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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.02.2025, RV/7500596/2024

Antrag auf Streichung von noch nicht getilgten Vormerkungen, Mitteilung ist kein Bescheid, Zuständigkeit des Einzelrichters

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf., A-1, über seine Beschwerde vom gegen die Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien vom , N-1, betreffend Antrag auf Streichung der Vormerkung nach dem Gebrauchsabgabegesetz vom , den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer (Bf.) in seinem Namen und in Vertretung von P-1 und P-2, deren Beschwerden allerdings mangels Adressierung der angefochtenen Mitteilung und Vorlage durch den Magistrat der Stadt Wien MA 6 nicht verfahrensgegenständlich sind, folgenden Antrag ein:

Mit Strafverfügungen zu den AZen N-2 Bf., N-3 P-1 und N-4 P-2 je vom seien aufgrund nicht erwirkter Gebrauchserlaubnis und nicht entrichteter Gebrauchsabgaben für die Jahre 2020 und 2021 die begangenen Verwaltungsübertretungen bestraft und jeweils auch bezahlt worden.

Nunmehr werde ihnen in den zu den AZen N-5 Bf., N-6 P-1 und N-7 P-2 in anderer Angelegenheit ergangenen Straferkenntnissen je vom vorgeworfen wie folgt:

"Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kam Ihnen jedoch nicht zugute, zumal dieser nur bei Fehlen jeder Vormerkung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen wäre ().

Dem Verwaltungsstrafregisterauszug ist jedoch zu entnehmen, dass Sie eine Vormerkung nach dem Gebrauchsabgabegesetz haben."

Dazu im Einzelnen:

Der von der Behörde verwendete Ausdruck "Verwaltungsstrafregister" lege nahe, dass es ein solches österreichweit rechtsübergreifend gäbe. Auch die E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung BGBl II Nr. 289/2004 idF BGBl II Nr. 213/2013 lasse solches vermuten, spreche sie doch im Teil 2 der Anlage von einem "Zentralen Verwaltungsstrafregister". Auch der Verwaltungsgerichtshof kenne in zahlreichen Entscheidungen, auch unter Bezugnahme auf das zu Grunde liegende behördliche Vorbringen, nur das "Verwaltungsstrafregister" (ohne je eine Rechtsgrundlage für ein österreichweites rechtsübergreifendes Verwaltungsstrafregister zu nennen).

Diesem "Verwaltungsstrafregister" gegenüber gebe es aber nur einzelne behörden- oder materienbezogene Register:

a.) So gebe es ein solches Register nach § 96 Abs. 7 StVO:

(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis 2 oder § 37a FSG bestraft worden sind. ...

b.) Weiters gebe es ein solches Register nach § 28b Abs. 3 AuslBG:

(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat das Amt für Betrugsbekämpfung eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. ...

Damit seien die nach § 28 Abs. 1 Z 2 bis 4 AuslBG verhängten Verwaltungsstrafen jedenfalls nicht in das Register gemäß § 28b Abs. 3 AuslBG einzutragen. Für eine Eintragung dieser anderen Verwaltungsstrafen in sonstige Register sei eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar.

c.) Aus der VwGH-Judikatur seien Register für Verwaltungsstrafen anderer Materien erkennbar, zB nach der Gewerbeordnung (Ro 2014/04/0013), nach dem Sozialversicherungsrecht (2009/04/0173) oder nach Tiroler Landesrecht (2007/04/0195). Darin fänden sich auch Hinweise auf jene Behörden, die in den konkreten Fällen die Register geführt hätten.

Für eine Vormerkung für Verwaltungsstrafen nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich.

Der Bf. habe daher die Aufforderung auszusprechen, die bezogenen Vormerkungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz sofort zu streichen und ihn über die erfolgte Streichung einlangend bis zu informieren.

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Daraufhin teilte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 dem Bf. mit Schreiben vom Folgendes mit:

Zur Bemessung von Verwaltungsstrafen:

Die Verwaltungsstrafbehörde sei im Rahmen der Bemessung von Verwaltungsstrafen verpflichtet, den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen zu berücksichtigen. In diesem gesetzlichen Rahmen habe die Strafzumessung unter Berücksichtigung allfälliger Erschwerungs- und Milderungsgründe zu erfolgen. Dabei sei auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien weiters die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 StGB liege insbesondere ein Erschwerungsgrund vor, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt habe. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB stelle es einen Milderungsgrund dar, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe. Erst getilgte Verwaltungsstrafen (vgl. § 55 VStG) seien bei der Strafbemessung nicht mehr zu berücksichtigen.

Zur Tilgung von Verwaltungsstrafen:

§ 55 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG normiere Folgendes:

(1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.

(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

Die im Rahmen der Anfrage angesprochenen Abgabenstrafen (N-2; N-3 und N-4), deren Streichung begehrt werde, seien allesamt im August 2023 in Rechtskraft erwachsen und würden daher 2028 getilgt werden. Unter Berücksichtigung der oben zitierten gesetzlichen Vorgaben habe die Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen der Bemessung von Verwaltungsstrafen nach der Bauordnung für Wien vorhandene, nicht getilgte Abgabenstrafen nach dem GAG zu berücksichtigen gehabt. Diese seien als nicht einschlägige Vormerkungen verwertet worden. Diesbezüglich sei im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben behördenseitig festgestellt worden, dass die vorhandenen, im Verhältnis zum Baustrafverfahren nicht einschlägigen Vormerkungen nach dem GAG bewirkten, dass der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht mehr gegeben gewesen sei. Diese rechtliche Sichtweise sei nicht nur gesetzlich geboten, sondern stehe auch im Einklang mit der dazu bestehenden jahrzehntelangen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu u.a.).

