Werbungskosten eines Musikschullehrers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2020 wird festgesetzt mit € 5.593,-.
Die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe ist den Entscheidungsgründen sowie den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen; diese bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Streitjahr als Musikschullehrer (Gitarre) tätig. Strittig ist die Abzugsfähigkeit verschiedener Werbungskosten.
Da der Bf. im Kalenderjahr 2020 gleichzeitig von mehreren Stellen (2 Musikschulen, ÖGK) lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezog, wurde er vom Finanzamt mit Anschreiben vom ersucht, (bis spätestens ) eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung zu übermitteln (Pflichtveranlagung).
Da der Bf. dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde von Amts wegen der nunmehr angefochtene Einkommensteuerbescheid erlassen. Diesen begründete das Finanzamt wie folgt: "Sie haben uns trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt, obwohl Sie dazu gemäß § 42 EStG 1988 verpflichtet sind. Wird der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung nicht nachgekommen, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO berechtigt. Ihre Veranlagung erfolgte daher auf Basis der uns vorliegenden Informationen (Lohnzettel Ihres Arbeitgebers, Kontrollmitteilungen, automatisch übermittelte Sonderausgaben, etc.)."
In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Bf. diverse Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sowie den Familienbonus Plus (für ein Kind) geltend. Zudem beantragte er, "auch das mit dem Finanzamt schon seit Jahren vereinbarte Pendlerpauschale wie auch den Pendlereuro" zu berücksichtigen (in einer Höhe von € 3.432,- anstatt wie im Lohnzettel der Stadtgemeinde F angeführt mit € 2.448,-). Des Weiteren machte er die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes an der Musikhochschule in XY geltend.
Daraufhin erging am seitens der Abgabenbehörde ein umfassender und detaillierter Ergänzungsvorhalt, mit welchem im Wesentlichen um Übermittlung einer genauen Kostenaufstellung und der betreffenden Belege sowie um Darstellung seines beruflichen Aufgabenbereiches und des beruflichen Veranlassungszusammenhanges der beantragten Kosten ersucht wurde.
Diesen Vorhalt beantwortete der Bf. mit Eingabe vom wie folgt:
"Das Pendlerpauschale wie auch der Pendlereuro sind seit ca. 10 Jahren mit dem Finanzamt (…) festgelegt und auch anerkannt worden, da ich an 2 Musikschulen tätig bin. Ich ersuche dazu in den Steuerakt beim FA (…) Einsicht zu nehmen. Für die übrigen Sonderausgaben hefte ich die Auflistung der Berechnung bei, welche sich jährlich in etwa in gleicher Höhe bewegen."
Die erwähnte Auflistung war der Eingabe nicht beigefügt.
Das Finanzamt übermittelte per ein weiteres Ergänzungsersuchen an den Bf.:
"Leider sind keine Anhänge und somit weder eine Aufstellung der beantragten Werbungskosten noch detaillierte Informationen zu den Werbungskosten (Beantwortung der Fragen im Zuge des Vorhaltes) beim Finanzamt eingelangt. Da es sich um eine Beschwerde handelt, und der Zusammenhang bzw. die berufliche Notwendigkeit der beantragten Werbungskosten zu überprüfen ist, werden Sie um Vorlage einer Aufstellung sowie der Belege betreffend der beantragten Werbungskosten ersucht und um Beantwortung der Fragen hinsichtlich der Fortbildungskosten etc. die im ersten Vorhalt an Sie gestellt wurden zu beantworten.
Erfolgt keine Beantwortung bzw. werden keine Unterlagen vorgelegt, kann eine Überprüfung ob die Werbungskosten in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit stehen, nicht erfolgen und der Beschwerde kann nicht bzw nur teilweise stattgegeben werden."
Eine Antwort des Bf. auf diesen Vorhalt ist nicht aktenkundig.
