Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.03.2025, RV/7101888/2024

Erhöhte Familienbeihilfe bei festgestellter erheblicher Behinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab März 2018, OB ***29***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für den Zeitraum ab Februar 2024 Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich dieses Zeitraums aufgehoben.

II. Hinsichtlich des Zeitraums vom März 2018 bis Jänner 2024 wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt insoweit unverändert.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Einlangend mit stellte Frau ***24*** (im Folgenden Beschwerdeführerin, Bf) den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres am ***10*** geborenen Sohnes für den Zeitraum ab dem Eintritt der Behinderung im Höchstausmaß von fünf Jahren rückwirkend ab Antragstellung.

Die Abgabenbehörde wies den Antrag mit Bescheid vom ab, weil die Anspruchsvoraussetzungen (festgestellter Behinderungsgrad von mindestens 50%, mehr als 3 Jahre andauernd) nicht vorlägen. Gemäß der Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom sei beim Kind ein Grad der Behinderung von 30% rückwirkend ab festgestellt worden.

Die Bf erhob einlangend mit Beschwerde gegen den Bescheid und führte begründend aus, es würden ärztliche Befunde sowie Fotos vom Patienten mit der Bitte um Berücksichtigung und Einbeziehung in die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung übermittelt werden. Als Beilagen wurden angeschlossen: Ärztlicher Bericht Dr. ***1***; Befundbericht Dr. ***2***; 2 aktuelle Fotos, vgl. Beilagen lt. Beschwerde).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (persönlich übernommen am ) wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass laut neuem Gutachten des Sozialministeriumservice vom wiederum eine Behinderung von 30% ab März 2018 ohne dauernde Erwerbsfähigkeit bescheinigt worden sei. Gemäß § 8 Abs. 4 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) erhöhe sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert sei. Ein Kind gelte als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Am langte der Vorlageantrag bei der Abgabenbehörde ein. Die Bf führte aus, es seien in den nächsten Wochen noch Untersuchungen geplant und würden dazu erhobene Befunde ehestmöglich vorgelegt werden. Zur gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung werde ersucht, die nachzureichenden ärztlichen Befunde in die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung einfließen zu lassen.

Am langte ein Befundbericht von Dr. ***4*** vom bei der Abgabenbehörde ein: "Patient: ***5*** VSNR. ***6*** Hiermit wird bestätigt, dass ***5***, seit dem 1. Lebensjahr unter schwerer therapieresistenter Neurodermitis leidet und bei mir in Behandlung ist. Trotz konsequenter Basispflege ist die lokale Behandlung mit Kortison regelmäßig notwendig. ***9*** leidet immer wieder an schweren Schüben der Neurodermitis, sodass nun eine Behandlung mit Dupixent in Betracht gezogen wird. Aufgrund des erhöhten Therapieaufwandes und damit verbundenen finanziellen Belastung, ist eine Erhöhung der Familienbeihilfe meines Erachtens dringend angedacht.

Mit Schreiben vom wurden folgende ärztliche Befunde mit dem Ersuchen, sie in die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung einfließen zu lassen, eingereicht:

Ambulanzbefund ***3*** vom (Dr. ***7***); Ambulanzbefund ***3*** vom (Dr. ***8***); 2 Blutbefunde ***3*** jeweils vom ; Ärztliche Befunde Dr. ***2***, Dr. ***1***; (aktuelle) Fotos (7 Stk);

Am wurde eine neuerliche Untersuchung beim Sozialministeriumservice durchgeführt, bei der ein Grad der Behinderung von 50 v.H. bestehend ab Februar 2024 sowie rückwirkend ab März 2018 aufgrund der vorliegenden Befunde wiederum ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Eine Verlaufskontrolle und Nachuntersuchung in drei Jahren wurden angeordnet.

