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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2025, RV/5100561/2023

Kindermehrbetrag?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***1*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Streitpunkt war die Frage , ob die Beschwerdeführerin (in der Folge Bfin.) einen Anspruch auf den Kindermehrbetrag iSd § 33 Abs. 7 EStG 1988 für den Veranlagungszeitraum 2022 hat.

I. Verfahrensgang

Die Bfin. reichte die Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2022 am elektronisch beim zuständigen Finanzamt ein. In der Spalte "Anzahl der Kinder, für die der Partner für mindestens 7 Monate die Familienbeihilfe bezogen hat", wurde 1 Kind angegeben (Angaben zum Kind ***10***, geb. ***7***). Es wurden Kosten für eine sonstige außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt beantragt (€ 250 --ohne weitere Angaben). Bei "Anzahl der (inländischen) gehaltsauszahlenden Stellen" wurde 1 Bezug angemerkt.

Der Einkommensteuerbescheid 2022 erging am . Die Kosten für die sonstige ao.Belastung wurden nicht gewährt, da diese unter den Selbstbehalt idHv. € 320,82 fielen. Eine Abgabengutschrift von € 868,00 wurde berechnet.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Bfin. Folgendes aus:

Beim vorgegebenen Formulartext (im Finanzonline) betreffend Kindermehrbetrag wurde "Ja" angemerkt und von ihr ergänzt:

"Sehr geehrte Damen und Herren, leider habe ich beim Ausfüllen den Kindermehrbetrag vergessen. Mit freundlichen Grüßen, die Bfin."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde dazu Folgendes ausgeführt:

"Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung 2022 einen Kindermehrbetrag. Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen: 1. Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld bzw. Pflegekarenzgeld Es müssen an zumindest 30 Tagen im Jahr 2022 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder im gesamten Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein. 2. Kein oder ein geringes Einkommen -zusätzlich darf das Einkommen (und die daraus resultierende Einkommensteuer) eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrem (Ehe)Partner / Ihrer (Ehe)Partnerin im Jahr 2022 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Sie beträgt:- Bei einem Kind 13.749 Euro( vor Abzug der Steuerabsetzbeträge (Einkommensteuer unter € 550)- …Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommensteuer von 550 Euro zu berücksichtigen 3. Alleinverdiener/Alleinerzieher oder geringes Einkommen des (Ehe)Partners/in .Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag haben oder wenn Ihr (Ehe)Partner/in ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner/in die unter Punkt 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat. Beachten Sie bitte: Damit der Kindermehrbetrag im Steuerbescheid berücksichtigt werden kann, müssen Sie in der Steuererklärung bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Dafür ist der Punkt 5.2 im Formular L 1 vorgesehen. Steht der Kindermehrbetrag zu, wird er automatisch berechnet und berücksichtigt. Da das Einkommen (bzw. die daraus resultierende Einkommensteuer) Ihres (Ehe)Partners im Jahr 2022 (für ein Kind) mehr als 13.749 Euro (über 550 Euro) beträgt, sind die o.g. Voraussetzungen für die Gewährung des Kindermehrbetrages nicht gegeben. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen."

Am beantragte die Bfin. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

"Sehr geehrte Damen und Herren, meine Beschwerde vom gegen den Bescheid vom wurde fälschlicherweise mit folgender Begründung abgewiesen. Begründung: Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung 2022 einen Kindermehrbetrag. Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen: 1. Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld bzw. Pflegekarenzgeld Es müssen an zumindest 30 Tagen im Jahr 2022 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein oder im gesamten Jahr 2022 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein. Ich war im Jahr 2022 noch bis April bei der Firma ***9*** tätig und habe somit an mehr als 30 Tagen steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Ich bitte Sie nochmal höflichst den Kindermehrbetrag in meine Arbeitnehmerveranlagung mit zu rechnen. Mit freundlichen Grüßen, die Bfin."

Der Steuerakt wurde dem Bundesfinanzgericht elektronisch am zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Vorlagebericht des FAÖ DS ***1*** wird verwiesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bfin. ,SV.Nr. ***3***, ist seit ***11*** verheiratet. Ihr Ehegatte ist Herr ***4*** ,SVNr. ***5***. Der gemeinsame Wohnsitz lautet nach der Aktenlage auf ***6***. Die am ***7*** geb. Tochter wohnt bei ihren Eltern lt. angeführter Adresse. Weitergehende Wohnsitzfragen bzw. Aufenthaltsfragen waren daher nicht zu klären.