In der Beschwerdevorentscheidung vom anerkannte das Finanzamt die geltend gemachten Sonderausgaben und den Familienbonus Plus. Bezüglich der übrigen Werbungskosten wird in der Begründung ausgeführt:
"Nicht anerkannt werden konnten sämtlich Werbungskosten einschließlich des Pendlerpauschales und dem Pendlereuro, sowie der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung. Betreffend Pendlerpauschale und Pendlerrechner wurde mit dem Ersuchen um Ergänzung vom für beide Dienstverhältnisse ein Ausdruck des Pendlerrechners angefordert, der nicht nachgereicht worden ist. Hinsichtlich der anderen Werbungskosten wurde eine Aufstellung der beantragten Aufwendungen, sowie detaillierte Informationen dazu und ein belegmäßiger Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten angefordert. Auch diese Unterlagen wurden nicht nachgereicht, sowie ein belegmäßiger Nachweis ist nicht erfolgt. Der pauschale Freibetrag wegen auswärtiger Berufsausbildung des volljährigen Kindes steht nicht zu, da entgegen Ihrer Angaben, dass das volljährige Kind in XY studiert, sondern an der Kunst Uni in Graz (Bestätigung, die im Zuge der Prüfung der Gewährung der Familienbeihilfe nachgereicht worden ist). Für die Wegstrecke nach Graz vom Wohnsitz in L steht dieser Freibetrag nicht zu (§ 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz)."
Die außergewöhnlichen Belastungen wurden im Bescheid nunmehr zwar angesetzt, haben sich jedoch mangels Überschreitung des Selbstbehaltes steuerlich nicht ausgewirkt.
Im Vorlageantrag vom machte der Bf. wiederum die bislang vom Finanzamt nicht berücksichtigten Werbungskosten, in concreto Arbeitsmittel iHv. € 1.853,08, Fortbildungskosten iHv. € 667,60 und sonstige Werbungskosten iHv. € 75,70, geltend.
Dem Vorlageantrag war (erstmalig) eine handschriftlich erstellte Übersicht der beantragten Ausgaben beigefügt.
Bezüglich Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro führt der Bf. aus: "Eine Berechnung über den Pendlerrechner ist deshalb nicht möglich, da zwischen mir und dem örtlichen Finanzamt L eineKompromissregelung getroffen worden ist. Warum dies in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte ist mir daher nicht klar. Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung meines Sohnes an der Musikhochschule XY beantrage ich ebenso, da diese im Bescheid wiederum nicht berücksichtig worden sind. (…)"
Hinsichtlich der explizit für den Sohn geltend gemachten Kosten der auswärtigen Berufsausbildung wurde der Bf. vom Finanzamt mittels Vorhalt vom nochmals um Nachreichung aussagekräftiger Unterlagen ersucht.
Den in der Folge vorgelegten Unterlagen war zu entnehmen, dass der Sohn des Bf. im Streitjahr an der KUG in Graz studiert hat.
Das BFG forderte den Bf. mit Vorhalt vom nochmals auf, sämtliche Bezug habenden Belege vorzulegen und - detailliert für jede einzelne Aufwandposition - den beruflichen Veranlassungszusammenhang der beantragten Kosten mit seiner Tätigkeit als Musikschullehrer darzustellen.
Die Antwort des Bf. vom langte beim Bundesfinanzgericht am ein.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Bf. erzielte im Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Musikschullehrer nichtselbständige Einkünfte. Er war (gleichzeitig) an zwei verschiedenen Musikschulen tätig (Vorliegen zweier Lohnzettel). Daneben erhielt er geringfügige Bezüge der ÖGK.
Vor dem BFG ist nur noch der Abzug diverser Werbungskosten (Arbeitsmittel, Pendlerpauschale, Fortbildung, Sonstiges) strittig. Der Familienbonus Plus und die beantragten Sonderausgaben wurden vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt.
