Berechnung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Einkommensteuerbescheid 2022:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung eine Nachzahlung in Höhe von 350 € festgesetzt. In der Begründung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen habe. In diesem Fall sehe das Einkommensteuergesetz zwei Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Es sei die für den Beschwerdeführer günstigere Kontrollrechnung angewendet und der Besteuerung ein Einkommen von 34.013,23 € zu Grunde gelegt worden.
2. Beschwerde:
Der Beschwerdeführer brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 rechtzeitig Beschwerde ein und begründete diese zunächst damit, dass er den Unterschied der aktuellen Steuerbelastung zu den Vorjahren nicht verstehe. In einem ergänzenden Schriftsatz führte er aus, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen würden, sodass es sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 handle. Er ziehe hiermit seinen Antrag auf Veranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2022.
3. Beschwerdevorentscheidung:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung festgehalten, dass deshalb ein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliege, weil der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2022 vom 07.03. - 22.06. bei der Firma ***1*** und vom 02.05. - 05.07. bei Personal ***2*** e.U. beschäftigt gewesen sei und somit gleichzeitig zwei Arbeitgeber gehabt habe. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung könne daher nicht zurückgezogen werden.
4. Vorlageantrag:
Der Beschwerdeführer brachte neuerlich eine Beschwerde ein, die als Vorlageantrag angesehen wird, und führte aus, mit dem angefochtenen Bescheid sei für das Kalenderjahr 2022 eine Steuernachforderung von 350,00 € festgesetzt worden. Bei der Berechnung der Einkommensteuer seien jedoch das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht berücksichtigt worden. Er sei in verschiedenen Zeiträumen mehr als 20 km zur Arbeit und wieder zurückgefahren:
1. Im Februar: - nach [Adr. 1]
2. Im Juni: - nach [Adr. 1]
3. Im September: - und am . nach [Adr. 2]
4. Im Oktober: - nach [Adr. 1]
5. Im November: - . nach [Adr. 3]
6. An allen anderen Werktage sei er zum Hauptsitz seiner Firma in [Adr.4] gefahren.
Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare schicke er als Anlage.
5. Vorlagebericht:
Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und gab im Vorlagebericht vom nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen folgende Stellungnahme ab:
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 zeitweise gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei, müsse eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden.
Im Zuge der Erstellung des Einkommensteuerbescheides 2022 habe der Lohnzettel der Firma ***1*** GmbH gefehlt. Dieser sei erst am der Abgabenbehörde übermittelt worden und daher in der Hochrechnung im Zuge der Erstellung der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt worden.
Vom Beschwerdeführer sei im Vorlageantrag die Berücksichtigung des Pendlerpauschales beantragt und seien Ausdrucke aus dem Pendlerrechner (Fahrten Wohnung - verschiedene Einsatzorte und Wohnung zur Arbeitsstätte) vorgelegt worden, wonach insgesamt ein Betrag für das Pendlerpauschale in Höhe von 1.208,53 € und ein Betrag für den Pendlereuro in Höhe von 90,40 € zu berücksichtigen sei. Dazu sei anzumerken:
Ad 1.:
Der Beschwerdeführer habe das Pendlerpauschale und den Pendlereuro für die Fahrstrecke Wohnung in [Wohnadresse] bis [Adr. 1] für den Arbeitgeber Personal ***2*** e.U. vom bis geltend gemacht. Laut Google Maps betrage eine Fahrstrecke von der Wohnung nach [Adr. 1] ca. 59 km. Laut Pendlerrechner sei dem Beschwerdeführer die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar, sodass das große Pendlerpauschale iSd § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 beantragt worden sei.
Laut Lohnzettel sei der Bf. vom bis bei der Firma Personal ***2*** e.U. beschäftigt gewesen. Nach Abzug der Wochenenden würden sohin 10 Werktage für den Kalendermonat Februar 2022 verbleiben, sodass gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 nur 2/3 des Pendlerpauschales in Höhe von 142,67 € zustünden.
