Kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung bei schlüssigem und widerspruchsfreiem Gutachten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde von Bf***, ***Bf-Adr*** vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Am beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Juni 2023 sowie den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe rückwirkend ab Mai 1999 in Form eines Eigenantrages.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice erstellte am ein Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% seit Mai 2022 voraussichtlich dauernd außerstande sei sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert bekannt zu geben, ab wann genau der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für sich selbst beantragt werde.
Die Beschwerdeführerin gab mittels Eingabe vom bekannt, den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung mit Beginn des Heimaufenthaltes () rückwirkend für fünf Jahre zu beantragen.
Mit Bescheiden vom wurden beide Anträge vom abgewiesen, da eine vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit, laut Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, nicht vorliege.
In der Beschwerde vom brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr eine durchgehende Berufsausübung aufgrund ihrer 50%-igen Behinderung seit ihrem 16. Lebensjahr nicht möglich sei. Seit Dezember 2021 beziehe sie eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension. Daher sei sie der Überzeugung, dass sie einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe habe.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice stellte am ein erneutes Gutachten aus, wonach die Beschwerdeführerin mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% seit Dezember 2020 voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe weder für den Zeitraum ab Juni 2023 ein Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe, noch für den Zeitraum ab Juni 2018 ein Anspruch auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung. Laut Gutachten konnte keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres bescheinigt werden.
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Der Beginn ihrer psychiatrischen Erkrankung sei schon vor dem 18. Lebensjahr eingetreten. Sie sei in unruhigen Familienverhältnissen aufgewachsen.
Aufgrund psychotischer Schübe während ihrer Schulausbildung, sei ihre Mutter nicht mehr mit ihr zurechtgekommen. Daher sei eine Unterbringung in einem Mädchenwohnheim veranlasst worden. Die Ferien und Wochenenden habe sie bei ihrem Bruder verbracht. Sie habe Arztbesuche verweigert. Da ihr die Ausübung des erlernten Berufes nicht möglich gewesen sei, habe sie den Lehrlauf mit einem Studium kaschiert. Sie habe Unterstützung durch eine psychologische Beratung erhalten. Der Hausarzt habe eine medikamentöse Einstellung vorgenommen. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen den Beruf des Studiums auszuüben. Den Lehrlauf habe sie wiederum mit einer Ausbildung kaschiert. Danach habe sie unter medikamentöser Behandlung versucht, immer wieder zu arbeiten. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2019 sei es erneut zu einem Zusammenbruch gekommen und in der Folge ein Erwachsenenvertreter bestellt worden. In den Jahren 2020 und 2021 habe sie sich zwei Mal in der Psychiatrie aufgehalten. Seither nehme sie psychotherapeutische Begleitung in Anspruch und besuche therapeutische Gruppen des Kolping-Vereins.
Sie habe schon vor dem 18. Lebensjahr an psychotischen Schübe gelitten (Verfolgungswahn, massive Ängste, Panikattacken, Erstickungsängste, Essstörungen). Ihre psychiatrische Erkrankung habe sich bereits während der Jugendzeit etabliert.
Dem Vorlageantrag ist ein Schreiben des Bruders beigefügt, in welchem er die schwierigen Lebensumstände seiner Schwester seit ihrer Kindheit darlegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im April 1981 geborene Beschwerdeführerin war seit Juli 1999 wiederkehrend für teilweise sehr kurze Zeiträume hauptsächlich als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei häufig wechselnden Arbeitgebern tätig. Seit Dezember 2021 bezieht sie eine Arbeitsunfähigkeitspension. Sie leidet an paranoider Schizophrenie und ist unstrittig seit dem Tod der Mutter im Jahr 2019 Vollwaise bzw vor dem Tod ihrer Mutter einer Vollwaise gleichgestellt.
Es liegen keine spezifisch ärztlichen Befunde über das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin während ihrer Jugendzeit vor.
Die Beschwerdeführerin hat die Wochenenden und Ferien seit Beginn ihres Aufenthaltes im Mädchenheim () bei ihrem Bruder verbracht.
Die Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum 2001 bis 2006 im Ausmaß von insgesamt 40 Stunden mittels psychologischer Beratung begleitet.
In einem Gutachten vom wurden kognitive und affektiv-emotionale Einschränkungen für die Beschwerdeführerin diagnostiziert.
Mit Beschluss vom wurde für die Beschwerdeführerin ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt.
Im Dezember 2020 kam die Beschwerdeführerin mit der Rettung und der Stadtpolizei auf einer Liege fixiert mit Handschellen zur ersten stationären Aufnahme. Ein auf Anforderung des Bezirksgerichts *** erstelltes Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom attestierte der Beschwerdeführerin ein paranoides psychotisches Zustandsbild mit akuter Selbst- und Fremdgefährdung.
Sie befand sich im Zeitraum bis im Landesklinikum *** in stationärer Behandlung.
Seit diesem Spitalsaufenthalt befand sich die Beschwerdeführerin beim PSD *** in Behandlung. Der Spitalsaufenthalt erfolgte aufgrund eines gereizten und psychotisch-derealisierten Zustandes unter Unterbringungsbedingungen.