Zum Vorgutachten wurde dabei festgestellt: "Die atop. Dermatitis seit 02/2024 deutlich verschlechtert, es besteht eine relative Therapieresistenz bzw. Ausbreitungstendenz, der GdB wird deshalb auf 50 vH erhöht."

Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde einlangend am an das Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung des Antrags auf Gewährung des Erhöhungsbetrages für den Zeitraum vom März 2018 bis einschließlich Jänner 2024, weil der GdB bis Jänner 2024 lt Gutachten nur mit 30% festgestellt worden sei, sowie auf Stattgabe für den Zeitraum ab Februar 2024, weil der GdB lt Gutachten des Sozialministeriumservice mit 50% festgestellt worden und damit die Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe gem. § 8 Abs. 4 FLAG für den mj ***9*** gegeben sei, vor.

I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

§ 8 Abs 4 FLAG 1967 legt fest, in welchem Ausmaß sich die Familienbeihilfe bei einem erheblich behinderten Kind erhöht.

Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Festgestellter Sachverhalt:

Beim am ***10*** geborene Sohn der Bf (***9***) wurde aufgrund einer bestehenden Neurodermitis und später aufgrund einer Atopischen Dermatitis unter bedarfsmäßiger Cortisonanwendung mittlerer Rahmensatz und zusätzlich lt. Anamnese einer Neigung zu rezidiv. Herpes simplex und Warzen, ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 % rückwirkend ab März 2018 festgestellt (vgl. in den Gutachten des Sozialministeriumservice vom und vom festgestelltes Leiden 1 im Folgenden). Gutachtlich festgehalten wurde keine negative Beeinflussung des Leidens 1 durch das festgestellte Leiden 2, dieses aufgrund einer Chronisch rezidivierenden subglottisch-stenosierenden Laryngitis mit einem festgestellten GdB iHv 20%.

Mit letztem Gutachten des Sozialministeriumservice vom erfolgte die Feststellung des Behinderungsgrades aufgrund der vorliegenden Befunde rückwirkend ab März 2018 bis einschließlich Jänner 2024 fortgesetzt mit 30 vH.

Für den Zeitraum ab Februar 2024 wurde der Behinderungsgrad unter Anordnung einer Verlaufskontrolle und Nachuntersuchung in 3 Jahren aufgrund festgestellter Therapieresistenz bei deutlich verschlechtertem Hautbild mit 50 v.H. attestiert (Gutachten des Sozialministeriumservice vom wie im Folgenden).

Die hier angeführten Gutachten (hier GA) lauten im Einzelnen wie folgt:

GA Dr. ***11*** (FA für Kinder- und Jugendheilkunde) Dr. ***12*** Juni 2023

"….Begutachtung durchgeführt am Begleitperson erforderlich Ja, Begleitperson anwesend JA

Anamnese:

Erstansuchen um erhöhte Familienbeihilfe. Großmutter als Begleitung. Bereits mit einem guten Jahr begannen Probleme mit der Haut. Es bestehen durchgehend über das ganze Jahr Läsionen vor allem im Bereich des Bauch der Arme und der Beine - sehr stark auch im gesamten Genitalbereich. Es liegt zudem heftiger Juckreiz vor. Auch besteht seit dem 2. Lebensjahr eine chronische Kehlkopfentzündung. Diese wird regelmässig mit Kortison behandelt. Eine Allergiediagnostik nicht vorliegend. Auch beim Vater besteht eine deutliche Neurodermitis.