Zum Vorwurf, die Behörde hätte rechtswidrig ein österreichweites Vormerksystem in Verwendung:

Es existiere kein bundesweites zentrales Register aller verhängten Verwaltungsstrafen. Im Rahmen der im Verwaltungsstrafverfahren verwendeten Applikation VStV würden lediglich die im Vollzugsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden in Wien erlassenen Verwaltungsstrafen (somit die "eigenen" Strafen) erfasst. Im Zuge der gesetzlich gebotenen Prüfung vorhandener Erschwerungs- und Milderungsgründe habe die Behörde daher lediglich die Möglichkeit, aber auch die rechtliche Pflicht, die nicht getilgten (einschlägigen und nicht einschlägigen) Vorstrafen im eigenen Zuständigkeitsbereich (Wien) abzufragen und zu berücksichtigen.

Zum Antrag auf Streichung nicht getilgter verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen bzw. zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verwertung vorhandener Vormerkungen im Zuge der Strafbemessung durch die Verwaltungsstrafbehörde:

Der Verwaltungsgerichthof habe in seinem Erkenntnis Ra 2020/02/0241 vom wie folgt ausgeführt:

"Eine in diesem Sinne angesprochene Datenschutzverletzung war nicht gegeben, weil es für die Bezirkshauptmannschaft aufgrund einer Reihe von einfachgesetzlichen Bestimmungen (§ 26 Abs. 1 VStG, § 19 VStG, § 55 VStG) eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Zuge der Führung der Verwaltungsstrafverfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich gegeben hat. § 26 VStG sieht die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren vor. Dabei haben diese gemäß § 19 VStG die Strafbemessung unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB vorzunehmen; demnach sind sie gesetzlich verpflichtet, Daten zu einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Aus § 55 VStG ergibt sich zur Wahrnehmung der darin determinierten Aufgabe (Tilgung und ihrer Rechtsfolgen, insbesondere Nichtberücksichtigung einer getilgten Verwaltungsstrafe bei der Strafbemessung) die Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Daten der Verwaltungsstrafverfahren.

Die Verarbeitung der Daten war demnach für die Wahrnehmung der sich aus den Erfordernissen des Verwaltungsstrafverfahrens ergebenden Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 DSGVO)."

Weiters habe die Datenschutzkommission, GZ K120.956/0003-DSK/2005 am wie folgt ausgesprochen:

"Aus der Vorschrift des § 19 Abs. 2 VStG, wonach die Strafbemessungsregeln der §§ 32 bis 35 StGB, insbesondere § 33 Z 2 StGB, im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden sind, ergibt sich, dass jede einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund, Unbescholtenheit hingegen als Milderungsgrund zu werten ist. Dies setzt die Ermittlung von Daten zu einschlägigen Vorstrafen aus Evidenzen, die dem (gerichtlichen) Strafregister gemäß § 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr. 277/1968 idF BGBl I Nr. 151/2004, an Inhalt und Zuverlässigkeit gleichkommen müssen, zwingend voraus. Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sind daher grundsätzlich - und auch über § 60 SPG hinaus - berechtigt, Daten zu rechtskräftigen Verwaltungsstrafen selbst zu verarbeiten und solche Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens aus den Dateien anderer Verwaltungsstrafbehörden zu ermitteln, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird. Die Führung von Verwaltungsstrafevidenzen durch die Erst- und Zweitbeschwerdegegner (Parkometergesetz, Straßenverkehrsrecht, Tierhalterecht) ist somit dem Grunde nach zulässig und der Beschwerdeführer dadurch in keinem Recht nach dem DSG 2000 verletzt."

Abschließend sei zu bemerken, dass die Berücksichtigung und Verwertung der vorhandenen, nicht getilgten Vormerkungen im Lichte der obigen Ausführungen rechtmäßig gewesen sei und es auch keine Rechtsgrundlage dafür gebe, diese zu streichen. Im Übrigen würden die angesprochenen Vormerkungen spätestens nach Ablauf von 5 Jahren ab deren Rechtskraft im Einklang mit den Vorgaben des § 55 VStG getilgt sein.

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Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte nach Anführung des bisherigen Verfahrensganges (I. Einleitung) aus:

II. Die Stellungnahme der MA 6 als Bescheid

Wenngleich das gegenständliche Schreiben der MA 6 nur als "Stellungnahme" bezeichnet sei, mit welcher dem Bf. etwas "mitgeteilt" worden sei, werde es - weil auch nicht ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnete Erledigungen normativ sein könnten - vorsichtshalber als Bescheid qualifiziert und angefochten, weil seinem Antrag auf Streichung der Vormerkungen nicht Rechnung getragen worden sei und er nicht riskieren möchte, dass späterhin die Behörde ihre "Stellungnahme" als (seinen Antrag auf Streichung rechtskräftig abweisenden) Bescheid qualifiziere. Immerhin hätten seine Vormerkungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz jetzt in den oben genannten Verfahren zu einer gegenüber den Bestraften ohne Vormerkung (EUR 3.000,00 zzgl Kosten) zu einer Verwaltungsstrafe von EUR 4.250,00 (zzgl Kosten) geführt, also zu einer um EUR 1.250,00 (zzgl Kosten) oder rund 42 % höheren Verwaltungsstrafe.

III. Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

Gegen diesen Bescheid erhebe der Bf. binnen offener Frist Beschwerde mit folgender Begründung:

A.) Verfassungswidrigkeit der Einzelrichterbesetzung
(hier) des Bundesfinanzgerichtes

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich wegen Anwendung eines nicht verfassungsgemäß zustande gekommenen gesamtändernden Bundesverfassungsgesetzes.