Die mit Beschluss vom begründete gerichtliche Erwachsenenvertretung konnte aufgrund der Verbesserung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom beendet werden. Paranoides und psychotisches Erleben ist unter der neuroleptischen Doppelbehandlung nicht mehr aufgetreten.
Die Beschwerdeführerin verfügt laut Kurzarztbrief vom nunmehr über eine gute Krankheits- und Behandlungseinsicht, nimmt ihre Medikamente verlässlich ein und wurde über das letzte Jahr zusehends psychophatologisch stabiler.
Der Kurzarztbrief des PSD *** vom attestierte der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie.
Beweiswürdigung
Die wechselnden Beschäftigungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem der Beschwerde beiliegendem Versicherungsdatenauszug (Stand vom ).
Das Vorliegen eines Gutachtens vom hinsichtlich kognitiver und affektiv-emotionaler Einschränkungen ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts *** vom betreffend Beendigung des Erwachsenenschutzverfahrens.
Weitere Aussagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem ärztlichen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom (erstellt am ), der Diagnose des PSD *** vom zur Vorlage beim Sozialministerium, sowie aus den Kurzarztbriefen des PSD *** vom und .
Die Beendigung der Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin ist aus dem Beschluss des Bezirksgerichts *** vom zu GZ *** ersichtlich.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin an Wochenenden und Ferientagen bei ihrem Bruder sowie der Heimaufenthalt wird mit Schreiben des Mädchenheims vom bestätigt.
Die psychologische Beratung im Zeitraum 2001 bis 2006 ergibt sich aus dem Schreiben der Gesundheitspsychologin vom .
Für die stationäre Behandlung vom bis liegt eine Aufenthaltsbestätigung vor.
Rechtliche Würdigung
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der Familienbeihilfe (Eigenanspruch) ab Juni 2023 verbunden mit einem Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe rückwirkend ab Juni 2018.
Gem § 8 Abs 4 FLAG 1967 steht für erheblich behinderte Kinder eine erhöhte Familienbeihilfe zu.
§ 8 Abs 3 bis 6 FLAG 1967 normiert unter welchen Bedingungen der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 sowie § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 (bezüglich des Eigenanspruches) regeln, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an Familienbeihilfe gewährt werden kann.
Dieser steht für volljährige Kinder bzw volljährigen Vollwaisen zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hierbei ist auch eine Behinderung im psychischen Bereich als geistige Behinderung anzusehen (vgl. ). Für die Verlängerung der Frist bis zum 25. Lebensjahr ist entscheidend, dass eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b oder lit h vorliegt (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage (2020), § 8 II. Erhebliche Behinderung, Rz 17).
"Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu." (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage (2020), § 8 II. Erhebliche Behinderung, Rz 19).
Gem § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe zunächst die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gem § 6 Abs 2 FLAG 1967 volljährige Vollwaisen sowie gem § 6 Abs 5 FLAG 1967 volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten, unter den dort normierten Voraussetzungen.
Nach § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 bestimmt:
"Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist."
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise:
"Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. (…)."
Durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurde für die Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheinigung vom eine dauernde Erwerbsunfähigkeit und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% rückwirkend ab Dezember 2020 festgestellt.
Die Abgabenbehörden wie auch das Bundesfinanzgericht sind grundsätzlich an die laut Gutachten getroffenen Feststellungen gebunden (vgl ). Das Bundesfinanzgericht hat die Beweiskraft, insb die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzungen zu sorgen (vgl ).
Da der/die Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen kann, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist und dies insb bei psychischen Krankheiten infolge schleichendem Verlauf problematisch ist, liegt es primär an den Beschwerdeführern, allenfalls vertreten durch ihre Sachwalter, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, 2. Auflage (2020), § 8 II. Erhebliche Behinderung, Rz 32).
Die Beschwerdeführerin konnte keine neurologischen Befunde vor Dezember 2020 vorlegen bzw nachweisen. Ein paranoid psychotisches Zustandsbild wurde erstmals durch ein im Dezember 2020 erstelltes ärztliches Gutachten diagnostiziert.
Das Schreiben des Bruders, in welchem er die schwierige Situation der Schwester darstellt, kann keinen neurologischen Befund ersetzen.
Die im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom getroffenen Feststellungen erscheinen auf Grundlage der vorliegenden Befunde nachvollziehbar und widerpruchsfrei. Insbesondere konnte eine Erwerbsunfähigkeit vor Dezember 2020 aufgrund der vorliegenden Befunde nicht ausreichend bestätigt werden.
Im Dezember 2020 war die Beschwerdeführerin im 40. Lebensjahr. Selbst bei Berücksichtigung der Aussagen in der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts *** vom betreffend Beendigung des Erwachsenenschutzverfahrens, wonach ein Vorgutachten im Februar 2020 der Beschwerdeführerin kognitive und affektiv-emotionale Einschränkungen attestierte, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieses Gutachtens bereits im 39. Lebensjahr.
Da die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, bzw die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht klar und zweifelsfrei nachweisen konnte, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag betreffend Familienbeihilfe zu.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Beantwortung der Rechtsfrage betreffend Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages bereits aus den im Erkenntnis zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt, handelt es sich um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab, die einer ordentlichen Revision nicht zugänglich sind.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 3 bis 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104270.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAF-57177