Ebenso sei der Pendlereuro auf 2/3 zu kürzen, sohin stünden 6,55 € für den Monat Februar 2022 zu.
Ad 2.:
Beantragt worden sei das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für die Fahrstrecke Wohnung in [Wohnadresse] bis [Adr. 1] für den Arbeitgeber Personal ***2*** vom bis . Zur Fahrstrecke und dem großem Pendlerpauschale werde auf den vorherigen Absatz verwiesen.
Laut Lohnzettel sei der Beschwerdeführer vom bis bei der Firma Personal ***2*** e.U. beschäftigt gewesen. Nach Abzug der Wochenenden würden sohin 12 Werktage für den Kalendermonat Juni 2022 verbleiben, sodass gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 das Pendlerpauschale, ebenso wie der Pendlereuro in vollem Ausmaß zustünden.
Gemäß § 124b Z 395 lit. b und lit. c EStG 1988 seien zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen iSd § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 beim Pendlerpauschale der Wert von 107 € monatlich und beim Pendlereuro der Wert von 29,50 € monatlich zu berücksichtigen, sodass für das Pendlerpauschale ein Pauschbetrag von 321,00 € und für den Pendlereuro ein Wert von insgesamt 39,33 € anzusetzen seien.
Ad 3.:
Ebenso seien das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für die Fahrstrecke Wohnung in [Wohnadresse] bis [Adr. 2] für den Arbeitgeber ***3*** GmbH vom bis und beantragt worden. Laut Google Maps betrage die Fahrstrecke von der Wohnung nach [Adr. 2] ca. 158 km. Laut Pendlerrechner sei dem Beschwerdeführer die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar, sodass das große Pendlerpauschale iSd § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 zustehe.
Laut Lohnzettel sei der Beschwerdeführer vom bis bei der Firma ***3*** GmbH beschäftigt gewesen. Nach Abzug des Sonntags () verblieben 4 Werktage für den Kalendermonat September 2022, sodass gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. e 2. Teilstrich EStG 1988 das Pendlerpauschale als auch der Pendlereuro nur zu einem Drittel zustehen würden, jedoch seien auch für September 2022 die Pauschbeträge gemäß § 124b Z 395 lit. b und lit. c EStG 1988 zu erhöhen. Das Pendlerpauschale für September 2022 betrage daher 153 €, der Pendlereuro 35,11 €.
Ad 4.:
Der Bf. mache das Pendlerpauschale und den Pendlereuro für die Fahrstrecke Wohnung in [Wohnadresse] bis [Adr. 1] für den Arbeitgeber ***3*** GmbH vom bis geltend. Zur Fahrstrecke und dem großem Pendlerpauschale werde auf den fünften Absatz verwiesen. Hinsichtlich des Beschäftigungszeitraumes bei ***3*** GmbH werde auf den vorherigen Absatz verwiesen. Nach Abzug der Wochenenden verblieben sohin 10 Werktage für den Kalendermonat Oktober 2022, sodass gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 nur 2/3 des Pendlerpauschales samt erhöhtem Pauschbetrag gemäß § 124b Z 395 lit. b EStG 1988 in Höhe von 214,00 € zustehen würden. Ebenso sei der Pendlereuro inklusive Pauschbetrag gemäß § 124b Z 395 lit. c EStG 1988 auf 2/3 zu kürzen, sohin stünden 26,22 € für den Monat Oktober 2022 zu.
Ad. 5.:
Ebenso mache der Beschwerdeführer das Pendlerpauschale und den Pendlereuro für die Fahrstrecke Wohnung in [Wohnadresse] bis [Adr. 3] für den Arbeitgeber ***3*** GmbH vom bis geltend. Laut Google Maps betrage die Fahrstrecke von der Wohnung nach [Adr. 3] ca. 69 km. Laut Pendlerrechner sei dem Beschwerdeführer die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar, sodass das große Pendlerpauschale iSd § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 beantragt werde. Hinsichtlich des Beschäftigungszeitraumes bei ***3*** GmbH werde auf den vorherigen Absatz verwiesen. Nach Abzug des Wochenendes bestehe hier kein Anspruch auf ein großes Pendler-pauschale bzw. den Pendlereuro, da die Mindestanforderung von 4 Tagen (nur 3 Werktage) im Kalendermonat November 2022 nicht erfüllt sei.