1.) a.) Im Erkenntnis U 131/08 vom (VfSIg 18.632) habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen:

"1.2. Die verfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Einrichtung von Zwei-Richter-Senaten in Art 129e Abs. 1 B-VG verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Prinzip. Zwar ist es als fester Bestandteil der österreichischen rechtsstaatlichen Tradition anzusehen, dass Entscheidungen eines Kollegiums von wenigstens drei Richtern die Vermutung einer höheren Gewähr der fehlerlosen Rechtsanwendung für sich haben (vgl. Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1927, S 325 ff.), insbesondere im Fall von höchstgerichtlichen Entscheidungen, wie sie im Fall des Asylgerichtshofes gegeben sind. Die durch die B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 bewirkte erhebliche Absenkung des rechtsstaatlichen Standards verwaltungsgerichtlicher Kontrolle sowohl auf organisationsrechtlicher als auch auf verfahrensrechtlicher Ebene auf einem bestimmten Gebiet des Verwaltungsrechts erreicht jedoch - gerade noch - nicht jenes Ausmaß, bei dem die Verfassungsnovelle als Gesamtänderung der Bundesverfassung zu qualifizieren wäre, weil das rechtsstaatliche Prinzip aufgegeben oder sein Verhältnis zu anderen Prinzipien wesentlich verändert worden wäre (vgl. VfSIg. 15.373/1998)."

Demnach müsse also eine höchstgerichtliche Entscheidung von mindestens zwei Richterinnen getragen werden. Wobei eine höchstgerichtliche Entscheidung eine solche sei, die nach ihrem Inhalt einer Überprüfung durch eine weitere Instanz nicht mehr unterliege.

Da der frühere Asylgerichtshof nur in Bezug auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte - oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages - einer weiteren Kontrolle unterlegen gewesen sei (Art 144a B-VG idF bis ), sei er in Bezug auf alle anderen von ihm wahrzunehmenden Rechtsverletzungen keiner weiteren Kontrolle unterlegen gewesen, sei also diesbezüglich ein Höchstgericht gewesen.

b.) Im Erkenntnis U 48/08 vom (VfSIg 18.613) habe der Verfassungsgerichtshof (unter Punkt III.3) ausgeführt:

"Art 129e Abs. 1 B-VG sieht vor, dass der AsylGH durch Einzelrichter oder in Senaten entscheidet. Diese Bestimmung bedeutet schon deshalb keine Gesamtänderung der Bundesverfassung, weil der Verfassungsgesetzgeber damit den einfachen Gesetzgeber nicht ermächtigt, generell oder nach Belieben die Entscheidung durch Einzelrichter vorzusehen. Vielmehr muss der einfache Gesetzgeber bei der Regelung der Frage, welche Rechtsfälle von Einzelrichtern einerseits und von Senaten andererseits zu entscheiden sind, auf die Art der Rechtsfälle und die Bedeutung, die sie im Regelfall haben, abstellen, etwa indem er auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Rechtsfolgen Bedacht nimmt.

Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall angewendete Bestimmung des § 61 Abs. 3 Z 1 lit b AsylG. Sie entspricht der soeben genannten Gewichtung."

§ 61 AsylG idF BGBl I 2008/4 (= dem genannten VfGH-Erkenntnis zu Grunde liegende Fassung) habe nämlich gelautet:

§ 61. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

2.) Damit habe der Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus für höchstgerichtliche Entscheidungen als grundsätzliches Minimum den Zwei-Richter:innen-Senat erkannt. Einzelrichter:innen-Besetzung dürfe der einfache Gesetzgeber nicht generell oder nach Belieben vorsehen, sondern er müsse auf die Art der Rechtsfälle und die Bedeutung, die sie im Regelfall hätten, abstellen, etwa indem er auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Rechtsfolgen Bedacht nehme. Die Entscheidung in der Hauptsache verbleibe im Hinblick auf die Gewichtung jedenfalls dem (zumindest) Zwei-Richter:innen-Senat.

3.) Im Gegensatz dazu finde sich weder in der BAO noch im Wiener Gebrauchsabgabegesetz (der Grundlage der zu erwartenden VGW-Entscheidung) eine Bestimmung, die die Zuständigkeit zwischen Senaten und Einzelrichterinnen nach Art der Rechtsfälle etc. aufteile; geschweige denn in den Materialien eine Begründung für die (nicht vorhandene) Aufteilung. Vielmehr komme Art 135 B-VG zum Tragen, wonach das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen entscheide, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen sei. Diesbezüglich bestimme § 272 BAO:

§ 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.

(3) ...

Weil nun das Wiener Gebrauchsabgabegesetz keine Senatszuständigkeit vorsehe (es enthalte zur Besetzung des Bundesfinanzgerichtes überhaupt keine Aussage), hätten Einzelrichterrinnen undifferenziert über jegliche Rechtsfrage nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz zu entscheiden, also ohne jede Rücksichtnahme auf die nach U 48/08 = VfSIg 18.613 erforderliche Gewichtung, und damit auch über die Hauptsache.

4.) a.) Daher müsste für jene Fälle, in welchen nach dem Rechtsstaatsprinzip Einzelrichterinnen nicht höchstgerichtlich entscheiden dürften, ein Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof vorgesehen sein. Dies sei aber so nicht der Fall. Für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bestimme nämlich Art 133 Abs. 4 B-VG idF des "einfachbundesverfassungsgesetzlich" beschlossenen BVG BGBl I 2012/51:

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

b.) Wie ersichtlich, folge Art 133 Abs. 4 B-VG einem gänzlich anderen Konzept. Ob die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei, hänge nicht von der Besetzung des Verwaltungsgerichts (Senat oder Einzelrichterin) ab, sondern ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werde.

Hänge also das Wohl und Wehe einer Beschwerde gegen eine einzelrichterliche Entscheidung von einer grundsätzlichen Rechtsfrage ab, sei der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof zulässig. Für Fälle aber, die nicht von der Lösung einer solchen Rechtsfrage abhingen, verbleibe es gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG mangels Zulässigkeit der Beschwerde entgegen dem Rechtsstaatsprinzip auch dann bei der einzelrichterlichen Entscheidung, wenn aus diesem Prinzip heraus das Verwaltungsgericht nicht hätte einzelrichterlich entscheiden dürfen.