Bezüglich der Berufsausbildung des Sohnes führte der Bf. in seiner Antwort an das aus: "Hier ist mir leider ein Fehler passiert, als es zu einer Verwechslung zwischen Sohn und Tochter gekommen ist. Bitte diese Position herausnehmen." Die Frage der Anerkennung damit zusammenhängender Kosten ist folglich vor dem BFG nicht weiter zu behandeln.
Vorweg ist auf den dargestellten Verfahrensgang zu verweisen. Der Bf. hat - trotz mehrfacher Aufforderung des Finanzamtes - erstmals mit seinem Vorlageantrag eine Aufgliederung der geltend gemachten Werbungskosten vorgelegt. Nachvollziehbare Angaben zum beruflichen Veranlassungszusammenhang tätigte der Bf. vor der Abgabenbehörde nicht. (Einige) Belege zu den beantragten Ausgaben wurden - nach nochmaliger Aufforderung - erstmalig im Verfahren vor dem BFG beigebracht.
Rechtlich ist auf die §§ 16 Abs. 1 sowie 20 Abs. 1 EStG 1988 zu verweisen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 dürfen ua. nicht als Werbungskosten abgezogen werden:
Z 1: die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;
Z 2a: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Das gemäß der zitierten Bestimmung normierte Abzugsverbot betrifft Aufwendungen zB für Bekleidung, Wohnung, Körper- und Gesundheitspflege etc. (zu Letzteren zB ; s. auch Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 20 Rz 3, mwN).
Die Norm des § 20 Abs. 1 Z 2a EStG enthält ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (zB betr. Konzertkarten). Aus der Bestimmung ergibt sich nach der Rechtsprechung ein auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes allgemeines Aufteilungsverbot (). Gemischte Aufwendungen (mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung) sind demnach nicht abzugsfähig (zB ).
Im Einzelnen ist zu den beantragten Werbungskosten wie folgt auszuführen:
1) GWG und Notebook:
Der Bf. macht Kosten für einen Scanner und einen DVD-Brenner iHv. insgesamt € 109,98 sowie die AfA für ein Notebook iHv. € 333,- geltend.
Die bezüglichen Rechnungen wurden (erstmalig) im Verfahren vor dem BFG vorgelegt.
Der Bf. macht jeweils 100% der angefallenen Beträge als Werbungskosten geltend.
Im Vorhalt vom ersuchte das BFG um Nachweis bzw. Glaubhaftmachung des Ausmaßes der beruflichen Nutzung der Geräte. Es wies darauf hin, dass - ohne Nachweis dieses Ausmaßes - ein Privatanteil von 40% angenommen werde.
In seiner Antwort an das äußerte sich der Bf. dazu wie folgt:
Er habe den Scanner ausschließlich in seiner Tätigkeit an zwei Musikschulen verwendet. Es sei naheliegend, dass Unterlagen, welche er zu Hause vorbereite, gescannt an die Schulen übermittle und dort vor Ort weiterverarbeiten würde. Auf Grund der Tätigkeit an zwei Musikschulen gehöre ein Notebook zur Grundausstattung. Dies umso mehr, als es heutzutage wichtig sei, "flexibel und rasch Daten weiterzugeben, Daten aus dem Internet zu holen, die ausschließlich von schulischer Relevanz sind." Die Eintragungen von den Unterrichtseinheiten müssten für das Land Steiermark ausschließlich elektronisch eingetragen werden. Die Investition sei ausschließlich für die Musikschule gedacht, ein Privatanteil sei nicht gerechtfertigt.
Der Einsatz der genannten Geräte ist für eine Tätigkeit als Musikschullehrer unzweifelhaft von Nutzen. Ein Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung der ausschließlichen beruflichen Nutzung gelingt dem Bf. mit seinem Vorbringen jedoch nicht.
Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein (im Haushalt des Abgabepflichtigen installierter) Scanner rein für berufliche Zwecke verwendet wird. Im Streitjahr waren neben dem Bf. und seiner (ebenfalls an einer Musikschule tätigen) Ehegattin auch die beiden gemeinsamen Kinder im Haushalt des Bf. wohnhaft (bzw. laut Melderegister dort mit Hauptwohnsitz gemeldet). Es ist daher nicht glaubwürdig, dass nicht auch eine Verwendung durch andere Familienmitglieder erfolgt sein soll.