Derzeitige Beschwerden:

Grosse Warze am rechten Vorfuß; Gesicht frei; trockene Haut und vereinzelte Läsionen am Oberarm, linke Flanke, Oberschenkel.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Aerius, Elidel, Excipial 4% Urea, Balneum Hermal Plus, Advantan Salbe, Kortison oral bei Pseudokrupp-Anfällen

Sozialanamnese:

Lebt mit einer Schwester und den Eltern im gemeinsamen Haushalt und besucht noch den Kindergarten -Schuleintritt im Herbst.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

(1) Ärztliche Bestätigung vom (Dr. ***13***): Seit früher Kindheit leidet ***9*** an einer Neurodermitis. Immer wieder treten phasenweise Schübe auf, wobei ein quälender Juckreiz im Vordergrund steht. Eine Ausbreitung der Hauterscheinungen ist oft über zahlreiche Körperregionen zu beobachten. Eine laufende dermatologische Betreuung findet regelmäßig bei MR Dr. ***2*** statt. Zur derzeitigen Therapie werden folgende Präparate nach Verordnung vom Dermatologen weiterhin meinerseits verschrieben:

Aerius, Elidel, Excipial 4% Urea, Balneum Hermal Plus, Advantan Salbe Als Nebenbefund wäre: noch immer wieder auftretende nächtliche Pseudokruppanfälle anzumerken.

(2) Bilddokumentation: Umschriebene erythematöse Herde an Oberschenkel, Armen und an der linken Flanke.

(3) Bestätigung vom Dermatologen vom (Dr. ***4***): Diagnose: Neurodermitis Seit dem 1. Lebensjahr besteht bei ***9*** eine Neurodermitis. Lokaltherapie mit Elocon/heilmilch und Excipial U Lipolotion. Anithistamin Saft wurde regelmäßig verordnet.

(4) Ärztliche Bestätigung vom (Dr. ***13***): Ergänzend zum ärztlichen Bericht vom , darf ich hiermit noch bekanntgeben, daß ***14*** bereits seit März 2018 an Neurodermitis und immer wieder auftretenden nächtlichen Pseudokrupp-Anfällen leidet.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 137,00 cm Gewicht: 29,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf/Fußschema)-Fachstatus:

Grosse Warze am rechten Vorfuß; Gesicht frei; trockene Haut und vereinzelte Läsionen am Oberarm, linke Flanke; Oberschenkel. Laryngeales Husten. Kopf frei beweglich; Pupillen rund und isokor; Hals-Lymphknoten unauffällig; Herz: 2 reine HT; Pulmo VA; Bauch weich; Leber/Milz o.B.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig

Psycho(patho)logischer Status: Introvertiert; wirkt müde.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %.
1
Neurodermitis Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, bei Pflege-und Therapiebedarf über das ganze Jahr, jedoch nicht generalisierend. Der begleitende Juckreiz ist in der Einschätzung inkludiert.
30
2
g.Z. Chronisch-rezidivierende subglottisch-stenosierende Laryngitis Oberer Rahmensatz bei Auftreten während des gesamten Jahres
20

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht negativiert.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

---

Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstgutachten

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

X ja

GdB liegt vor seit: 03/2018

Begründung-GdB liegt rückwirkend vor. Entsprechend dem vorgelegten Befund.

X Dauerzustand

Gutachten erstellt am von Dr. ***11***

Gutachten vidiert am Dr. ***12***"

GA Dr.in ***15*** und Dr. ***16*** vom November 2023:

"…. Begleitperson: ***17***, Großmutter

Name der/des Sachverständigen Dr.in ***15*** FÄ Kinder und Jugendheilkunde

Anamnese:

Neuerliche Begutachtung wegen Beschwerde gegen das ärztliche Sachverständigengutachten von , Dg: Neurodermitis, GdB 30%, chronisch- rezidivierende subglottisch-stenosierende Laryngitis, GdB 20%, Gesamt-GdB 30%. Lt. Anamnese und vorliegenden Befunden besteht bei ***9***, derzeit über 6 ½ Jahre alt eine atopische Dermatitis. Die Beschwerden seien im Winter schlechter. Er benötige regelmäßige Hautpflege mit Excipial, balneum Hermal, bei Bedarf Advantansalbe, lt. Anamnese zuletzt vor ca. 1 ½ Monaten. ***9*** neige weiters zu Herpes simplex (zuletzt vor einigen Wochen, Fotos ohne Datum wurden vorgelegt), Conjunktivitis und Warzen, sowie zu subglottischer Laryngitis. Lt. Bestätigung des Hausarztes bestehe eine Unverträglichkeit u.a. von Milch, Weizen, Süßigkeiten und Schweinefleisch; im Gegensatz dazu berichtet die Großmutter, dass ein Allergietest von 2/2023 keine Sensibilisierung ergeben habe (dieser Befund liegt nicht vor).

