Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe mangels Vorliegens entsprechender Sachverständigengutachten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung von 11/2017 - 10/2020 für den Sohn ***3*** ***4***, SVNR ***1***, SVNR Bf ***2***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang laut Vorlagebericht
Am langten Anträge auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe beim Finanzamt ein. Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte die Auszahlung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum 11/2017 - 10/2020 und ab 09/2023 für den Sohn ***3***.
Im Sachverständigengutachten (SV-GA) vom wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 50% erst ab und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Das Finanzamt wies folglich die Anträge auf erhöhte Familienbeihilfe am für die Zeiträume 11/2017 - 10/2020 und ab 09/2023 ab. Zudem wurde die Familienbeihilfe für 08/2023 zurückgefordert, da sich der Sohn ab 08/2023 nicht mehr in Berufsausbildung befand.
Die Bf brachte am eine Beschwerde gegen die beiden Abweisungsbescheide und den Rückforderungsbescheid ein. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung und Rückforderung wurde ein weiteres Gutachten angefordert. Das Sozialministeriumservice (SMS) bestätigte mit SV-GA vom den GdB iHv 50% ab und stellte zusätzlich eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ebenfalls ab fest. Als Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für 08/2023 und dem Abweisungsbescheid für die erhöhte Familienbeihilfe ab 09/2023 stattgegeben.
Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid für den Zeitraum 11/2017 - 10/2020 wurde abgewiesen.
Gegen die abweisende BVE wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Auch das in Folge angeforderte SV-GA vom bestätigt den GdB iHv 50% und die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab .
Stellungnahme des FAÖ:
"Das Finanzamt ist an die Feststellungen des Sozialministeriumservice gebunden und hat dabei keinen Ermessensspielraum. Eigenständige Beurteilungen über erhebliche Behinderungen sind nicht zulässig. Die beiden Gutachten aus dem Jahr 2024 bestätigen übereinstimmend einen GdB iHv 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab (Anm. BFG: richtig 01.11.2020).
Für den Vorzeitraum, also ab bis liegt ein GdB iHv 40% vor, weshalb für diese Zeit die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten FBH nicht bestanden haben. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag im Zeitraum 09/2017 - 07/2018 ist ohnedies bereits verjährt, da der Antrag auf erhöhte FBH am gestellt wurde und die FBH gem. § 10 Abs.3 FLAG nur fünf Jahre rückwirkend ab Monat und Jahr der Antragsstellung gewährt werden kann.
Das Finanzamt beantragt daher die Beschwerde abzuweisen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn ***3*** der Bf ist am ***5*** geboren.
Von 01/2014 bis 10/2017 bezog die Bf erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn.
Mit Eingang vom stellte die Bf Anträge auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für 11/2017 bis 10/2020 und ab 09/2023.
Von bis absolvierte der Sohn erfolgreich eine Lehre zum Bürokaufmann.
Bei einer Nachuntersuchung wurde für den Sohn ein GdB von 40% ab 09/2017 mit SV-GA des SMS vom (vidiert am ) festgestellt.
Mit SMS-GA vom (vidiert am ) wurde ein GdB von 50% ab 11/2020 und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit für den Sohn festgestellt.
Mit SMS SV-GA vom (vidiert am ), das aufgrund des neuen Antrages angefordert wurde, wurde ein GdB von 50% ab 11/2020 und keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit für den Sohn festgestellt.
Zwei weitere SMS SV-GA vom (vidiert am ) und vom (vidiert am ), die im Zuge des Rechtsmittelverfahrens und unter Berücksichtigung der Einwendungen der Bf erstellt wurden, bestätigten das Vorliegen des GdB von 50% ab 11/2020 und zusätzlich das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit beim Sohn.
Es liegt beim Sohn daher ein GdB von 50% und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 11/2020 vor.
Im Zeitraum 09/2017 bis 10/2020 beträgt der GdB für den Sohn 40% und liegt keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor.
Das FAÖ gab dem (zweiten) Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe im Rechtsmittelverfahren ab 09/2023 statt, die Abweisung für den Zeitraum 11/2017 bis 10/2020 blieb aufrecht.