Zudem erwähnt der Bf. in seiner Antwort an das BFG mehrmals, dass er auch als Komponist tätig sei. Auf seiner Website (www-bf-com) werden die Tätigkeiten des Bf. als Komponist (CD-Einspielungen, Konzertauftritte, verschiedene andere Projekte) umfangreich dargestellt. Aus dieser Tätigkeit erklärte der Bf. allerdings bislang keine Einkünfte (!). Es ist aber davon auszugehen, dass der Scanner, ebenso wie der DVD-Brenner und das Notebook, auch für diese - steuerlich (zumindest bislang) nicht offen gelegte - Tätigkeit verwendet wird. Ein Abzug ist jedoch nur für Kosten möglich, die in Zusammenhang mit der Erzielung von ertragsteuerlich relevanten Einnahmen stehen. Zum DVD-Brenner (bzw. dessen beruflichen Verwendung) äußerte sich der Bf. zudem überhaupt nicht.
Eine zumindest teilweise berufliche Verwendung der gegenständlichen Geräte spricht das BFG dem Bf. nicht ab. Aus den oa. Gründen, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass der Bf - wie dargelegt - seinen eigenen Angaben zufolge auch als Komponist tätig ist (daraus aber steuerlich keine Einnahmen bzw. Einkünfte erklärt), ist jedoch der Ansatz eines Privatanteiles von 40% jedenfalls gerechtfertigt (vgl. zB ; ).
Die beantragten Ausgaben von € 109,98 und € 333,- (AfA) sind daher jeweils im um 40% auf € 65,99 bzw. € 199,80 gekürzten Ausmaß zum Abzug zuzulassen.
2) Cellobogen:
Der Bf. beantragt den Abzug einer AfA iHv. € 267,- für die Anschaffung eines Cellobogens.
Dazu legte er dem BFG die Rechnung eines deutschen Geigenbaumeisters vom über € 4.000,- vor (Nutzungsdauer 15 Jahre).
Das BFG hielt dem Bf. darauf mit Schreiben vom Folgendes vor:
"Den Websites Ihrer beiden Dienstgeber (Musikschule F, Musik- und Kunstschule D) zufolge geben Sie (ausschließlich) Gitarrenunterricht. Ein Zusammenhang der Anschaffung eines Cellobogens mit Ihrer Tätigkeit als Musikschullehrer ist daher nicht erkennbar.
Dazu kommt, dass Ihr Sohn Z seiner Homepage zufolge Cello spielt bzw. als Cellist Konzertauftritte absolviert (www-sohnbf-com). Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausgaben für den Cellobogen nicht mit Ihren Einkünften in Zusammenhang stehen und bei Ihnen steuerlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind."
Dies beantwortete der Bf. wie folgt:
Der Cellobogen werde vom Bf. auch als Komponist genutzt, sämtliche von ihm geschriebenen Cello-Werke der letzten 15 Jahre könnten bei der AKM abgefragt werden. Unbestritten werde der Bogen aber auch von seinem Sohn Z benutzt. Da dieser zum Zeitpunkt der Anschaffung über keine Einkünfte verfügt habe, habe der Bf. den Cellobogen finanzieren müssen.
Einen Zusammenhang der Anschaffung und Verwendung des Cellobogens mit seinen erklärten bzw. auf Grund der beiden Lohnzettel evidenten nichtselbständigen Einkünften legt der Bf. nicht einmal ansatzweise dar. Aus der ins Treffen geführten Tätigkeit als Komponist erklärte der Bf. (bislang) keine Einkünfte. Der Cellobogen wird überdies vom Sohn des Bf. - er ist Cellist - benutzt. Ein Abzug der beantragten AfA für den Cellobogen ist daher nicht zulässig.