Derzeitige Beschwerden:

Atopische Dermatitis, aktuell auch lt. Anamnese gebessert; zum Zeitpunkt der Untersuchung etwa raue Haut über den Knien, ansonsten weitgehend unauffällig, insbes.keine umschriebenen neurodermitischen Läsionen, auch keine Residuen, insbes. keine Hypopigmentationen oder Lichenfikation; anamnestisch weiters Neigung zu Herpes simplex, Conjunktivitis und Warzen, sowie zu subglottischer Laryngitis.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Regelmäßige Hautpflege mit Excipial mit 4%Urea, Balneum Hermal; bei Bedarf Advantan Salbe, bei Bedarf Aerius, bei Laryngitis systemische Cortisonanwendung.

Sozialanamnese:

Lebt mit den Eltern und der 9-jährigen gesunden Schwester im Familienverband, besucht die 1. Kl. Volksschule, bedauert es, am Tag der Untersuchung nicht in die Schule gehen zu können.

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich Ärztliches Sachverständigengutachten, Dg: Neurodermitis, GdB 30%, chronisch-rezidivierende subglottisch-stenosierende Laryngitis, GdB 20%, Gesamt-GdB 30% Dr. ***18***, FA für Dermatologie, Wien Bericht über Behandlung wegen rezidiv. Ekzeme, Verrucae und Herpesinfektionen, Dg: atopische Dermatitis herpeticatum Dr. ***13***, Arzt für Allgemeinmedizin Ärztliche Bestätigung über Bestehen von rezidiv. Conjunktivitiden, rezidiv. Herpesinfektionen, rezidiv. respirator. Infekten, Dellwarzen Dr. ***13***, Arzt für Allgemeinmedizin Ergänzend zum o.g. Befund Bestätigung über Vorschreibung von Aerius, EllidelCreme, Balneum Hermal plus, Advantan Salbe, Excipial 4% Urea, Zovirax Saft nach Verordnung vom Dermatologen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Unauffällig

Ernährungszustand: Unauffällig, Größe 75.-90. Perzentile, Gewicht 97. Perzentile gut

Größe: 125,50 cm Gewicht: 28,50 kg Blutdruck:

Status (Kopf/Fußschema)-Fachstatus:

Zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Atemwegssymptomatik objektivierbar, Stimme und Atmung unauffällig, Pulmo frei, auch der übrige interne Status unauffällig; Haut: imponiert gut gepflegt, etwas raue Haut über den Knien, ansonsten weitgehend unauffällig, insbes. keine umschriebenen neurodermitischen Läsionen obejktivierbar, auch keine Residuen, insbesondere keine Hypopigmentationen oder Lichenifikationen, aktuell keine Dellwarzen.

Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbildunauffällig, keine motorischen Defizite vorliegend

Psycho(patho)logischer Status: Während des Gesprächs und der Untersuchung Verhalten eher ruhig, aber gut kontaktfähig, kooperativ, insgesamt altersentsprechend unauffällig imponierend.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Atopische Dermatitis Mittlerer Rahmensatz, da regelmäßig Hautpflege, bei Bedarf Cortisonanwendung erforderlich; zusätzlich lt. Anamnese Neigung zu rezivid. Herpes simplex und Warzen
30
2
g.z. rezidiv. Laryngitis subglottica Oberer Rahmensatz, da lt. Anamnese chronisch rezidivierend, bei Auftreten einer Laryngitis systemische Cortisonanwendung erforderlich
20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Beeinflussung bestehend.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die Einschätzung des GdB bleibt - aufgrund der oben geschilderten Situation, insbes. aufgrund des klinischen Befundes - unverändert zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom .

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern: X ja

GdB liegt vor seit: 03/2018

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Lt. Vorgutachten

X Dauerzustand

Gutachten erstellt am von Dr.in ***15***

Gutachten vidiert am von Dr. ***16***"

GA Dr. ***19*** (FA für Kinder und Jugendheilkunde) Dr.in ***16*** vom Mai 2024

"…. Name des Sachverständigen ***20*** Fachgebiet des Sachverständigen Kinder- und Jugendheilkunde

Anamnese:

***9*** kommt in Begleitung seiner Großmutter zur Begutachtung. Bei ihm ist schon länger eine atop. Dermatitis bekannt (siehe Vorgutachten : GdB 30vH bzw. : GdB30vH), dagegen erfolgte nun eine Berufung: neue Befunde werden vorgelegt, das Hautbild ist seit 02/2024 deutlich verschlechtert. Es bestehen rc. Exazerbationen tw. ohne zufriedenstellende Besserung auf externe Steroidtharapie im Bereich beider Ober- und Unterarme streckseits, der Oberschenkel ventrolateral bzw. v.a. auch am Stamm (abdominell bzw. in den Flanken/thorakolateral), entsprechende Fotos werden vorgelegt. Auch aktuell bestehen in diesen Bereichen mehrere im DU 10-20 cm messende Herde mit papulösen atop. Exzemen, infolge des unbefriedigenden Wirkstoffansprechens wird nun vom betreuenden Dermatologen (Dr. ***2***, ***25***n: s. Befund) eine immunsuppressive Therapie mit Dupixent s.c. in Erwägung gezogen. Weiters bestehen rec. Herpes-siplex-Exazerbationen perioral und periokulär (Fotos werden vorgelegt), zur Zeit nicht; bzw. eine Neigung zu relativ großen Dellwarzen (ebenso fotodokumentiert, diese werden regelmäßig vom Dermatologen abgetragen.

Derzeitige Beschwerden:

Aktuell bestehen im DU -20 cm messende papulöse atop. Läsionen an den Oberschenkeln bds. kranial (ventrolateral), ebenso am linken und rechten Unterbauch sowie -25 cm im DU thorakolateral links; es besteht anamnestisch beträchtlicher nächtl. Juckreiz.-Ebenso bekannt aus den Vorgutachten ist eine Neigung zu Laryngitis, diesbez. Bestehen aktuell keine Beschwerden, er ist z.Zt. infektfrei.

Behandlung(en)/Mdikamente/Hilasmittel:

Advantansalbe täglich (läsionslokalisiert: s.o.), Excipial, Aerius Saft Zovirax Saft und Vitawund bei HSV-1-Eruption

Sozialanamnese: Lebt im Familienverband.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2024-05-06 Kurzbrief Dr. ***2***, FA Dermatologie ***21***:…therapieresistente Neurodermitis…schwere Schübe….Behandlung mit Dupixent in Betracht gezogen… 2024- 03- 14 Ambulanzbrief ***26***, Immun-Dermatologie: Neurodermitis, Immunolog. Abklärung abgenommen 2024- 04- 24 s.o., Allergie- Ambulanz: geringgrad. IgM- Reduktion, Vorstellung Prof. ***27***; angeschlossen ein Laborbefund (og. Hämatolog. Spezialdiagnostik) 2024 - 02- 23 Befund Dr. ***28***, Afa ***21***: Neurodermitis, Rec. Conjunct., Rec.Herpesinfektion, Rec. Resp. Infekte mit nächtl. Atemnot, Dellwarzen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

7;3 jähr. Knabe, AEZ, HNO bland; Pulmo aktuell VA bds, ohne Obstruktion, Cor rein/rh., normofrequent, Abd. weich. Haut: Aktuell bestehen im DU - 20 cm messende papulöse atop. Läsionen an den Oberschenkeln bds. kranial (ventrolateral), ebenso am linken und rechten Unterbauch sowie - 25 cm im DU thorakolateral links. Aktuell frei von Herpes-simplex-Läsionen und Dellwarzen.

Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild sicher und harmonisch.

Psycho(patho)logischer Status:

Freundlich, kooperativ, normal kontaktfähig, allseits orientiert, Stimmungslage ausgeglichen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Atopische Dermatitis (zuletzt relativ therapieresistent), Recidiv. Herpesinfektionen bzw. Molluscen Unterer Rahmensatz, da kein generalisierter Befall, jedoch nun schon seit Monaten multiple große Läsionen, relativ therapie-resistent trotz regelmäßiger Steroidsalben-Anwendung, begleitet von beträchtlichem Juckreiz; zusätzlich bestehen recidiv. Herpes-Infektionen im Gesicht.
50
2
g.z. rezidiv. Laryngitis subglottica Oberer Rahmensatz, da lt. Anamnese chronisch rezidivierend, bei Auftreten einer Laryngitis systemische Cortisonanwendung erforderlich.
20

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 führt wegen fehlender Wechselwirkung zu keiner weiteren Erhöhung des führenden Leidens 1.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die atop. Dermatitis seit 02/2024 deutlich verschlechtert, es besteht eine relative Therapieresistenz bzw Ausbreitungstendenz, der GdB wird deshalb auf 50vH erhöht.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:

X ja

GdB liegt vor seit: 02/2024

GdB 30 liegt vor seit: 03/2018

Begründung -GdB liegt rückwirkend vor: s. vorlieg. Befunde

X Nachuntersuchungin 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Verlaufskontrolle

Gutachten erstellt am von ***22***

Gutachten vidiert am von Dr. ***16*** "

(vgl. die im Akt aufliegenden Gutachten)

Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe:

Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ist, dass -hier unstrittig - der Grundbetrag an Familienbeihilfe nach den oben zitierten Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG zusteht (vgl FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 8, Rz 5).

Der Erhöhungsbetrag (§ 8 FLAG) steht für minderjährige Kinder bei festgestelltem Vorliegen eines Behinderungsgrades von mindestens 50% zu, oder wenn das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Bescheinigung des Sozialministeriumservice:

Nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. z.B. ; ; ; ). In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des und auf jenes des zu verweisen.

Das nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren hat sich durch ein ärztliches Gutachten (vgl dazu , und , sowie ) darauf zu erstrecken, ob diese Person erheblich behindert ist oder wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (bzw. bei Berufsausbildung, vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa ).

Das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG 1967 hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. ; ; ).

Die Aufgabe des Arztes als Gutachter bzw. fachkundiger Berater des Gerichtes oder sonstiger Auftraggeber besteht darin, entsprechend den ihm vom Auftraggeber gestellten Beweisfragen medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem "Auftraggeber" (hier: FA) eine Entscheidung über die rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen.

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. z.B. ; ).

Demgemäß werden bei der Feststellung, ab welchem Zeitpunkt ein bestimmter Grad der Behinderung bzw. ab wann die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, von den sachverständigen Ärzten des Sozialministeriumservice neben der Anamnese, den Untersuchungsergebnissen und dem ärztlichen Erfahrungswissen die von den Antragstellern vorgelegten Befunde herangezogen.

Ein Gutachten ist

•vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)

•nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und

•schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint

Die Gutachten unterliegen, wie alle anderen Beweismittel, der freien behördlichen bzw. richterlichen Beweiswürdigung.

Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht sind an die Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung einander nicht widersprechen (vgl. ; ; Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (; ; ). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ua).

Bei ihrer Entscheidung haben die Beihilfenbehörden und auch das Gericht von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können davon nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. ).