Zum übermittelten Ausdruck des Pendlerrechners betreffend Fahrten Wohnung in [Wohnadresse] nach [X] seien im Vorlageantrag keine weiteren Angaben gemacht worden, sodass hier kein Pendlerpauschale habe errechnet werden können.
Ad. 6.:
Betreffend Fahrten zwischen Wohnung in [Wohnadresse] und dem Arbeitgeber ***3*** GmbH in [Adr. 4] sei laut Pendlerrechner die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar, sohin wäre ab einer Fahrstrecke von mindestens 20 km grundsätzlich das "kleine" Pendlerpauschale iSd § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 zu berücksichtigen. Sofern von einer vollen Tätigkeit exklusive der Urlaubszeiten und nach Abzug der Wochenenden und Feiertage von mehr als 11 Werktagen auszugehen sei, würde für die Monate Juli, August, November und Dezember 2022 ein gemäß § 124b Z 395 lit. a EStG 1988 erhöhtes "kleines" Pendlerpauschale in Höhe von 87 €/Monat - gesamt 348 € - und ein Pendlereuro in Höhe von 5,33 €/Monat sowie der erhöhte Pauschbetrag in Höhe von 16 €/Monat - gesamt 85,33 € - zustehen.
Gesamtbetrag Pendlerpauschale: 1.178,67 €
Gesamtbetrag Pendlereuro: 192,54 €
Es werde beantragt, den am von der Firma ***1*** GmbH übermittelten Lohnzettel sowie das errechnete "große" und "kleine" Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu berücksichtigen und den Einkommensteuerbescheid 2022 dahingehend abzuändern. Soweit sich die Beschwerde gegen die Pflichtveranlagung wende, werde deren Abweisung beantragt.
6. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Mit Beschluss vom wurde der belangten Behörde gemäß § 2 Abs. 1 BFG-AbgabenberechnungsV, BGBl. II Nr. 112/2024, aufgetragen, binnen sechs Wochen (einlangend) ab Zustellung dieses Beschlusses die Berechnung der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2022 auf Grund der im Vorlagebericht vom vorgeschlagenen Änderungen durchzuführen.
Alle anderen Berechnungsgrundlagen sollten- soweit sie nicht von den geänderten Abgaben abhängig seien - unverändert bleiben.
Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesfinanzgericht am in Entsprechung dieses Beschlusses ein den Vorgaben entsprechendes Berechnungsblatt, worüber der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom informiert wurde. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses zu äußern, wovon er aber keinen Gebrauch machte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war 2022 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und bezog in der Zeit vom bis (34 Tage) und vom bis (61 Tage) Arbeitslosengeld. In der Zeit vom bis war er gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern beschäftigt und erhielt in diesem Zeitraum zwei lohnsteuerpflichtige Bezüge.
