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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2025, RV/6100499/2019

Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nun Finanzamt Österreich) vom betreffend Säumniszuschlag 2018, Steuernummer ***BfStNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Land gegenüber der Steuergemeinschaft ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von EUR 89,15 festgesetzt, weil die Umsatzsteuer 2017 nicht bis entrichtet worden ist.

Dagegen hat die Bf mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass der Säumniszuschlag auf eine falsche Steuernummer (***BfStNr2***) bezahlt worden sei.

Die Beschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, seien grundsätzlich unbeachtlich.

Mit Eingabe vom wurde dagegen Einspruch erhoben (Vorlageantrag). Es sei nicht berücksichtigt worden, dass am Abgabenkonto, das im Jahr 2018 errichtet worden sei, zum Fälligkeitsdatum ein Guthaben bestanden habe. Der Bescheid sei daher zu stornieren.
Es werde ein Antrag auf Nachsicht gemäß den geltenden Bestimmungen gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt nach Abs 2 leg cit 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Im vorliegenden Fall wäre von der Bf bis die Umsatzsteuer 2017 in Höhe von EUR 4.457,40 zu entrichten gewesen.
Es ist unbestritten, dass die Abgabenschuldigkeit zum genannten Fälligkeitstag nicht entrichtet waren. Zum Fälligkeitstag bestand laut Kontoabfrage entgegen dem Vorbringen der Bf auch kein Guthaben auf dem Abgabenkonto ***BfStNr1*** (siehe dazu auch die Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht); der Tagessaldo hat EUR -363,36 betragen.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB ; , 2012/15/0206; ; , RV/4100092/2019). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (zB ; , 2009/17/0125).
Im konkreten Fall bringt die Bf vor, sie habe die Umsatzsteuer 2017 auf ein falsches Konto entrichtet. Ein entsprechender Umbuchungsantrag ist laut Aktenlage nicht gestellt worden.

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages sind aus den genannten Gründen erfüllt. Der angefochtene Abgabenbescheid ist daher zu Recht ergangen.

Der Nachsichtsantrag ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht erfüllt.

Salzburg, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAF-57176