5.) Jedenfalls aus Sicht der zu erwartenden - einzelrichterlichen - VGW-Entscheidung werde diese nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängen: Verwaltungsstrafsachen seien fast immer (nicht revisible) Einzelfallentscheidungen, und bei fast allen bis im RIS veröffentlichten VGW-Entscheidungen zu § 60 Abs. 1 lit a und lit e BO sei die ordentliche Revision für unzulässig erklärt worden.

Daher müsse im gegenständlichen Fall, um höchstgerichtlich ergehen zu können, aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus (Entscheidung in der Hauptsache als zentraler Gewichtung iSd dargelegten VfGH-Judikatur, vgl. wieder den oben zitierten § 61 AsylG) ein (zumindest) Zwei-Richter:innen-Senat des VGW entscheiden.

Ansonsten der Bf. sowohl im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter als auch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich wegen Anwendung eines nicht verfassungsgemäß zustande gekommenen gesamtändernden Bundesverfassungsgesetzes) verletzt würde.

Dem gegenüber sei aber - wie oben unter Z 3 dargelegt - für den gegenständlichen Fall die Einzelrichterinnen-Besetzung vorgesehen.

Um die zu erwartende rechtsstaatsprinzipwidrige Einzelrichterinnen-Entscheidung zu vermeiden, werde die Prüfung der Vereinbarkeit des Art 133 Abs. 4 B-VG mit dem Rechtsstaatsprinzip angeregt.

Konkret werde daher angeregt, das Bundesfinanzgericht möge gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, im Art 133 Abs. 4 B-VG die nachstehend durchgestrichenen Worte wegen Widerspruches zum Rechtsstaatsprinzip aufzuheben:

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Unter einem wären auch § 25a Abs. 1 und § 28 Abs. 3 VwGG anzufechten.

Nach Aufhebung der durchgestrichenen Worte des Art 133 Abs. 4 B-VG und der genannten VwGG-Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof könne das Bundesfinanzgericht den gegenständlichen Fall in verfassungskonformer Einzelrichter:innen-Besetzung entscheiden.

6.) a.) In VfGH E 304/2014 (VfSIg 19.896/2014) habe der Verfassungsgerichtshof judiziert, der Verwaltungsgerichtshof müsse in derartigen Fällen die ordentliche Revision zulassen, welche Sichtweise aber der Verwaltungsgerichtshof in VwGH Ra 2020/10/0042 nicht geteilt habe. Im Einzelnen:

b.) In der VfGH-Beschwerde E 1880/2019-1 auf S. 32 ff habe der damalige Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf VfGH E 304/2014 (VfSIg 19.896/2014) ausgeführt:

"Nun hat der Verfassungsgerichtshof - zur Begründung der Ablehnung von mit obigem Vorbringen verwandtem Vorbringen - im Ablehnungsbeschluss E 307/2016 vom direkt und im Ablehnungsbeschluss E 1991/2016 vom indirekt auf seine Entscheidung E 304/2014 vom verwiesen.

In der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof für Fälle wie meinem - in welchen das Verwaltungsgericht in Einzelrichterbesetzung entschieden hat, jedoch aus den eben unter Punkt 1 bis 5 dargelegten Gesichtspunkten für die Letztentscheidung (zumindest) ein Zwei-Richter:innen-Senat erforderlich ist - implizit ausgesprochen, dass der Verwaltungsgerichtshof in solchen Fällen mittels Revision des Inhalts einer "alten VwGH-Beschwerde" angerufen werden kann.

Diesbezüglich heißt es in E 304/2014 (aus den Hervorhebungen [nicht im Original] ergibt sich der genannte implizite Ausspruch):

"2. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind auch nicht im Recht, wenn sie vorbringen, dass das Verwaltungsgericht Wien das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs. 2 B-VG deswegen verletzt habe, weil es verabsäumt habe, die Frage der Auslegung des Art 45 Abs. 2 Vergabe-RL dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.

2.1. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter - das auch weiterhin auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung findet (siehe Erläut. RV 1618 BlgNR 24. GP, 10) - wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 14.390/1995, 14.889/1997, 15.139/1998, 15.657/1999, 15.810/2000, 16.391/2001, 16.757/2002) unter anderem dann verletzt, wenn ein vorlagepflichtiges Gericht iSd Art 267 Abs. 3 AEUV es verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein nationales Gericht als letztinstanzliches Gericht eine Vorlagepflicht nach Art 267 Abs. 3 AEUV trifft, darauf abzustellen, ob die Entscheidung des Gerichts im konkreten Einzelfall nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann. Der Umstand, dass die Entscheidung über das Rechtsmittel von einer vorherigen Zulassungserklärung durch das Oberste Gericht abhängt, hindert ebenso wenig das Vorliegen eines Rechtsmittels wie eine allfällige Beschränkung der Rechtsmittelgründe (siehe , Lyckeskog, Slg. 2002, I-04839 und , Rs. C-210/06, Cartesio, Slg. 2008, I-09641). Das Höchstgericht ist in solchen Fällen dann, wenn sich eine entsprechende Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Norm stellt, verpflichtet, "entweder im Stadium der Zulassungsprüfung oder in einem späteren Stadium eine Vorabentscheidungsfrage vorzulegen" (EuGH, Lyckeskog, Rz 18).