Sofern er nicht an seinem Wohnort beschäftig war, hatte er folgende Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zurückzulegen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat | Zeitraum | Werktage | Arbeitsstätte | Entfernung |
Februar | 14.02. -28.02. | 10 | [Adr. 1] | 59 km |
Juni | 13.06. - 28.06. | 12 | [Adr. 1] | 59 km |
Juli | mehr als 10 | [Adr. 4] | 32 km | |
August | mehr als 10 | [Adr. 4] | 32 km | |
Monat | Zeitraum | Werktage | Arbeitsstätte | Entfernung |
September | 18.09. - .09. | 4 | [Adr. 2] | 158 km |
Oktober | 18.10. - 31.10. | 10 | [Adr. 1] | 59 km |
November | 10.11. -14.11. | 3 | [Adr. 3] | 69 km |
November | mehr als 10 | [Adr. 4] | 32 km | |
Dezember | mehr als 10 | [Adr. 4] | 32 km |
Lediglich für die Fahrten nach [Adr. 4] war dem Beschwerdeführer die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar. Für die Fahrten zu den anderen Destinationen war es dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. zumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von beiden Parteien vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
3.1.1. Betreffend Zurücknahme des Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung:
Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 EStG 1988 vorliegen.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 der Steuerpflichtige u.a. zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Zweck der Pflichtveranlagung ist die Erfassung weiterer Einkünfte, die Korrektur unrichtiger Besteuerungsgrundlagen () oder die Ermittlung des insgesamt zutreffenden Steuersatzes. Dadurch kommt es zu einer ausnahmsweisen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Steuerschuldner (§ 83 Abs 2 Z 1). Sie ist nur in den in § 41 Abs. 1 EStG 1988 abschließend aufgezählten Fällen vorzunehmen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 41 Rz 4).
Eine Pflichtveranlagung hat daher u.a. zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge ausbezahlt wurden (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 41 Rz 10).
Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern beschäftigt war und in diesem Zeitraum von beiden Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Bezüge erhielt, war eine Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorzunehmen und auch dieser Lohnzettel bei der Berechnung der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Daran kann auch die Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nichts ändern.
3.1.2. Betreffend Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens:
Gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, dass diese Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) abgegolten sind. Nach Maßgabe der § 33 Abs. 1 Z 6 lit. b bis j EStG 1988 steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988:
bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 abweichend von§ 33 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988:
bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 lit. c oder d EStG 1988 ist gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) zur Arbeitsstätte zu.
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
Gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2022 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:
Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.
Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j EStG 1988 entsprechend.
Gemäß § 124b Z 395 lit. a EStG 1988 sind zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j EStG 1988 zu berücksichtigen:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
mindestens 20 km bis 40 km 29 Euro monatlich
mehr als 40 km bis 60 km 56,50 Euro monatlich
mehr als 60 km 84 Euro monatlich
Gemäß § 124b Z 395 lit. b EStG 1988 sind zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
mindestens 2 km bis 20 km 15,50 Euro monatlich
mehr als 20 km bis 40 km 61,50 Euro monatlich
mehr als 40 km bis 60 km 107 Euro monatlich
mehr als 60 km 153 Euro monatlich
Gemäß § 124b Z 395 lit. c EStG 1988 steht im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Für die Berücksichtigung des zusätzlichen Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j EStG 1988 entsprechend.
Dies führt zu folgender, dem Vorlagebericht des Finanzamtes entnehmbarer Berechnung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat | Werktage | Arbeitsstätte | Entfernung | Pendler-pauschale | Pendler-euro |
Februar | 10 | [Adr. 1] | 59 km | 142,67 € | 6,56 € |
Juni | 12 | [Adr. 1] | 59 km | 321,00 € | 39,33 € |
Juli | mehr als 10 | [Adr. 4] | 32 km | 87,00 € | 21,33 € |
August | mehr als 10 | [Adr. 4] | 32 km | 87,00 € | 21,33 € |
September | 4 | [Adr. 2] | 158 km | 153,00 € | 35,11 € |
Monat | Werktage | Arbeitsstätte | Entfernung | Pendler-pauschale | Pendler-euro |
Oktober | 10 | [Adr. 1] | 59 km | 214,00 € | 26,22 € |
November | 3 | [Adr. 3] | 69 km | 0,00 € | 0,00 € |
November | mehr als 10 | [Adr. 4] | 32 km | 87,00 € | 21,33 € |
Dezember | mehr als 10 | [Adr. 4] | 32 km | 87,00 € | 21,33 € |
Summe | 1.178,67 € | 192,54 € |
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtliche Beurteilung bereits aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6a WDGAG, Wr. Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1970 § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103636.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAF-57206