(Nur) dieser Zeitraum ist noch verfahrensgegenständlich, da gegen die Abweisung ein Vorlageantrag eingebracht wurde.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den SMS-Gutachten und dem elektronischen Familienbeihilfenakt FABIAN.
Den beiden jüngsten SV-GA ist zu folgen. Sie haben sich mit den Einwendungen der Bf auseinandergesetzt und alle vorliegenden Befunde berücksichtigt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Verfahrensgegenständlich noch offen ist der Zeitraum 11/2017- 10/2020 und strittig ist, ob hier beim Sohn der Bf eine erhebliche Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt und der Bf der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung des Sohnes zusteht.
Von einer solchen erheblichen Behinderung kann nur ausgegangen werden, wenn der Grad der Behinderung von mindestens 50% durch ein Sachverständigengutachten des SMS festgestellt und bescheinigt vorliegt, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Erst wenn eine vorliegende Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).
Die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sind diesbezüglich an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen [BASB], Sozialministeriumservice [SMS]) erstellten Gutachten gebunden (vgl. ; ua.).
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. , , , Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. ).
Das BFG hat die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen ().
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind ().
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können (vgl. ).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice, BASB) zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. zB , und ).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Aus der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts folgt somit eine de facto Bindung der Beihilfenbehörden sowie des Bundesfinanzgerichtes an die Feststellungen der im Wege des BASB/SMS erstellten Gutachten, wenn diese vollständig, schlüssig und einander nicht widersprechend sind.
Im beschwerdegegenständlichen Fall liegen mittlerweile fünf neuere Gutachten von ärztlichen Sachverständigen des BASB/SMS vor, die unter Berücksichtigung sämtlicher zum Begutachtungszeitpunkt vorhandener und vorgelegter Unterlagen übereinstimmend zum Schluss kommen, dass beim Sohn der Bf ein GdB von 50% und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab 11/2020 vorliegen.
Diese Gutachten wurden im Übrigen auch von einem zweiten (leitenden) Arzt überprüft und genehmigt/vidiert.
Diese Feststellungen der Gutachter sind auch schlüssig.
Im 1.SV-GA vom wird ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Sohnes gebessert und er deutliche Fortschritte gemacht hat und dass er auch eine weiterführende Schule besucht. Eine autismusspezifische bzw. psychologische Therapie wird nicht durchgeführt.
Im 2.SV-GA vom begründet die Sachverständige nach Prüfung neu vorgelegter Befunde die Neueinschätzung bzw. die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung mit der Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie bei der Gesundheitsschädigung 2, womit eine Verschlechterung des GdB um eine Stufe auf 50% vorliegt.
Im 3. SV-GA vom begründet die Sachverständige ebenfalls ausführlich unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde, warum sie die Gesundheitsstörung 2 nun 1 Stufe höher eingeschätzt hat, nämlich weil doch eine dauerhafte Mehrfachtherapie und im Infektfalle ein schnelles Reagieren nötig ist.
Dass hier noch keine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden konnte, ist auch schlüssig, da der Sohn der Bf eine Lehre als Bürokaufmann erfolgreich abschloss und ihm normale Intelligenz bescheinigt wurde und die Sachverständige eine Unterstützung bei der Arbeitsplatzgestaltung und Einführung in den Arbeitsplatz anregte.
Im 4.SV-GA vom hat sich der Sachverständige auch mit den Einwendungen in der Beschwerde auseinandergesetzt und ausgeführt:
"Stellungnahme zu Vorgutachten:
GS1und 2 bleiben unverändert, GS3 wird entsprechend des Ausmaßes um eine Stufe angehoben. Der GesamtGdB bleibt unverändert.
Zur Rückdatierung des GdB 50% - die Reduktion auf 40% nach komplizierterer Vorgeschichte erfolgte nachvollziehbar zumal vor allem die muskuläre Hypotonie weggefallen ist, neuerlich 50% unter Feststellung der Hypophyseninsuffizienz mit im Umfang zunehmender Hormoneinleitung.
Eine berufliche Integration ist aber noch nicht erfolgreich gelungen."