2.3. Der Verfassungsgerichtshof ist - unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Lyckeskog - in seinem Erkenntnis VfSlg 17.214/2004 davon ausgegangen, dass der Oberste Gerichtshof auch in den Fällen, in denen nur mehr das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision zur Verfügung steht, als letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art 267 AEUV anzusehen ist. Der Verfassungsgerichtshof konnte dabei an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs selbst anknüpfen, der davon ausgeht, dass auch dann, wenn keine der Vorinstanzen an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetreten ist, obwohl nach der Verfahrenslage ein solcher Verfahrensschritt geboten war, dieser Umstand als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand eines insoweit zulässigen außerordentlichen Rechtsmittels gemacht werden kann (; siehe nur Schima, Art 267 AEUV, in Mayer/Stöger [Hrsg.], EUV/AEUV, 2012, Rz 108).

In seinem Erkenntnis VfSlg 17.865/2006 hat der Verfassungsgerichtshof die tragenden Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 17.214/2004 auf den Fall der Ablehnung einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 31 Abs. 3 B-VG iVm § 33a VwGG, jeweils in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl I 51/2012, übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof war daher auch in jenen Fällen, in denen er nach der früheren Rechtslage zur Ablehnung ermächtigt war, als letztinstanzliches Gericht anzusehen, weil für ihn die Möglichkeit bestand, von der Ablehnung abzusehen und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entscheidungsrelevante Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Aichlreiter, Art 129a B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [6. Lfg. 2010] Rz 56; Köhler, Art 129a B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1.Lfg. 1999] Rz 77; Grabenwarter, Art 131 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [8. Lfg. 2007] Rz 71).

2.4. Die den Verfassungsgerichtshof bei diesen Erkenntnissen leitenden Überlegungen sind auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, eingeführte Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof übertragbar. Das zugrundeliegende Modell der Revisionszulassung ist in den hier wesentlichen Punkten dem System der Grundsatz- und Zulassungsrevision nach der ZPO nachgebildet (vgl. die Erläut. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16; Thienel, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes im Verhältnis zu den Landesverwaltungsgerichten, in: Bußjäger/Gamper/Ranacher/ Sonntag [Hrsg.], Die neuen Landesverwaltungsgerichte, 2014, 201 [212 ff.]). Eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Wie für den Obersten Gerichtshof (vgl. ; Schima, Art 267 AEUV, in: Mayer/Stöger [Hrsg.], EUV/AEUV, 2012, Rz 108 f.) besteht auch für den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung), eine Revision zuzulassen, um dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert. Insofern sind vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Verwaltungsgerichte nicht als letztinstanzliche Gerichte iSd Art 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, weil deren Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können.

Anders gelagert sind jene - im vorliegenden Verfahren nicht einschlägigen - Fälle, in denen die Revision von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl. Art 133 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 9 Satz 2 B-VG iVm § 25a Abs. 2 und 4 VwGG und Frischhut/Ranacher, Unionsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, in: Larcher [Hrsg.], Handbuch Verwaltungsgericht, 2013, 64 [96]).

2.5. Da im vorliegenden Fall die Revision nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, ist das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Fall nicht letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art 267 Abs. 3 AEUV iVm Art 83 Abs. 2 B-VG. Ob die Entscheidung über eine Frage der Auslegung des Art 45 Abs. 2 Vergabe-RL für das Verwaltungsgericht erforderlich und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (, CILFIT, Slg. 1982, 1-3415) war, unterfällt daher hier nicht dem Schutz von Art 83 Abs. 2 B-VG."

Aus den Hervorhebungen ergibt sich, wie gesagt, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes für Fälle wie meinem, in welchen das Verwaltungsgericht in Einzelrichterbesetzung entschieden hat, jedoch aus den oben unter Punkt 1 bis 5 dargelegten Gesichtspunkten für die Letztentscheidung (zumindest) ein Zwei-Richter:innen-Senat erforderlich ist, implizit, dass der Verwaltungsgerichtshof in solchen Fällen mittels Revision des Inhalts einer "alten VwGH-Beschwerde" angerufen werden kann.

Ich selbst halte diese - auf Vorabentscheidungen abstellende - Sichtweise aus Art 133 Abs. 4 B-VG heraus nicht auf den Regelfall übertragbar:

Folgt man den VfGH-Ausführungen in E 304/2014, muss der Verwaltungsgerichtshof bei allen in der Hauptsache ergangenen einzelrichterlichen Entscheidungen mit ao Revision angerufen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof darf also nicht wegen Fehlens einer grundsätzlichen Rechtsfrage zurückweisen, sondern muss die (inhaltlich als "alte VwGH-Beschwerde" ausgeführte) ao Revision wie eine alte VwGH-Beschwerde behandeln ("kann" wäre zu wenig, weil bei Zurückweisung das einzelrichterlich besetzte Verwaltungsgericht wieder zum rechtsstaatsprinzipwidrigen Höchstgericht würde). Die gegenteilige Ansicht: dass, weil eine ao Revision an sich zur Verfügung steht, der Verwaltungsgerichtshof die als "alte VwGH-Beschwerde" ausgeführte ao Revision wegen Fehlens einer grundsätzlichen Rechtsfrage (bzw. wegen Fehlens der Darstellung einer grundsätzlichen Rechtsfrage) sofort zurückweisen darf, liefe auf eine völlige Inhaltslosigkeit der in E 307/2016 und E 1991/2016 enthaltenen Verweise auf E 304/2014 hinaus.

Die Entscheidung eines einzelrichterlich besetzten Verwaltungsgerichts, dass - zB bei der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers oder bei einer gewerberechtlichen Genehmigung oder Baubewilligung - die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen nicht überschritten hat, müsste also nach VfGH E 304/2014 iVm E 307/2016 und E 1991/2016 immer als grundsätzliche Rechtsfrage angesehen werden. Sodass also der Verwaltungsgerichtshof jede einzelrichterliche VwG-Entscheidung, dass die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen (unter anderem) in den beispielsweise genannten Fällen der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers oder bei einer gewerberechtlichen Genehmigung oder Baubewilligung nicht überschritten hat, inhaltlich überprüfen muss, anstatt von vornherein sagen zu dürfen, dass die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers wie auch ein paar Dezibel Lärm oder ein paar Zentimeter Bauhöhe keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen.