3) Büromaterial:
Der Bf. begehrt unter diesem Titel den Abzug eines Betrages von € 343,49. Aus seiner dem Vorlageantrag beigefügten Aufstellung geht hervor, dass darin ua. Telefon- und Internetkosten iHv. € 250,- enthalten sind.
Das BFG ersuchte den Bf. um Vorlage der bezüglichen Rechnungen und detaillierte Darstellung der beruflichen Zwecke/Verwendung des angeschafften "Materials". Hinsichtlich der Telefon- und Internetkosten wies das BFG darauf hin, dass ein Privatanteil von 50% anzusetzen sei.
Daraufhin legte der Bf. verschiedene Belege vor:
Libro, , Canon Druckertinte, Kopierpapier: € 40,27
Libro, , Canon Druckertinten: € 33,98
Musikhaus M, ? (Jahreszahl nicht zur Gänze erkennbar), Notenhefte: € 3,50
Hinsichtlich dieser Rechnungen erachtet das BFG - im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Beträge und die Annahme, dass für die Lehrertätigkeit unzweifelhaft fallweise zuhause Ausdrucke für berufliche Zwecke vorzunehmen sein werden - eine (weitaus überwiegende) berufliche Veranlassung als glaubhaft.
Die drei Rechnungen betreffend Portogebühren der Post AG (Gesamthöhe € 15,74) können hingegen nicht berücksichtigt werden. Ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Musikschullehrer ist nicht ersichtlich. Der Bf. unterlässt auch eine nähere Darstellung der beruflichen Veranlassung.
Was die geltend gemachten "Telefon- und Internetkosten" anlangt, legte der Bf. Kopien zweier Rechnungen der W GmbH vor:
- Rechnung vom über € 14,90; diese Rechnung ist zu einem großen Teil "abgeschnitten" (und daher nicht zur Gänze lesbar), ein Zahlungsnachweis wurde nicht beigebracht
- Rechnung vom über 39,10; darauf wird zugunsten des Bf. ein Guthaben von € 14,90 ausgewiesen, der aktuelle Rechnungsbetrag belaufe sich auf € 54,-, daraus errechnet sich ein Einzahlungsbetrag von € 39,10. Ein Einzahlungsnachweis wurde nicht vorgelegt.
Aus beiden Rechnungen geht nicht hervor, dass diese einen bestimmten Zeitraum (zB zwei Monate) betreffen und die abgerechneten Leistungen wiederkehrend zur Vorschreibung gelangen würden. Es ist zudem nicht ersichtlich, welche konkrete Leistung damit abgerechnet wurde.
Der Bf. führt in seiner Eingabe vom an das BFG aus, auf Grund der Belege sei ersichtlich, dass der Jahresbetrag € 413,40 betrage, er aber lediglich € 250,- als Werbungskosten erfasst habe.
Der zweitgenannten Rechnungskopie ist handschriftlich folgender Vermerk beigefügt:
€ 54,- +
€ 14,90 = € 68,90
x 6 = € 413,40
pauschal € 250,-
Aus den vorliegenden, teilweise unvollständigen Rechnungskopien geht der konkret abgerechnete Leistungsinhalt nicht hervor, Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich dabei - wie vom Bf. vorgegeben - um Telefon- oder Internetkosten gehandelt haben soll und gegebenenfalls für welchen Zeitraum diese vorgeschrieben wurden. Dass diese Rechnungen - wie vom Bf. durch seine "Hochrechnung" auf einen Jahresbetrag behauptet - einen Zeitraum von 2 Monaten umfassen würden, ergibt sich aus diesen nicht. Der Bf. bleibt auch jede Darlegung der beruflichen (Mit-)Veranlassung dieser Ausgaben schuldig.