Daher ist der Sachverständige hier erstmals nachvollziehbar von einer voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit seit 11/2020 ausgegangen.
Im 5.SV-GA vom nimmt der Sachverständige auf die Ausführungen im Rechtsmittelverfahren Bezug und führt aus:
"Stellungnahme zu Vorgutachten:
Zum vorherigen Antrag auf Rückdatierung wurde meinerseits bereits angeführt, dass die Reduktion des GdB 50% auf 40% nach komplizierterer Vorgeschichte nachvollziehbar erfolgte, zumal vor allem die muskuläre Hypotonie weggefallen ist, neuerlich 50% unter Feststellung der Hypophyseninsuffizienz mit im Umfang zunehmender Hormoneinleitung.
Dies ist abermals zu bekräftigen und abermals hinzuweisen, dass die muskuläre Hypotonie im Rahmen der Begutachtung durch Dr.in ***6*** eben keine maßgebliche Rolle gespielt hat und deshalb auch nicht mehr zu berücksichtigen war und andererseits eine wesentliche Hypophysenvorderlappen-Insuffizienz weder erfasst, noch angegeben noch durch eine entsprechende Medikation belegt war."
Es ist im 2. SV-GA ersichtlich, dass aufgrund eines Gutachtens vom die Hypophysenvorderlappeninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie erst berücksichtigt werden konnte, wodurch der GdB von 50% wieder begründbar war.
Darauf weist der Sachverständige im 5.SV-GA abermals hin: "(Erst bei der Begutachtung 2020 [Anm. BFG: richtig: Begutachtung 2021, aber betreffend GdB ab 11/2020] erfolgte die Aufnahme dieser Problematik bei angeführter Mehrfachmedikation, was wieder einen GesamtGdB von 50% begründet.
Daher ist auch bei abermaliger Überprüfung keine Änderung begründbar.
… … Im FLAG-GA 2021 wird übrigens wörtlich angeführt: "Eine Hypophysenlappeninsuffizienz sei bekannt. Seit ca. 3/2021 bekomme er eine medikamentöse Therapie.")"
Damit ist aus dem Gutachtensverlauf schlüssig ersichtlich, warum die Sachverständigen zum jeweiligen Begutachtungszeitpunkt mit den jeweils verfügbaren Unterlagen zu den jeweiligen Einschätzungen gelangten. Auch angeborene Krankheiten können zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach aktueller Ausprägung oder der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung zu unterschiedlich schweren Einschätzungen führen.
Die zum Begutachtungszeitpunkt vorhandenen und vorgelegten Befunde wurden in den Gutachten entsprechend gewürdigt.
Im Vorlageantrag erfolgte kein bisher unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen. Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt.
Mangels eigener medizinischer Beurteilungsfähigkeit bzw. gesetzlich nicht vorgesehener primärer Beurteilungszuständigkeit des BFG kann von diesen Ausführungen in den Sachverständigengutachen auch nicht abgegangen werden.
Das BFG verkennt nicht, dass die Krankheit des Sohnes sehr belastend sein kann. Auch eine Behinderung von 40% kann eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen.
Der Gesetzgeber verlangt aber einen festgestellten GdB von mindestens 50% für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe.
Ein Nachweis dazu, dass aber bereits ein GdB von 50% im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorliegen würde - entgegen der Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen - ist nicht ersichtlich.
Das BFG darf auch über den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hinaus mangels Unzuständigkeit nicht entscheiden.
Weiters ist auf die Ausführungen im Vorlagebericht zu verweisen, wonach gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 die Familienbeihilfe nur fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung gewährt werden könnte, und der Zeitraum 09/2017 bis 07/2018 ohnehin verjährt ist.
Da das BFG an die übereinstimmenden Aussagen und Ergebnisse der objektiv nachvollziehbaren und vollständigen Sachverständigengutachten gebunden ist, wovon keines einen GdB des Sohnes von zumindest 50% bzw. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestätigt, und auch keine Unschlüssigkeit derselben erkennen kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Teil der Beweiswürdigung. Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ; , mwN).
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100759.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAF-57191