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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2025, RV/7100385/2025

Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung der Einhebung nach Ergehen des Erkenntnisses des BFG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des B, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich
1. vom , Steuernummer n, über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung und
2. vom , Steuernummer n, über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Bundesfinanzgericht hat mit dem Erkenntnis vom , RV/7102643/2016, die vom Beschwerdeführer (Bf.) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen; der gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011, 2012 und 2014 eingebrachten Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom und vom verfügte das Finanzamt Österreich infolge Beschwerdeerledigung den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Umsatzsteuer 2011, 2012, 2014, 10-12/2013 und 07-09/2014.

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, der Verwaltungsgerichtshof habe ihm mit dem Beschluss vom für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Verfahrenshilfe gewährt. Bis zur

Erledigung der außerordentlichen Revision beantrage er die Aussetzung der Einhebung der angeführten Beträge.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die im Bescheidspruch angeführten Bescheide mit der Begründung ab, der Ablauf der Einhebung der Aussetzung sei nach dem Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zwingend zu verfügen. Im Zuge einer (außerordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei eine Aussetzung der Einhebung nicht zulässig.

In dem daraufhin vom Bf. eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom verwies dieser wiederum auf die ihm vom Verwaltungsgerichtshof gewährte Verfahrenshilfe. Weiters brachte er vor, das Finanzamt fordere nicht nur von ihm (nicht vereinnahmte) Umsatzsteuer, sondern auch vom Unternehmen, an das Rechnungen ausgestellt wurden. Die geforderte Umsatzsteuer sei beim Unternehmen nicht als Vorsteuer angerechnet bzw. ausbezahlt worden.
Der Bf. beantragte die Aufhebung der Bescheide.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird (§ 212a Abs. 1 BAO).

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. ...

Hinsichtlich der Anfechtung der im Verwaltungsverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidungen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts führte der VwGH zur Rechtslage vor dem BGBl. I Nr. 14/2013 im Erkenntnis vom , 98/13/0044, wörtlich aus:
"Die Rechtslage ist eindeutig. Die Beschwerdeführerin lässt mit ihren Ausführungen vom Grundsatz her schon den Umstand außer Betracht, dass gemäß § 254 BAO durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere auch die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Das Rechtsmittel im Abgabenverfahren hat zunächst vom Grundsatz her schon keine aufschiebende Wirkung. Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO (vgl. insbesondere dessen Abs. 2) vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (§ 85 Abs. 2 VfGG und § 30 Abs. 2 VwGG)."
Diese Rechtsansicht bestätigte der VwGH nochmals im Erkenntnis vom , 2002/13/0136.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die (außerordentliche) Revision keine aufschiebende Wirkung.
Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Revision auf Antrag des Revisionswerbers ist unter bestimmten, im VwGG aufgezählten Voraussetzungen möglich (siehe § 30 Abs. 2 VwGG).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 212a Abs. 5 lit.b BAO hat das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich des Ergehens eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes zu verfügen.
Eine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen, besteht nicht (, mit Verweis auf Vorjudikatur).

Die vom Bf. vorgebrachten Einwendungen gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2024/13/0067, verwiesen, mit dem die die Revision des Bf. zurückgewiesen wurde.

Das Finanzamt hat daher mit den Bescheiden vom 14. und zu Recht den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der strittigen Umsatzsteuern verfügt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung beruht auf der eindeutigen Gesetzeslage und der dazu bereits ergangenen, oben zitierten Rechtsprechung des VwGH. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100385.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAF-57190