Laut Website der W GmbH (www-wgmbh-com/) bietet diese (zumindest überwiegend) folgende Leistungen und "Produkte" an:
Domain-Lösungen
Hosting-Lösungen
Website-Tool-Lösungen
Mail-Lösungen
Server-Lösungen
Das Unternehmen ist ua. im Bereich der Entwicklung, Erstellung und Betreuung von Websites tätig. Der Bf. verfügt über eine eigene Website, die ausschließlich mit seiner Tätigkeit als Komponist (Konzertauftritte, Leitung von Kursen und Seminaren, CD-Aufnahmen) zusammenhängt (www-bf-com). Eine Abfrage auf der Plattform https://who.is/ hat außerdem ergeben, dass die Homepage des Bf. auf dem Server der W GmbH registriert ist bzw. von dieser GmbH bereit gestellt wird.
Da diese Website nicht mit den erklärten nichtselbständigen Einkünften zusammenhängt, ist ein Abzug dieser Kosten nicht möglich.
4) Instandhaltung:
Der Bf. beantragt, Instandhaltungskosten von € 328,09 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Über Aufforderung des BFG, die betreffenden Rechnungen vorzulegen und darzustellen, welche beruflichen Zwecke bzw. welche Instrumente diese Instandhaltung betroffen hat, legte der Bf. zwei Rechnungen vor:
- Rechnung A vom über € 90,- (für "Leimungen")
- Rechnung T (Kroatien) vom über € 238,09 über den Erwerb von zwei Saiten (Bezeichnung: "Rondo Cello (…) String (…) Violoncello")
Im Antwortschreiben wird dazu lediglich ausgeführt, dass die Belege zur Gänze dem Instrument des Bf. zuzuordnen seien.
Da die Rechnung des kroatischen Unternehmens T laut Rechnungstext ganz offensichtlich ein Violincello - und nicht etwa eine Gitarre - betrifft, waren diese Kosten nicht zum Abzug zuzulassen (s. dazu auch oben Punkt 3 - Cellobogen).
5) Versicherung:
An Versicherungskosten macht der Bf. insgesamt € 471,52 geltend.
Das BFG ersuchte mit Vorhalt vom um Vorlage der betreffenden Polizzen, Versicherungsverträge, Beitragsvorschreibungen und Einzahlungsnachweise sowie um Darlegung des beruflichen Zusammenhanges der Versicherungszahlungen.
Der Bf. legte dem BFG (lediglich) zwei Belege vor:
- Rechnung der N Versicherung AG vom über € 228,48 betreffend eine Musikinstrumenten-Versicherung;
- Polizze der H Versicherung AG vom über € 282,- (mit Einzahlungsbeleg für 2020 über € 243,04) betreffend eine "TOP-Komplett-Rechtsschutz"-Versicherung.
Der Bf. führt dazu in seiner Antwort an das BFG aus, dass diese Versicherungen seine Tätigkeit als Musikschullehrer und jene als Komponist betreffen würden.
Dass die Rechtsschutzversicherung auf den beruflichen Bereich des Bf. als Musikschullehrer beschränkt wäre, geht aus der Polizze nicht hervor. Den zugrundeliegenden Antrag/Vertrag legte der Bf. dem BFG nicht vor. Aus dem Titel "Top-Komplett-Rechtsschutz" ist abzuleiten, dass diese Versicherung nahezu alle Lebensbereiche des Bf. umfasst. Da sohin eine Trennung zwischen privater Lebensführung bzw. Tätigkeit als Komponist einerseits und beruflicher Sphäre andererseits nicht einwandfrei möglich ist, können diese Ausgaben nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2a EStG 1988 nicht abgezogen werden.
Dass die Versicherung bei der N Versicherungs AG Instrumente des Bf. und gegebenenfalls jene Instrumente betreffen würde, die dieser für seine Tätigkeit als Musikschullehrer verwendet, ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist zum wiederholten Male darauf zu verweisen, dass der Bf. neben seinen erklärten nichtselbständigen Einkünften auch umfassend als Komponist tätig ist (s. dazu die Biografie auf seiner oa. Website), daraus aber - aus welchem Grunde immer - (bislang) keine Einnahmen/Einkünfte erklärt hat. Dazu kommt, dass neben dem Bf. auch die Ehefrau und der gemeinsame Sohn musikalisch tätig sind.
