Bewerbungskosten wären lediglich iHv Euro 78,00 anerkannt worden. Die Begründung, dass möglicherweise damit iZ stehende und zu erzielende Einkünfte in Österreich nicht der Besteuerung unterliegen würden, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund ihrer Ausbildung und aufgrund ihrer internationalen Tätigkeit in einem Konzernunternehmen, sei es naheliegend, dass sie auch internationale Jobangebote bekomme. Dadurch werde vor allem ihre Position im Unternehmen gestärkt und verbessert. Dies wirke sich auf Gehaltsverhandlungen positiv aus.

Sämtliche genannten Unternehmen haben Niederlassungen in Österreich, sodass bei einer möglichen Anstellung weiterhin künftige Einkünfte in Österreich zu versteuern wären.

Zusätzlich vorgelegt werden die Rechnung der Nächtigung im Hotel, in K**5***. Auch diese Kosten wären als Werbungskosten anzuerkennen.

Die Kosten der privaten Krankenversicherung iHv Euro 1.683,36 und Unfallversicherung iHv Euro 224,14 wurden nicht als Sonderausgaben anerkannt.

Schriftsatz vom :

Mit Schreiben vom führte die Bf.in aus, sie sei als Juristin international tätig. Sie berate auch Tochterunternehmen in Italien und vertiefe daher ihre Italienischkenntnisse auf dem Gebiet Business- und Rechtsitaliensich. Die Kurse werden in Italien besucht, weil solche Kurse in Österreich nicht angeboten werden. Dabei nehme sie die Mühen des Einzelunterreichts in Kauf und müsse sich in der verbleibenden Zeit auf diese Stunden intensiv vorbereiten.

Beschwerdevorentscheidung vom :

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt:

Zum Fahrrad wurde ausgeführt, dass nach Lehre und Rechtsprechung als Werbungskosten entweder die tatsächlich angefallenen Kosten oder das Kilometergeld zustehe. Mit dem Kilometergeld wären alle mit dem Fahrrad in Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere die Anschaffungskosten abgegolten.

Hinsichtlich der Sprachkurse für die italienische Sprache wurden ausschließlich die reinen Kurskosten anerkannt, weil aus den nachgereichten Kursunterlagen (gemeint: Inhaltsverzeichnis) das konkrete zeitliche Ausmaß der Kurse nicht zu entnehmen gewesen sei. Das Finanzamt hielt fest, es könne nicht erschlossen werden, dass die Kurse an fünf Wochentagen acht Stunden täglich, gleich einem normalen Arbeitstag, stattgefunden haben.

Hinsichtlich der Bewerbungskosten führte das Finanzamt aus, dass aufgrund der Bewerbungen bei ausländischen Unternehmen davon ausgegangen werde, dass auch die Beschäftigung im Ausland erfolgt wäre. Die dadurch erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit unterliegen nach den Regeln der Doppelbesteuerungsabkommen der Besteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat und wäre die Entlastung von der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat vorzunehmen. Daher können damit verbundene Werbungskosten nicht bei den inländischen Einkünften in Abzug gebracht werden.

Zum Vorbringen, der geführte Schriftverkehr mit den Unternehmen sei nicht mehr abrufbar bzw. vorhanden, wies das Finanzamt darauf hin, dass gemäß § 132 BAO eine Verpflichtung bestehe, Aufzeichnungen und Belege 7 Jahre aufzubewahren.

Hinsichtlich der Aufwendungen für die private Kranken- und Unfallversicherung wies das Finanzamt darauf hin, dass aufgrund der Einkommenshöhe iHv mehr als Euro 60.000,00 gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2EStG 1988 diese sogenannten "Topf-Sonderausgaben" nicht mehr zustünden.

Vorlageantrag vom :

Die Bf.in beantragte mit Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde an das BFG. Zu den Sprachkursen führte sie ergänzend aus, dass ihr Aufwand durchschnittlich die Zeit von acht Stunden an Vorbereitungs-, Kurs- und Prüfungszeiten in Anspruch genommen habe.