Mit dem Verwaltungsgerichtshof bin ich der Ansicht, dass (unter anderem) in den genannten Fällen keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Dem entsprechend müsste eine in einer ao Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG enthaltene Behauptung, dass die genannten Beispiele eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen, zur sofortigen Zurückweisung der ao Revision führen (von extremen Ausnahmefällen abgesehen). Wohingegen, wie gesagt, nach der dargestellten VfGH-Judikatur der Verwaltungsgerichtshof jede, solche Fälle betreffende, ao Revision gegen ein einzelrichterliches VwG-Erkenntnis als "alte VwGH-Beschwerde" behandeln muss (woraus folgt, dass diese auch so ausgeführt sein darf).

Die dargelegte VfGH-Judikatur (E 304/2014 iVm E 307/2016 und E 1991/2016) ist also meiner Ansicht nach rechtlich nicht haltbar, jedenfalls die Entscheidung in der Hauptsache durch VwG-Einzelrichter:innen eine nicht verfassungsgemäß zustande gekommene Gesamtänderung der Bundesverfassung.

Sollte aber der Verfassungsgerichtshof seine Ansicht aufrechterhalten und demgemäß die Behandlung meiner Beschwerde ablehnen, möge er im Ablehnungsbeschluss ausdrücklich aussprechen, dass in Fällen, die nach seiner Entscheidung U 48/08 nicht einzelrichterlich ergehen dürfen, aber einzelrichterlich ergangen sind (wie die angefochtene BVwG-Entscheidung), der Verwaltungsgerichtshof mittels und in Gestalt einer "alten VwGH-Beschwerde" angerufen werden kann und der Verwaltungsgerichtshof diese "alte VwGH-Beschwerde" insbesondere nicht wegen Fehlens einer grundsätzlichen Rechtsfrage zurückweisen darf."

c.) Mit VfGH E 1880/2019-5 habe der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde E 1880/2019-1 unter ausdrücklichem Hinweis auf VfSIg 18.632/2008 (oben bezogenes VfGH-Erkenntnis U 131/08 über den Asylgerichtshof) und VfSIg 19.896/2014 (vorhin zitierte VfGH-Entscheidung E 304/2014) abgelehnt. Wörtlich heiße es:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSIg. 18.632/2008 und 19.896/2014) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Wenngleich der Verfassungsgerichtshof dem Wunsch des damaligen Beschwerdeführers:

"im Ablehnungsbeschluss ausdrücklich aus[zu]sprechen, dass in Fällen, die nach seiner Entscheidung U 48/08 nicht einzelrichterlich ergehen dürfen, aber einzelrichterlich ergangen sind ..., der Verwaltungsgerichtshof mittels und in Gestalt einer "alten VwGH-Beschwerde" angerufen werden kann und der Verwaltungsgerichtshof diese "alte VwGH-Beschwerde" insbesondere nicht wegen Fehlens einer grundsätzlichen Rechtsfrage zurückweisen darf,"

nicht nachgekommen sei, so sei doch mit den im Ablehnungsbeschluss enthaltenen Hinweisen auf VfSIg 18.632 und 19.896 die Position des Verfassungsgerichtshofes klar, dass einzelrichterlich ergangene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mittels "alter VwGH-Beschwerde" angefochten werden dürften und der VwGH solche Beschwerden nicht wegen Fehlens einer grundsätzlichen Rechtsfrage zurückweisen dürfe.

d.) Der Verwaltungsgerichtshof habe aber, wie bereits gesagt, in VwGH Ra 2020/10/0042 die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes nicht geteilt. Wörtlich heiße es in Rz 13:

"Zunächst bringt der Revisionswerber unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes E 304/2014 vor, die ordentliche Revision sei zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis in Einzelrichterbesetzung ergangen sei.

In dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom geht es um die Frage, ob bzw. in welchen Fällen Verwaltungsgerichte letztinstanzliche Gerichte sind, die zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet sind. Inwiefern sich aus dieser Entscheidung ergeben soll, dass bei Einzelrichterentscheidungen die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sein müsste, wird nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt."

e.) Weil also der Verwaltungsgerichtshof die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes nicht geteilt habe, bleibe den Einzelrichterinnen des Bundesfinanzgerichtes, um eine verfassungswidrige Besetzung zu vermeiden, nur die Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof, wie im obigen Punkt 5 dargelegt.

B. Vormerkungs-Rechtslage verfassungswidrig

1.) a.) § 19 VStG laute:

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

b.) Die mit "Strafbemessung" überschriebenen §§ 32 bis 35 StGB lauteten:

Allgemeine Grundsätze

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
5a. aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
1. als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person;
2. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;
3. unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;
4. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
5. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
6. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABI. Nr. L 141 vom S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABI. Nr. L 156 vom S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.

Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

Berauschung

§ 35. Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet.

c.) § 55 VStG laute:

Tilgung der Strafe

§ 55. (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.

(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

d.) § 96 Abs. 7 StVO laute:

(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis 2 oder § 37a FSG bestraft worden sind. ...

e.) § 28b Abs. 3 AuslBG laute:

(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat das Amt für Betrugsbekämpfung eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. ...

Damit seien die nach § 28 Abs. 1 Z 2 bis 4 AuslBG verhängten Verwaltungsstrafen jedenfalls nicht in das Register gemäß § 28b Abs. 3 AuslBG einzutragen. Für eine Eintragung dieser anderen Verwaltungsstrafen in sonstige Register sei nach VwGH Ra 2020/02/0241, Rechtssatz Nr 3, der § 19 VStG die Rechtsgrundlage. Man werde jedoch nicht fehlgehen mit der Annahme, dass auch die Gemengelage von ausdrücklichen Vormerkbestimmungen einerseits und § 19 Abs. 2 bzw. § 55 VStG andererseits zu Zufälligkeiten bei der (Nicht-)Eintragung von Vormerkungen führe.

f.) Das Wiener Gebrauchsabgabegesetz sage über Vormerkungen selbst nichts aus.