Mangels Nachweises der beruflichen Veranlassung waren die Versicherungsbeträge nicht zu berücksichtigen.
6) Sonstige Werbungskosten (AKM, ORF-Beitrag; Nagelfeilen):
Der Bf. gibt an, "AKM ist lediglich eine einmalige Beitrittsgebühr, welche auf meine Tätigkeit als Komponist zurückzuführen ist." Abgesehen davon, dass der Bf. einen Einzahlungsbeleg nicht vorgelegt hat, ist wiederum darauf zu verweisen, dass der Bf. aus seiner Tätigkeit als Komponist 2020 keine Einkünfte erklärt hat und die damit zusammenhängenden Kosten sohin nicht abzugsfähig sind.
Der ORF-Beitrag resultiere - so der Bf. - aus der Mitgliedschaft bei Ö1.
Eine Mitgliedschaft bei Ö1 mag für die nichtselbständige Tätigkeit des Bf. als durchaus sinnvoll erachtet werden. Da diese aber nicht auf Angehörige der Berufsgruppe der Musikschullehrer beschränkt ist, kann der Betrag von € 34,- gemäß § 20 Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden.
Der Bf. legte schließlich (zwei) BIPA-Rechnungen über den Erwerb diverser Feilen (Reinigungsfeilen, Glanzfeile, Aufbaufeile) mit dem schlichten Vermerk "(Gitarre)" vor. Diesbezüglich ist auf das oa. Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2a EStG zu verweisen, welches laut Judikatur auch für Gegenstände zur Pflege des äußeren Erscheinungsbildes gilt ().
7) Fortbildung:
Der Bf. erklärt den beantragten Abzug von € 667,60 (erstmals vor dem BFG) wie folgt:
Die Fortbildung betreffe das Kammermusikfestival "S" in C (CH). Die Kosten betreffen die Nächtigung (Hotelrechnung für 2 [!] Personen im Doppelzimmer) sowie Tages- und Kilometergeld.
Der Bf. unterlässt auch hier - trotz expliziter Aufforderung durch das BFG - die Darstellung der beruflichen Veranlassung.
Bei dem Festival handelt es sich um eine für jedermann zugängliche Kultur-, nicht jedoch um eine Bildungsveranstaltung (s. Website: S), in deren Rahmen - laut Website der Veranstalter - verschiedene Musikaufführungen (Konzerte) dargeboten werden. Im Jahr 2020 trat dort ua. der Sohn des Bf. auf (S).
Das Programm des Festivals ist zweifelsohne für jeden Kulturinteressenten und damit nicht nur für Musiker (bzw. Musikschullehrer) von Interesse.
Dazu kommt, dass die vorgelegte Hotelrechnung eine Nächtigung von zwei (!) Personen betrifft.
Der Aufwand im Zusammenhang mit diesem Festivalbesuch ist daher eindeutig als privat veranlasst zu werten und gemäß § 20 Abs. 1 EStG nicht zum Abzug zuzulassen (s. oa. Rechtsprechung betreffend den Erwerb von Konzertkarten).
8) Pendlerpauschale/Pendlereuro:
Der Bf. war im Streitjahr an zwei Musikschulen nichtselbständig tätig (F, D). Im Lohnzettel der Stadtgemeinde F wurde ein Pendlerpauschale iHv. € 2.448,- berücksichtigt (dies entspricht zwei Dritteln - also 8 - 10 Fahrten pro Monat -des großen Pendlerpauschales für Wegstrecken von mehr als 60 km; s. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d und e EStG).
Der Bf. beantragt demgegenüber in seiner Beschwerde ein "mit dem Finanzamt schon seit Jahren vereinbartes" Pauschale iHv. € 3.432,-. Im Vorlageantrag bringt er vor, eine Berechnung über den Pendlerrechner sei ihm nicht möglich, da zwischen ihm und dem Finanzamt "eine Kompromissregelung getroffen" worden sei.
