Abweisung Rückzahlungsantrag mangels Guthaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***MA*** vom zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückzahlung des gesamten Guthabens auf dem Abgabenkonto der ***2*** in Liqu. Als Grund für den Rückzahlungsantrag wird dabei das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7400052/2017 genannt. Dieses Erkenntnis betrifft allerdings nicht den Beschwerdeführer sondern ***1***.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch ***1*** wurden für Abgabenschulden der ***2*** in Liqu. zur Haftung herangezogen. Mit dem genannten Erkenntnis wurde der Haftungsbescheid aufgehoben, da zum Zeitpunkt der Entscheidung der in Haftung gezogene Abgabenbetrag bereits durch den Beschwerdeführer entrichtet wurde.
Mit Bescheid vom wurde der Rückzahlungsantrag abgewiesen, da auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestand. Weiters führt die belangte Behörde an, dass sich für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Rückzahlung ergebe, da die Abgaben zu Recht entrichtet wurden.
Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag.
Mit Beschluss vom beraumte das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung für an. In diesem Beschluss wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sein Beschwerdevorbringen in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung bis zum zu ergänzen. Dabei wurde er konkret ersucht darzulegen, auf welches Abgabenguthaben sich sein Antrag konkret bezieht und auf welcher Rechtsgrundlage die Rückzahlung beantragt wird.
Mit Schreiben vom zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zurück. Ein weiteres Vorbringen hinsichtlich der zu klärenden Sachverhalts- und Rechtsfragen wurde nicht erstattet.
Aufgrund dieses Schreibens wurde die mündliche Verhandlung vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom abberaumt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Es besteht kein Guthaben auf dem Abgabenkonto der ***2*** in Liqu., das an den Beschwerdeführer zurückgezahlt hätte werden können.
2. Beweiswürdigung
Die oben genannte Feststellung ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Außerdem hat die belangte Behörde auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichts nochmals einen Auszug aus dem EDV-System übermittelt, aus dem klar hervorgeht, dass auf dem besagten Abgabenkonto kein Guthaben besteht.
Der Beschwerdeführer stützt seinen angeblichen Rückzahlungsanspruch in erster Linie auf dem Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom , RV/7400052/2017. Mit diesem Erkenntnis wurde der Haftungsbescheid gegenüber dem Co-Geschäftsführer des Beschwerdeführers bei der ***2*** in Liqu. aufgehoben. In diesem Erkenntnis hielt das Bundesfinanzgericht fest, dass der Haftungsbescheid grundsätzlich rechtmäßig ergangen ist, weil ***1*** die streitgegenständlichen Abgaben schuldhaft nicht entrichtet hat. Allerdings wurde der Haftungsbescheid aufgehoben, da die Abgabenschuld im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nicht bestanden hat, weil die Abgabenschuld auf Basis rechtskräftiger Bescheide vom Beschwerdeführer entrichtet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Da auf dem Abgabenkonto der ***2*** in Liqu. kein Guthaben besteht konnte eine Rückzahlung gem § 215 Abs 4 BAO iVm § 239 BAO nicht erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Sachverhaltsfragen zu klären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400115.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAF-57181