Die Bewerbungskosten wären zu gewähren, weil die Bf.in ihren Hauptwohnsitz nicht aufgegeben hätte. Es habe sich um solche int. Unternehmen gehandelt, die auch über Niederlassungen in W*** verfügen. Sie hebe sämtliche Korrespondenz über sieben Jahre auf. Der E-Mail Verkehr sei jedoch aufgrund begrenzter Datenmengen und technischen Defekten nicht mehr abrufbar. Dies könne ihr nicht zum Nachteil gereichen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf.in war in der Rechtsabteilung eines international tätigen Konzerns als Juristin angestellt. Sie besuchte zwei einwöchige Italienischsprachkurse. Der Unterricht erfolgte auf Basis von 8 bzw. 10 Stunden pro Woche durch eine Sprachlehrerin. Inhaltlich waren die Kurse auf die besondere Berücksichtigung des wirtschaftlichen und juristischen Vokabulars ausgerichtet. Die Bf.in trug die Kurskosten, die Aufenthalts- und Reisekosten, welche vom Arbeitgeber nicht ersetzt wurden. Durch die Kursbesuche war sie in der Lage, mit den Mitarbeitern der Niederlassungen in Italien zu korrespondieren. Zusätzlich führte die Bf.in Reisen zu anderen Unternehmen in Europa durch.

2. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, dem Vorbringen der Bf.in und des Finanzamtes.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 10 dieser Bestimmung zählen dazu auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen für die Lebensführung bei den Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes darf in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen ().

Sprachkurse:
Die durch die Sprachkurse erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten waren laut ihrem Vorbringen Voraussetzung, damit die Bf.in mit Mitarbeitern in den Niederlassungen in Italien korrespondieren habe können. Insoweit ist von einer Fortbildungsmaßnahme auszugehen; im Ergebnis können die Aufwendungen für die Kurse als Werbungskosten anerkannt werden.

Davon sind die geltend gemachten Flug- und Aufenthaltskosten zu unterscheiden, welche unter den gleichen Voraussetzungen wie Studienreisen abzugsfähig sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ) stellen Aufwendungen für Studienreisen grundsätzlich nur dann nicht Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

 Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

 Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

 Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

 Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; hiebei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca. acht Stunden täglich abzustellen. Der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand führt keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Sprachkurse:
Selbst wenn die ersten beiden vorstehenden Voraussetzungen bejaht werden sollten, so kann nicht angenommen werden, dass das Programm und die Durchführung der Reisetätigkeit der Bf.in ausschließlich auf den Besuch eines Sprachkurses bzw. eines Lehrganges ausgerichtet gewesen ist.
Aus den Kursbestätigungen leitet sich ab, dass die Kurse eine Dauer von acht bis zehn Unterrichtsstunden a 55 Minuten pro Woche umfasst haben ("Il corso consiste di 8 ore lezione a settimana"). Ein zeitlich darüber hinausgehendes Kursprogramm bzw. Lehrgangsprogramm, welches dem Ausmaß eines Arbeitstages (etwa 8 Arbeitsstunden) entspricht, wurde nicht angeboten.
Damit erreichte das zeitliche Ausmaß der Sprachkurse nicht jenes der Normalarbeitszeit. Aus diesen Gründen ist der Bf.in die Anerkennung der Flug- und Aufenthaltskosten zu Recht zu versagen. Voraussetzung für das Vorliegen von Werbungskosten wäre gewesen, dass man die Aufenthalte in Italien als "Studienreise" qualifizieren hätte können. Dies war jedoch nicht möglich, weil die beiden Kursprogramme lediglich das Ausmaß von 8 bzw. 10 Wochenstunden umfasst haben. Damit lagen die Voraussetzung für eine Anerkennung als Studienreisen, welche üblicherweise ein tägliches Programm eines Arbeitstages ausfüllen bzw. umfassen, eindeutig nicht vor (vgl. ). Aus Sicht des erkennenden Richters ändert sich an dieser Sachlage auch dann nichts, wenn die Bf.in meint, sie habe sich täglich einige Stunden auf die Kurse vorbereitet. Es liegt kein lehrgangsmäßig gestaltetes Kursprorgramm vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde gefolgt wird.