Die Bfin. ersuchte -erst in der Beschwerde v.- um Berücksichtigung des Kindermehrbetrages für ihre am ***7*** geb. Tochter. Ein Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht beantragt.

Wie aus der Abfrage des Gerichtes aus der FB-Datenbank am ersichtlich war, war die Bfin. FB-Antragstellerin und auch FB-Beihilfenbezieherin für das gemeinsame Kind ***2***, geb. am ***7***.

Die Bfin. erzielte im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit idHv. € 4.799,90 (Kennzahl 245 lt. Lohnzettel 2022 - zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr 2022).

Das Einkommen der Bfin., geb. am ***8***, betrug im Jahr 2022 € 4.667,09. Es ergab sich eine Tarifsteuer (also vor Abzug der Absetzbeträge) bei der Bfin. von € 0,00 aus der Veranlagung 2022 (Einkommensteuerbescheid 2022 v. ).

Lt. Einkommensteuerbescheid 2022 vom betrug das Einkommen des Ehegatten der Bfin. € 17.017,73. Dessen Steuer -vor Abzug der Absetzbeträge (Tarifsteuer)- wurde darin mit € 1.203,55 berechnet.

Aus dem Einkommensteuerakt des Ehegatten, SVNr. ***5***, der Bfin. geht hervor, dass der Ehegatte den Familienbonusplus erhalten hat (Einkommensteuerbescheid 2022 vom ). Dies war hier aber kein Streitpunkt.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig (Abfrage aus der FB-Datenbank v. sowie dem AIS v.). Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Kindermehrbetrag 2022)

Der Kindermehrbetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführt und wurde seither mehrmals in der Zwischenzeit novelliert (Anhebung der €- Beträge).

Durch das oben zitierte Ökosoziale Steuerreformgesetz BGBl I 10/2022 erhielt § 33 Abs. 7 EStG 1988 folgende Fassung:

"Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die

- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder

- ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben, nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 450 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:

1. Die Differenz zwischen 450 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn

a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder

b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 450 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.

2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 450 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.

Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 450 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.

Diese Fassung des § 33 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl I 10/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden (§ 124 b Z 394 lit. a EStG 1988).

In der Folge wurde der Betrag von € 450 durch den Betrag von € 550 ab dem Kalenderjahr 2022 im § 33 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 93/2022 [(unter Hinweis auf BGBl I 10/2022- siehe § 124 b Z 394 b)] ersetzt.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Ökosozialen Steuerreformgesetz (1293 der Beilagen XXVII GP) wird auszugsweise ausgeführt:

"Der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7, der bisher nur auf Personen angewendet wurde, denen der Alleinerzieher- oder der Alleinverdienerabsetzbetrag zustand, soll künftig ausgeweitet werden. Der Kindermehrbetrag soll künftig auch dann zustehen, wenn eine (Ehe)Partnerschaft vorliegt, bei der beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als 450 Euro (Anm des Gerichtes: später auf € 550 für 2022 angehoben) beträgt. In diesem Fall soll der Kindermehrbetrag einmal, und zwar der/dem Familienbeihilfenberechtigten zustehen. Voraussetzung für den Kindermehrbetrag soll jedoch sein, dass vom Steuerpflichtigen zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt werden, d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von Null Euro oder allenfalls einen Verlust in den genannten Einkunftsarten erzielt. Auch in diesen Fällen ergibt sich eine Einkommensteuer unter € 450 (bzw. € 550 für 2022). Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird aber ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen, dann soll auch in diesen Fällen Anspruch auf den Kindermehrbetrag bestehen. Im Gegenzug kann die bisherige Z 3 in § 33 Abs. 7 entfallen, in welcher bisher der Bezug von steuerfreien Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, oder an deren Stelle tretende Leistungen), § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c (Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, oder gleichartige, auf landesgesetzlicher Grundlage basierende Leistungen) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung an mindestens 330 Tagen im Kalenderjahr als Ausschlusskriterien für den Kindermehrbetrag herangezogen wurden. Der Kreis der anspruchsberechtigen Personen soll demnach auch auf jene Personen ausgeweitet werden, die tatsächlich erwerbstätig sind (z. B. geringfügig beschäftigt), bei denen jedoch das Erwerbseinkommen mit Mindestsicherung aufgestockt wird. Bis zur Veranlagung 2021 stand damit kein Kindermehrbetrag zu, wenn im Kalenderjahr für mindestens 330 Tage Mindestsicherung bezogen wurde. Ab der Veranlagung 2022 gilt dieser Ausschlussgrund nicht mehr, allerdings muss der Steuerpflichtige zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielen, oder im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld bezogen haben.