Zum Parteienvorbringen:

§ 8 Abs. 5 FLAG stellt in Bezug auf die Gewährung des Erhöhungsbetrages darauf ab, dass ein Kind einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. aufweist, sofern es nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. die zitierten Rechtsgrundlagen).

Die Abgabenbehörde hat den Antrag der Bf auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Sohn betreffend den Zeitraum ab März 2018 abgewiesen, weil im Gutachten des Sozialministeriumservice vom beim Kind aufgrund der Befundlage ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden ist, worauf die Bf mit Beschwerde neue Atteste/ärztliche Berichte Dr. ***1*** und Dr. ***2*** sowie Fotos vom Patienten vorgelegt und um deren Berücksichtigung und Einbezug in die neuerliche Beurteilung gebeten hat.

Die vorgelegten Befunde wurden anlässlich der zweiten Begutachtung durch das Sozialministeriumservice am berücksichtigt und der lt. Vorgutachten rückwirkend festgestellte Behinderungsgrad mit 30 v.H. bestätigt. Begründet wurde dies im Gutachten vom wie folgt: " … aufgrund der im Gutachten geschilderten Situation, insbes. aufgrund des klinischen Befundes - unverändert zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom die Einschätzung des GdB bleibt". Dieses Begutachtungsergebnis wurde der Beschwerdevorentscheidung vom zugrunde gelegt.

Mit Vorlageantrag wurden von der Bf noch weitere Befunde angekündigt. Zu den in den nächsten Wochen noch geplanten Untersuchungen würden Befunde ehestmöglich vorgelegt werden, weshalb ersucht werde, auch diese in eine neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung einfließen zu lassen.

Die Bf legte weitere (neue) Befunde von Dr. ***1*** (vom ) und ***23*** (vom ) sowie (Blut-) Befunde des ***3*** vom vor (vgl. relevante Vorbefunde und Vorgutachten des Sozialministeriumservice).

Der Behinderungsgrad wurde anlässlich der zuletzt am durchgeführten Untersuchung aufgrund dieser neu vorgelegten Befunde für den Zeitraum ab Februar 2024 auf 50 v.H. erhöht (vgl. die im Gutachten angeführten relevanten Vorbefunde einschließlich der Vorgutachten).

In der Stellungnahme dieses Gutachtens wurde zum Vorgutachten ausgeführt:

"…die atop. Dermatitis seit 02/2024 deutlich verschlechtert, es besteht eine relative Therapieresistenz bzw Ausbreitungstendenz, der GdB wird deshalb auf 50vH erhöht."

Unter Verlaufskontrolle wurde dabei eine Nachuntersuchung in drei Jahren angeordnet.

Der rückwirkend festgestellte Behinderungsgrad (30 v.H. ab März 2018) wurde aufgrund der Befundlage wie oben neuerlich bestätigt.

Anlässlich der über Auftrag der Abgabenbehörde beim Sozialministeriumservice durchgeführten Begutachtungen konnte beim mj Sohn der Bf durch drei Ärzteteams ein Grad der Behinderung von 30 v.H. rückwirkend ab März 2018 auf Grundlage der wie oben jeweils vorliegenden Befunde festgestellt werden.

Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht sind an die Gutachten gebunden, soweit diese nachvollziehbar und schlüssig sind und einander nicht widersprechen.

Nach Überprüfung der hier angeführten Gutachten auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit bestehen seitens des Bundesfinanzgerichtes keine Anhaltspunkte, die von drei Ärzteteams aufgrund der jeweils bestehenden Befundlage getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist aufgrund der in den Gutachten des Sozialministeriumservice beschriebenen Befundlage ab Februar 2024 gerechtfertigt.

Aus den hier angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen.

Bei der Frage, ob und ab wann eine erhebliche Behinderung vorliegt, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice diesbezüglich erstellten Gutachten gebunden, sofern diese nachvollziehbar und schlüssig sind.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag demnach nicht vor, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101888.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-57207