Kosten der doppelten Haushaltsführung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***RI*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 machte der Beschwerdeführer unter anderem das Pendlerpauschale in Höhe von 4.590,00 Euro, den Pendlereuro in Höhe von 780,00 Euro und Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.928,40 Euro als Werbungskosten geltend.
Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2023. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung wurden nicht berücksichtigt. In der Begründung wurde (diesbezüglich) ausgeführt:
"Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor oder sind sie weggefallen, können die Kosten für eine berufliche veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen.
Bei Alleinstehenden ist sie mit sechs Monaten befristet.
Aus dem angeführten Grund wurden die Kosten für die doppelte Haushaltsführung im Veranlagungsjahr nicht anerkannt."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde und brachte vor, die Beibehaltung seines Familienwohnsitzes in Graz sei aus außerhalb seiner Erwerbstätigkeit liegenden Umständen veranlasst. Seine Eltern wohnten in Graz, sie seien gebrechlich und er müsse sie beinahe täglich unterstützen, sei es bei Einkaufstätigkeiten oder bei anderen Dingen des täglichen Lebens. Auch sei seine Lebensgefährtin oft bei ihm. Aus diesem Grund fahre er an unterschiedlichen Tagen, in der Regel dreimal die Woche mit dem Zug von Graz zu seinem Arbeitsort in St. Pölten. Nachdem die Rückfahrt zum Familienwohnsitz/Hauptwohnsitz in Graz sehr erschwerlich sei, dürfe er zweimal die Woche von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus im Homeoffice arbeiten. Eine Rückkehr an fünf Tagen der Woche an seinen Familienwohnsitz könne ihm aufgrund der großen Entfernung nicht zugemutet werden.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte aus, es lägen keinerlei Gründe für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor. Einerseits seien die Eltern des Beschwerdeführers nicht pflegebedürftig, anderseits wohne die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht mit ihm am Wohnsitz in Graz.
Am stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in dem er auf die Beschwerde vom verwies.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2005 mit Hauptwohnsitz in ***Bf1-Adr***, und seit Oktober 2017 mit Nebenwohnsitz in Wien gemeldet. Er ist seit dem Juli 2018 in einem Dienstverhältnis zu einem niederösterreichischen Versicherungsunternehmen mit dem Dienstort St. Pölten. In der Regel arbeitet der Beschwerdeführer drei Wochentage in St. Pölten und zwei Wochentage in seiner Unterkunft in Wien (Homeoffice). Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen ebenfalls in Graz.
Der Sachverhalt ergab sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den unstrittigen Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers und der Behörde und aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister.
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 besteht ein Abzugsverbot für die Kosten des Haushalts. Ebenso nicht abgezogen werden dürfen gemäß § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (). Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes kann ihre Ursachen in der privaten Lebensführung oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen oder des Partners haben ().
Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. , mwN).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er das Aufgeben des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen ().
Das bloße Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Lebensgefährtin oft bei ihm sei und eine eigene Familie in Planung sei, vermochte eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht begründen.
Betreffend die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes wegen des Unterstützungsbedarfs der Eltern ist festzuhalten, dass von der Rechtsprechung eine Unzumutbarkeit angenommen wird, wenn die Pflegenotwendigkeit naher Angehörige besonders gelagert ist (; , 2006/13/0087) und eine Mitübersiedlung unzumutbar ist (). Eine teilweise Unterstützung der betagten Eltern durch die Kinder bei ihrer Haushalts- und Lebensführung an den Wochenenden, Feiertagen und im Urlaub entspringt dem familiären Beistandsgebot und bildet allein keine ausreichende Grundlage für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung ().
Der Beschwerdeführer führt ganz allgemein aus, seine Eltern seien gebrechlich und bräuchten beinahe täglich Unterstützung. Ärztliche Befunde oder andere Belege über den Pflegebedarf der Eltern existieren nicht bzw wurden nicht vorgelegt. Damit wurde eine besondere Pflegenotwendigkeit nicht dargetan. Im Gegenteil, schon das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Eltern bräuchten Unterstützung bei Einkäufen und bei anderen Dingen des täglichen Lebens, deutet nicht auf eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit hin. Auch die Angabe, nicht jeden Tag nach Graz zurückgekehrt zu sein und die Arbeit im Homeoffice vom Wohnsitz in Wien aus verrichtet zu haben, spricht gegen eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit, bei der eine tägliche Betreuung und Pflege der Eltern zwangsweise geboten gewesen wäre. Selbst an den Tagen, an denen der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach Graz zurückgekehrt ist, erscheint nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die einfache Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz in Graz und der Arbeitsstätte in St. Pölten von rund dreieinhalb Stunden bei Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels (wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegeben) die Verrichtung von Pflegearbeiten, die einer besonders gelagerten Pflegenotwendigkeit entsprechen, ausgeschlossen. Es war daher davon auszugehen, dass sich ein etwaiger Unterstützungsbedarf der Eltern nicht in einem Bereich bewegte, der den Beschwerdeführer zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung berechtigte. Darüber hinaus stellt der bloße Umstand, dass aufgrund des Alters der Eltern wahrscheinlich mit einer Pflegebedürftigkeit der Eltern in den nächsten Jahren gerechnet werden müsse, noch keinen Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes in Graz dar (vgl ).
Aus den genannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Umstände von erheblichen objektiven Gewicht, die die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes begründen, aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit abzuweisen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese sowie auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen gestützt. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100874.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAF-57194