Das Finanzamt ersuchte den Bf. mehrfach um Vorlage eines Ausdruckes des Pendlerrechners sowie um nähere Angaben wie zB die einfache Wegstrecke in Kilometern zwischen Wohn- und Arbeitsort, Anzahl der Tage, an denen die Fahrten pro Monat erfolgt sind, rechnerische Darstellung der geltend gemachten Beträge für Pendlerpauschale und Pendlereuro, etc. (s. zB den detaillierten Vorhalt vom ).
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können grundsätzlich unter den in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG geregelten Voraussetzungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Nach § § Abs. 1 PendlerVO (BGBl. II Nr. 276/2013 idgF.) ist für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
Der Bf. legte einen - seine nichtselbständigen Arbeitsverhältnisse betreffenden Ausdruck aus diesem Pendlerrechner - trotz Aufforderung - nicht vor. Er macht aber auch sonst nicht einmal ansatzweise nähere Angaben zu den für die Beurteilung der Zuerkennung des Pendlerpauschales maßgeblichen Verhältnissen, wie etwa der Wegstrecke in Kilometern oder der Anzahl der Tage, an denen er welche Dienststelle aufsucht etc. Er beruft sich lediglich auf "eine seit Jahren bestehende Vereinbarung mit dem Finanzamt".
Abgabenansprüche sind allerdings öffentlich-rechtlicher Natur (s. Ritz, BAO 7. Auflage, § 255 Tz 17, mwN). Der Abgabenbehörde ist es daher nicht möglich, über Bestand und Umfang von Abgabenansprüchen etwa durch Vergleich (oder "Vereinbarung") zu verfügen ().
Wenn sich der Bf. daher auf eine "Kompromissregelung" mit dem Finanzamt beruft, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Eine derartige "Vereinbarung" hat keine Rechtswirkung bzw. ist nicht zulässig. Abgesehen davon, dass der Bf. den Inhalt dieser "Vereinbarung" völlig im Dunkeln lässt, ist auch nicht zwingend davon auszugehen, dass die Verhältnisse der Vorjahre in nachfolgenden Jahren in derselben Weise gegeben waren. So kann sich zB die Anzahl der monatlichen Fahrten zu den jeweiligen Schulen von Schuljahr zu Schuljahr zweifelsohne ändern.
Da der Bf. weder vor dem Finanzamt noch vor dem BFG - trotz wiederholter Aufforderungen - konkrete Angaben dazu tätigt, wie oft er je Monat welche Wegstrecke(n) zu seinen beiden Arbeitsstätten zurückgelegt hat, konnte das BFG in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass der Ansatz im Lohnzettel der Stadtgemeinde F den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Demnach wäre er rund 8 bis 10 Mal pro Monat zur Musikschule in F gefahren, was durchaus plausibel erscheint. Anhaltspunkte für eine höhere Anzahl von Fahrten und sohin für den Ansatz eines höheren Pauschales liefert selbst der Bf. nicht.
Daher waren das Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro zu Recht (nur) in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, in welchem diese schon vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid angesetzt wurden.
Die Darstellung der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage sowie die Berechnung der Einkommensteuer ergeben sich aus den Beilagen zu diesem Erkenntnis.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG konnte sich im Beschwerdefall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung stützen. Zudem waren die Fragen des beruflichen Veranlassungszusammenhanges der beantragten Ausgaben (auf Grund der Antworten des Bf. und der vorgelegten Unterlagen) im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösen. Eine Rechtsfrage im oa. Sinne lag daher nicht vor.
Beilagen:
1 Berechnungsblatt Ermittlung Gesamtbetrag der Einkünfte (Beilage ./A),
1 Berechnungsblatt ESt 2020 (Beilage ./B)
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 1 und 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pendlerpauschale |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100572.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAF-57197