Bewerbungen im In- und Ausland:

Lehre und Rechtsprechung sind sich in der Ansicht einig, dass Ausgaben, die vor der Erzielung von steuerlichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit - also in der Vorbereitungsphase - geleistet werden, grundsätzlich Werbungskosten (sog. Vorwerbungskosten) sein können, sofern sie im Zeitpunkt der Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit gerichtet sind und ernstlich darauf abzielen; dies muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (s. Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III B, § 16 EStG 1988 allgemein, Tz. 2, Stichwort Vorwerbungskosten, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Bei solchen Aufwendungen handelt es sich beispielsweise um Aufwendungen durch Vorstellungsreisen oder Aufwendungen zur Arbeitsplatzvermittlung. Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen aber nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (Zorn, aaO., Tz. 4).
Die Bf. machte Reisekosten für Bewerbungen bei internationalen Unternehmen geltend. Die Unternehmen wären international tätig und verfügen über Niederlassungen in W***, sodass sie ihren Hauptwohnsitz beibehalten hätte.

Bei den seitens der Bf.in geltend gemachten Reisekosten in der Höhe von Euro 2.635,66 handelt es sich um Aufwendungen für Bahn- oder Flugtickets, Taxikosten, Fahrscheine, Streifen-, Tages- und Monatskarten Hotelkosten, Parkgebühren, die im Zuge ihrer Arbeitssuche im Zusammenhang mit ihren Bewerbungen angefallen wären.

Wie bereits festgestellt wurde, hat die Bf.in auf die wiederholten Vorhalte des Finanzamtes dahingehend reagiert, dass es sich bei den Bewerbungsunterlagen um Unterlagen handle, welche aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgelegt werden können. Schließlich sei der diesbezüglich E-Mailverkehr zwischen den Unternehmen und ihr auf ihrem Handy gelöscht worden. Dies könne ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Die Bf.in hat Kopien der entsprechenden Belege betreffend die Reisekosten beigebracht. Damit hat sie jedoch lediglich nachgewiesen, dass sie die genannten Reisen getätigt hat; sie hat es jedoch weiterhin verabsäumt, konkrete Nachweise für das tatsächliche Stattfinden von Bewerbungsgesprächen an den genannten Orten zu den genannten Daten zu erbringen.

Es ist nicht die Aufgabe des Finanzamtes nachzuweisen, dass ein behaupteter Sachverhalt nicht vorliegt; vielmehr ist es Aufgabe der Bf.in nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt vorliegt. Ein Umstand, der die tatsächliche Durchführung von Vorstellungsgesprächen glaubhaft machen würde oder gar ein diesbezüglicher konkreter Nachweis, ergibt sich weder aus Bestätigungen der Reisetickets noch einer Hotelrechnung.

Die Bf.in hätte ihrerseits Stellenausschreibungen, Einladungen zu Bewerbungsgesprächen und Bestätigungen der Unternehmen über durchgeführte Bewerbungsgespräche vorlegen müssen, um eindeutig den Nachweis zu erbringen, dass solche Gespräche betreffend eine Anstellung in einer Niederlassung in W*** geführt worden wären.

Aus den vorgelegten Unterlagen kann nicht die Feststellung abgeleitet werden, dass die Bewerbungsgespräche stattgefunden haben.

Das Finanzamt hat daher diese Reisekosten zu Recht nicht anerkannt.

Fahrrad:
Hinsichtlich des geltend gemachten Kilometergeldes gilt zu berücksichtigen, dass bei Angestellten durch die Gewährung eines Kilometergeldes für 1500 gefahrene Kilometer sämtliche Kosten inklusive AfA abgedeckt sind. Auf die Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.

Soweit die Bf. meint, sie könne aus Gründen des Datenschutzes keine Unterlagen vorlegen, ist zu entgegnen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht den Zweck verfolgen, die Erhebung der Abgaben zu erschweren (). Abschließend wird darauf verwiesen, dass die Geltendmachung von Werbungskosten naturgemäß auch Elemente der Begünstigung enthalten. Personen, die Werbungskosten geltend machen, haben das Vorliegen all jener Umstände einwandfrei nachzuweisen, die eine solche Begünstigung zu begründen vermögen ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine ständige Rechtsprechung des VwGH vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAF-57216