2.) a.) Wie ersichtlich und auch im angefochtenen Bescheid (S. 2 Mitte) ausgeführt, existiere kein bundesweites zentrales Register aller verhängten Verwaltungsstrafen. Ein solches sei aber unbedingt erforderlich, um die von verschiedenen Vorschriften verlangte straferhöhende Zumessung bei Vormerkungen gleichmäßig vollziehen zu können.

Anders als bei dem für gerichtliche Strafen bestehenden Strafregister komme es beim nicht österreichweit rechtsübergreifenden "Verwaltungsstrafregister" wegen der sich daraus ergebenden Defizite und Willkürlichkeiten bei der (Nicht-)Aufnahme in dieses "Register" zu zufallsbedingten Ungleichbehandlungen. Je nachdem welche der zahlreichen Verwaltungsstrafregister der jeweiligen Verwaltungsstrafbehörde bekannt seien bzw. welche sie abfrage, seien die Ergebnisse mehr oder weniger unterschiedlich. Für jeden für eine Verwaltungsstrafe Anstehenden jedes Verwaltungsstrafregister abzufragen wäre von der - der Behörde zur Verfügung stehenden - Zeit gar nicht möglich, es gebe in Österreich inkl. Wien allein 94 Bezirksverwaltungsbehörden (htt; s://m.: olitik-lexikon.at/bezirk/, Stand ) als Verwaltungsstrafbehörden, dazu kämen die (neben Wien) insgesamt 14 Statutargemeinden bzw. Statutarstädte (aaO) und die 9 Landespolizeidirektionen, sowie Sonderbehörden, § 26 VStG.

Auf das dargelegte (fehlende österreichweite rechtsübergreifende) "Verwaltungsstrafregister" könne eine gleichmäßige straferhöhende Zumessung sohin unmöglich gestützt werden.

Bei der allein möglichen Teilabfrage erhalte die Behörde nämlich für verschiedene Personen mehr oder weniger aussagekräftige Informationen über deren gesamte Verwaltungs-Vorstrafen.

Wie die Behörde selbst ausführe (Bescheid S. 2 Mitte), werde bei Wiener Strafverfahren ganz allgemein nur Wien abgefragt:

"... Im Rahmen der im Verwaltungsstrafverfahren verwendeten Applikation VStV werden lediglich die im Vollzugsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden in Wien erlassenen Verwaltungsstrafen (somit die "eigenen" Strafen) erfasst. Im Zuge der gesetzlich gebotenen Prüfung vorhandener Erschwerungs- und Milderungsgründe hat die Behörde daher lediglich die Möglichkeit aber auch die rechtliche Pflicht, die nicht getilgten (einschlägigen und nicht einschlägigen) Vorstrafen im eigenen Zuständigkeitsbereich (Wien) abzufragen und zu berücksichtigen."

b.) Die im obigen Punkt 1 ansatzweise dargestellte Rechtslage sei inkonsistent. Es gebe
ba.) (zumindest) ein zentral geführtes Sonderregister (§ 28b Abs. 3 AuslBG, obiger Punkt 1.e),
bb.) (zumindest) ein (von mehr als 100 Behörden, §§ 94 ff StVO) dezentral geführtes Sonderregister (§ 96 Abs. 7 StVO, obiger Punkt 1.d),
bc.) eine Unmenge dezentral (von weit mehr als 100 Behörden) geführter Allgemeinregister (erschließbar aus § 19 Abs. 2 VStG iVm dem verwiesenen § 33 StGB, obige Punkte 1.a und 1.b; weiters erschließbar aus § 55 VStG, obiger Punkt 1.c).

c.) Sowohl die der Behörde für Abfragen zur Verfügung stehende Arbeitszeit (obiger Punkt 2.a) als auch die Gemengelage von ausdrücklichen Vormerkbestimmungen einerseits und § 19 Abs. 2 bzw. § 55 VStG andererseits (obiger Punkt 1.e) führten zu mehr oder weniger großer Unvollständigkeit des "Verwaltungsstrafregisters". Dies führe zwangsläufig zur Ungleichbehandlung der zur Bestrafung mit Verwaltungsstrafe Anstehenden. Die dargestellte Rechtslage der Registrierung von Verwaltungsstrafen sei deshalb gleichheitswidrig.

3.) a.) Grundlage für die derzeitige Registrierung von (rechtskräftigen) Verwaltungsstrafen seien - wie auch der angefochtene Bescheid (S. 2 unten) unter Hinweis auf VwGH Ra 2020/02/0241 ausführe - mehrere einfachgesetzliche Bestimmungen, die eine Registrierung voraussetzten, darunter § 55 VStG sowie im § 19 Abs. 2 VStG die Verweisung auf die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches.

Wegen der zwangsläufigen Ungleichbehandlung der für eine Verwaltungsstrafe Anstehenden und damit Gleichheitswidrigkeit der die Vormerkung voraussetzenden gesetzlichen Bestimmungen rege der Bf. an, das Bundesfinanzgericht möge den § 55 VStG und den § 19 Abs. 2 VStG beim Verfassungsgerichtshof anfechten, und zwar wie folgt:

b.) Im § 55 VStG die nachfolgend gestrichenen Wortfolgen:

Tilgung der Strafe

§ 55. (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.