Letztlich führten die legistischen Maßnahmen in diesem Zusammenhang dazu, dass für das Kalenderjahr 2022 insgesamt ein Kindermehrbetrag von € 550 für 1 Kind pro Jahr zustand, wenn alle gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Kanduth-Kristen führt in Jakom EStG,17. Aufl., zu § 33 Abs. 7 in den Rz 105 ff Folgendes aus:

Rz 105

" III. Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7)

1. Zweck: Zur Entlastung geringverdienender Alleinerzieher und Alleinverdiener mit Kindern sieht der mit dem JStG 2018 eingeführte Abs 7 die Erstattung eines "Kindermehrbetrags" für das Jahr 2022 max. 550 vor (€ 700 ab 2024; PrAG 2024, je Kind iSd § 106 Abs 1 vor. In Kombination mit dem Familienbonus Plus ergibt sich dadurch für diese Gruppe von StPfl jedenfalls eine Entlastung iHd Kindermehrbetrags (s Rz 107).

Rz 106

2. Anspruchsvoraussetzungen: Ab der Veranlagung 2022 steht der Kindermehrbetrag zu, wenn die Einkommensteuer des StPfl. gem. Abs 1 (ohne Abzug von Absetzbeträgen) bei Vorhandensein von einem Kind (§ 106 Abs 1) weniger als 550 € beträgt und der StPfl Anspruch auf den AVAB oder AEAB hatodersich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 € ergibt; in diesem Fall hat nur der FamB-Berechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.

Zudem muss der StPfl zumindest an 30 Tagen im Kj stpfl Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 erzielen, oderim gesamten Kj nur Leistungen nach dem KBGG, BGBl I 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben (Änderung mit dem PrAG 2024 ab VA 2023; ein Wochengeldbezug ist nicht mehr schädl, s ErlRV 2217 BlgNR XXVII. GP, 3; …).

…Anders als der Familienbonus Plus stellt der Kindermehrbetrag auf Kinder iSd § 106 Abs 1 ab. Es muss daher für das jeweilige Kind für mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag (und somit für mehr als sechs Monate FamBeihilfe) zustehen (s Rz 21 f).

Rz 107

3. Höhe und Verrechnung.

a) Höhe:Bei einem Kind iSd § 106 Abs 1 ergibt sich der Kindermehrbetrag aus der Differenz zw. 550 € und der Steuer gem. Abs 1. Auf die Berechnung der NegativSt gem. Abs 8 hat der Kindermehrbetrag keine Auswirkung. Die Inflationsanpassung gem. Abs 1a gilt für Beträge gem. Abs. 7 nicht. Die Anhebung auf 700 € erfolgte mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024, BGBl I 153/2023, iRd diskretionären Maßnahmen gem § 33a Abs 5…."

Zur Einkommensteuer (Tarifsteuer - vor Abzug der Absetzbeträge) des Ehegatten der Bfin:

Laut Einkommensteuerbescheid 2022 v. beträgt das Einkommen € 17.017,73 die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge (Tarifsteuer) € 1.203,55.


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1 Kind ( ***2*** , geb. am ***7***) -Max. Anspruch auf Kindermehrbetrag 2022 in der Höhe von
€ 550,00
abzüglich Steuer vor Abzug der Absetzbeträge (Tarifsteuer der Bfin. idH v.€ 0,00 und auch die Tarifsteuer des Ehegatten (€ 1.203,55) ist dabei zusätzlich nach der Gesetzeslage zu berücksichtigen)
1.203,55
Differenz-Kindermehrbetrag 2022 daher für die Bfin.
€ 0,00

Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung des FAÖ DS ***1*** v. ausgeführt wurde, ist auch die Tarifsteuer des Ehegatten von unter € 550,00 bei der Berechnung der Differenz zu berücksichtigen (hier aber betrug die Tarifsteuer des Ehegatten € 1.203,55 (und lag damit über der gesetzlichen Grenze € 550).

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa , mwN). Da dies gegenständlich der Fall ist, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Kindermehrbetrag für 1 Kind
Verweise
Kanduth-Kristen in Jakom,EStG ,17.Aufl.§ 33 RZ 105 ff
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100561.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAF-57211