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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2025, RV/4100017/2025

Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag; kein Nachweis der Unterhaltsverpflichtung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus zusteht.

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2023 unselbständige Einkünfte.

In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom beantragte die Beschwerdeführerin den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den ganzen Familienbonus Plus hinsichtlich ihres Sohnes ***S1***.

Die belangte Behörde erließ am den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2023 und setzte die Einkommensteuer i.H.v. - € 486,-- fest. Es erfolgte keine Berücksichtigung des Familienbonus Plus mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 keine Familienbeihilfe für ihren Sohn bezogen habe. Ebenso unterblieb die Berücksichtigung des beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages, da dieser nur dann zustehe, wenn Alleinerziehende im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag haben, welcher mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird.

Fristgerecht brachte die Beschwerdeführerin am Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid ein, und wies darauf hin, dass Familienbeihilfe für den Sohn bezogen worden sei und deshalb ein Anspruch auf Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Familienbonus Plus bestehe. Im Übrigen seien die Aufwendungen für die außergewöhnlichen Belastungen falsch eingetragen worden und seien diese im Zuge der Erhebung der Beschwerde korrigiert worden.

Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde um Vorlage eines Gerichtsbeschlusses oder einer freien Unterhaltsvereinbarung betreffend Unterhalt für den Sohn sowie einen Nachweis des geleisteten Unterhaltes.
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte die Beschwerdeführerin am eine Unterhaltsvereinbarung gemäß § 214 Abs. 2 ABGB vom , abgeschlossen zwischen der Bezirkshauptmannschaft ***Ort1*** und dem Unterhaltsverpflichteten ***Vater***, sowie Bankauszüge des Kontos von ***S1***, die im Zeitraum bis monatliche Gutschriften i.H.v. € 420,-- durch ***Vater*** ausweisen, vor.
Mit Eingabe vom wurden weiters Bankauszüge des Kontos von ***Vater*** vorgelegt, die monatliche Ausgänge i.H.v. € 420,-- für den Zeitraum17.1.2022 bis auswiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Krankheitskosten gegenüber dem Erstbescheid korrigiert, jedoch weder der Familienbonus Puls noch ein Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Grundvoraussetzung des Alleinerzieherabsetzbetrages der Bezug der Familienbeihilfe sei, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 nicht bezogen habe. Da die Beschwerdeführerin auch keinen Unterhalt geleistet habe, habe auch der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt werden können.

Im am fristgerecht eingelangten Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus. Betreffend das Jahr 2023 legte die Beschwerdeführerin Bankauszüge ihres Kontos, die Überweisungen iHv. € 139,19 an A1 Telekom Austria AG im Zusammenhang mit dem Mandaten ***000*** sowie ***111*** und Überweisungen iHv. € 1.000,93 an Energie ***XXX*** GmbH mit dem Verwendungszweck "KUNNR ***222*** Strom ***S1*** ***Ort2***" ausweisen, sowie eine Bestätigung vom , die von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn unterschrieben wurde, vor.

Mit legte die belangte Behörde die Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2023 vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

In der Stellungnahme vom erklärte die belangte Behörde, dass die im Zuge der Beschwerde von der Beschwerdeführerin beantragten und in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Krankheitskosten dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft seien und daher die belangte Behörde eine teilweise Stattgabe im Umfang der Beschwerdevorentscheidung beantrage.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn, der am tt.m.2003 geboren wurde.
Der Sohn wohnte im streitgegenständlichen Jahr weder bei der Beschwerdeführerin noch bei seinem Vater. Die Eltern lebten ebenfalls nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

Bis April 2022 war die Beschwerdeführerin Anspruchsberechtigte hinsichtlich der Familienbeihilfe, ab Mai 2022 war der Kindesvater Anspruchsberechtigter.

Laut behördlicher Unterhaltsvereinbarung (Bezirkshauptmannschaft ***Ort1*** vom ) ist der Vater des Sohnes der Beschwerdeführerin verpflichtet ab bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen Betrag von monatlich € 220,00 zu dessen Unterhalt zu bezahlen.

Die Beschwerdeführerin trifft im Jahr 2023 keine Unterhaltsverpflichtung.

Der Beschwerdeführerin hatte im streitgegenständlichen Jahr Krankheitskosten iHv. € 2.655,50 zu tragen.

2. Beweiswürdigung

Die Familiensituation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Grunddatenverwaltung der Finanzanwendungen. Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes sowie des Kindesvaters konnte aufgrund der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in das Zentrale Melderegister festgestellt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich des Familienbeihilfeanspruches gründen sich auf dem aktenkundigen Auszug aus dem Programm "FABIAN".

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters basiert auf der Unterhaltsvereinbarung gem. § 214 Abs. 2 ABGB, welche vor der Bezirkshauptmannschaft ***Ort1*** am für den Sohn zwischen der Bezirkshauptmannschaft ***Ort1*** als Vertreter des Sohnes und dem Kindesvater abgeschlossen wurde.