(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

c.) Im § 19 Abs. 2 VStG die Wortfolge "die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches", und zwar wie folgt:

Die in anderer Angelegenheit ergangenen Straferkenntnisse gemäß obigem Punkt I.2 (zu den AZen N-7 P-2, N-6 P-1 und N-5 Bf.), jeweils vom hätten jeweils den Erschwerungsgrund der nicht einschlägigen Vormerkung angewendet (Bescheid S. 1 Mitte iVm S. 2 oben):

"... Gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 StGB liegt insbesondere ein Erschwerungsgrund vor, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. ...

... Unter Berücksichtigung der oben zitierten gesetzlichen Vorgaben hatte die Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen der Bemessung von Verwaltungsstrafen nach der Bauordnung für Wien vorhandene, nicht getilgte Abgabenstrafen nach dem GAG zu berücksichtigen. Diese wurden als nicht einschlägige Vormerkungen verwertet. Diesbezüglich wurde in Einklang mit gesetzlichen Vorgaben behördenseitig festgestellt, dass die vorhandenen, im Verhältnis zum Baustrafverfahren nicht einschlägigen Vormerkungen nach dem GAG bewirken, dass der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht mehr gegeben war. ..."

Es werde der Antrag gestellt, die von den (dortigen) Bf. vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Straferkenntnisse zu den AZen N-7 P-2, N-6 P-1 und N-5 Bf. samt ihren VwG-Beschwerden beizuschaffen.

Der Erschwerungsgrund der nicht einschlägigen Vormerkung finde sich, wie schon die Behörde ausgeführt habe, im § 33 Abs. 1 Z 1 StGB:

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat; …

Im § 19 Abs. 2 VStG hätte der Gesetzgeber den Satz

"Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden."

inhaltlich identisch wie folgt gestalten können:

"Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind § 32, § 33 Abs.1 Z 1 erster Fall, zweiter Fall und dritter Fall, Z 2 bis Z 8, Abs. 2 und Abs. 3, § 34 und § 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden."

Weil sich nun der Erschwerungsgrund der nicht einschlägigen Vormerkung im § 33 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall, finde, reduziere sich - aus dem Grund der Präjudizialität - die Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Verweisung hier um diesen zweiten Fall:

"Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind § 32, § 33 Abs. 1 Z 1 erster Fall, zweiter Fall und dritter Fall, Z 2 bis Z 8, Abs. 2 und Abs. 3, § 34 und § 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden."

d.) Nach

da.) Aufhebung der Wortfolgen "sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist," und "mit Ablauf von fünf Jahren" im § 55 VStG sowie

db.) nach inhaltsgleicher Umwandlung der Verweisung im § 19 Abs. 2 VStG wie dargelegt und Aufhebung der Wortfolge "zweiter Fall"

durch den Verfassungsgerichtshof habe seine Vormerkung nach dem Gebrauchsabgabegesetz keine gesetzliche Grundlage mehr, womit die Behörde seinem Streichungsantrag stattgeben müsse. Damit falle auch für die Straferkenntnisse gemäß obigem Punkt 1.2, jeweils vom , die Grundlage für die höhere Strafbemessung weg.

4.) Überhaupt sei die Straferhöhung in den im obigen Punkt I.2 genannten Straferkenntnissen schon deshalb rechtswidrig, weil der Bf. von den ohne verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage ergangenen Vormerkungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz erst durch die genannten Straferkenntnisse erfahren und die Streichung der Vormerkungen fristgerecht beantragt habe, weshalb diesem Argument keine Rechtskraft der Vormerkungen entgegengehalten werden könne.

5.) Der Bf. stelle daher den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge, allenfalls nach dargelegter Anfechtung beim und Aufhebung der genannten Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof, den angefochtenen Bescheid (mit dem seine Vormerkung nach dem Gebrauchsabgabegesetz aufrechterhalten worden sei) aufheben.

Darüber wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde rechtskräftig wegen der Verwaltungsübertretung nach dem Gebrauchsabgabegesetz zu N-2 bestraft. Die Strafentscheidung ist 2023 in Rechtskraft erwachsen und 2028 zu tilgen.

In der weiteren Verwaltungsübertretung nach der Wiener Bauordnung zu N-5 wurde diese rechtskräftige und noch nicht getilgte nicht einschlägige Vorstrafe als erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird auch vom Bf. nicht bestritten.

Rechtliche Würdigung:

Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 55 Abs. 1 VStG keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.

Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen gemäß § 55 Abs. 2 VStG in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. (…)

Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Ein Antrag auf Streichung nicht getilgter Vormerkungen ist gesetzlich nicht normiert, daher bestand keine Verpflichtung des Magistrates der Stadt Wien, darüber bescheidmäßig abzusprechen.

Spricht die Behörde über einen Parteienantrag expressis verbis nicht in Bescheidform ab, so ist die dagegen erhobene Beschwerde auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Abgabepflichtige einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung haben sollte, da es nicht darauf ankommt, ob die Behörde den Antrag bescheidmäßig erledigen hätte müssen, sondern nur darauf, ob es ihn bescheidmäßig erledigt hat (vgl. ).

Der von der Behörde verfassten Mitteilung kommt auch deswegen kein Bescheidcharakter zu, als sie nicht normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend über eine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechtes entschieden hat (vgl. ).

Die Beschwerde war somit ohne inhaltliches Eingehen auf das Beschwerdevorbringen gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Dem gegen die Entscheidungsbefugnis von Einzelrichtern gerichteten Vorbringen des Bf. ist entgegenzuhalten, dass dies nicht nur in Art 135 Abs. 1 B-VG und § 2 VwGVG so normiert wurde, sondern der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile elf Jahren Verwaltungsgerichtsbarkeit auch bereits zahlreiche Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes (und anderer Verwaltungsgerichte) geprüft und keine Verfassungswidrigkeit von Einzelrichterentscheidungen erkannt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer unzulässigen Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 55 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 55 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 135 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500596.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAF-57188