Trotz Vorhalts der belangten Behörde wurde von der Beschwerdeführerin keine sie zivilrechtlich verpflichtende Unterhaltsvereinbarung für das streitgegenständliche Jahr vorgelegt.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung datiert vom und bestätigt lediglich, dass sie ihren Sohn mit monatlich € 200,00 unterstützt. Ein Rechtsanspruch des Sohnes auf Unterhaltszahlung gegenüber der Mutter ist aus dieser Bestätigung jedoch nicht ableitbar, sondern lässt die Formulierung "hiermit bestätige ich, dass ich meinem Sohn ***S1***, geb. am tt.m.2003, monatlich mit folgendem Geldbetrag unterstütze: € 200,--" lediglich auf freiwillige Zahlungen der Mutter schließen. Für die Annahme von freiwilligen Zahlungen spricht auch das Fehlen der Angabe, für welchen Zeitraum diese Zahlungen erfolgen sollen. Somit könnten die Zahlungen von der Beschwerdeführerin in Zukunft auch jederzeit eingestellt werden.
Weiters geht aus diesem Schreiben nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt diese monatlichen Unterstützungszahlungen durch die Beschwerdeführerin erfolgten.
Mit diesem Schreiben, welches zwar sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Sohn unterzeichnet ist, bestätigt der Sohn nicht die Höhe eines vereinbarten Unterhalts, sondern nur die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Sohn unterstützt.
Das Bundesfinanzgericht kam daher zum Schluss, dass betreffend das streitgegenständliche Jahr keine rechtlich verbindliche Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn besteht.

Die Feststellungen hinsichtlich der Krankheitskosten waren unstrittig und ergaben sich auch für das Bundesfinanzgericht keine Anhaltspunkte, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 normiert:
"Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 31 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
a)Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (
§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 47 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 62 Euro monatlich zu.
c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen."

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988 beträgt der Familienbonus Plus bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro.

§ 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zu stehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unter haltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unter haltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.[…]"

3.1.1 Unterhaltsabsetzbetrag

Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich begünstigen.

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Unterhaltabsetzbetrages ist jedoch, dass der gesetzliche Unterhalt geleistet wird. Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist ein Unterhaltsvergleich oder ein richterlich festgesetztes Unterhaltsausmaß (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FamilienbesteuerungsG 1992, BGBl. Nr. 312, 463 BlgNR 18. GP 9).

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag ( RV/0425-I/08).

In der gegenständlichen Beschwerdesache lag eine Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn mangels eines Gerichtsurteiles, eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches bzw. mangels eines schriftlichen Vergleiches, welcher eine außergerichtlichen Einigung dokumentiert, nicht vor.

Eine Bestätigung des Sohnes über die Höhe eines vereinbarten Unterhalts sowie über die Höhe der tatsächlichen Leistungen betreffend das streitgegenständliche Jahr wurde nicht vorgelegt.

Die von der Beschwerdeführerin an ihren Sohn bezahlten Beträge sind somit freiwillige Zahlungen, welche keinen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag vermitteln. Ein Unterhaltsabsetzbetrag steht der Beschwerdeführerin daher nicht zu.

3.1.2 Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu ().

Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages im Rahmen der Einkommensteuerermittlung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, steht der Beschwerdeführerin ein Familienbonus Plus nicht zu.

3.1.3 Außergewöhnliche Belastungen

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie muss außergewöhnlich sein,
- sie muss zwangsläufig erwachsen,
- sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung insoweit außergewöhnlich, als sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher verhältnisse erwächst. Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Entsprechend der Rechtsprechung sind Ausgaben im Zusammenhang mit einer Krankheit als außergewöhnlich zu qualifizieren, da die daraus resultierende Belastung höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Krankheitsbedingte Belastungen erwachsen stets zwangsläufig, da sich der/die Steuerpflichtige den Ausgaben aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Dem Grunde nach sind solche Ausgaben, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden, somit abzugsfähig. Von der Abzugsfähigkeit sind grundsätzlich erforderliche Arzthonorare, erforderliche Medikamente bzw. Rezeptgebühren umfasst.

Das Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 dann erfüllt, wenn die Ausgaben des Steuerpflichtigen konkrete Selbstbehalte übersteigen. Der vom Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnende Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
•höchstens EUR 7.300 6%,
•mehr als EUR 7.300 bis EUR 14.600 8%,
•mehr als EUR 14.600 bis EUR 36.400 10% und
•mehr als EUR 36.400 12%.

In Zusammenhang mit der Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen ist festzuhalten, dass gegen die in den Beschwerdevorentscheidungen berücksichtigten Krankheitskosten im Vorlageantrag keine Einwendungen mehr erhoben worden sind und für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung besteht, diese Kosten einer abermaligen Überprüfung zu unterziehen und von der durch die belangte Behörde vorgenommenen Beurteilung abzuweichen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.4 Bemessung und Höhe der Abgabe

[...]

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhalts fragen ab. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100017.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAF-57210