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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2025, RV/7500078/2025

Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die sieben Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom
1) , GZ. MA67/GZ1/2024,
2) , GZ. MA67/GZ2/2024,
3) , GZ. MA67/GZ3/2024,
4) , GZ. MA67/GZ4/2024,
5) , GZ. MA67/GZ5/2024,
6) , GZ. MA67/GZ6/2024 und
7) , GZ. MA67/GZ7/2024,
alle sieben betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen sieben Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.


Entscheidungsgründe

Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 15:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Buchengasse 108, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:31 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle *** zugestellt (Beginn der Abholfrist: ). Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt. Die Strafverfügung wurde dem Bf. (persönlich) am ausgefolgt.

Mit Schreiben vom (Mahnung) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 6 - BA 32 an die noch offene Forderung erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und zur unverzüglichen Bezahlung der offenen Forderung in Höhe von 80,00 Euro (inklusive Mahngebühr) aufgefordert.

Nachdem der Bf. der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 mit Vollstreckungsverfügung vom gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung (offene Forderung inklusive Mahngebühr: 80,00 Euro) und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichtenden Partei an.

Verfahren 2), GZ.MA67/GZ2/2024:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 12:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Leebgasse 31, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 12:21 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle *** zugestellt (Beginn der Abholfrist: ). Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt. Die Strafverfügung wurde dem Bf. (persönlich) am ausgefolgt.

Mit Schreiben vom (Mahnung) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 6 - BA 32 an die noch offene Forderung erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und zur unverzüglichen Bezahlung der offenen Forderung in Höhe von 80,00 Euro (inklusive Mahngebühr) aufgefordert.

Nachdem der Bf. der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 mit Vollstreckungsverfügung vom gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung (offene Forderung inklusive Mahngebühr: 80,00 Euro) und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichtenden Partei an.

Verfahren 3), GZ. MA67/GZ3/2024:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 14:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Leebgasse 40, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 14:07 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle *** zugestellt (Beginn der Abholfrist: ). Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt. Die Strafverfügung wurde dem Bf. (persönlich) am ausgefolgt.

Mit Schreiben vom (Mahnung) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 6 - BA 32 an die noch offene Forderung erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und zur unverzüglichen Bezahlung der offenen Forderung in Höhe von 80,00 Euro (inklusive Mahngebühr) aufgefordert.

Nachdem der Bf. der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 mit Vollstreckungsverfügung vom gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung (offene Forderung inklusive Mahngebühr: 80,00 Euro) und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichtenden Partei an.

Verfahren 4), GZ. MA67/GZ4/2024:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 15:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Leebgasse gegenüber 25, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:13 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Bf. am bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt (§ 17 Abs. 1 ZustellG). Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt. Die Strafverfügung wurde nicht behoben.

Mit Schreiben vom (Mahnung) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 6 - BA 32 an die noch offene Forderung erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und zur unverzüglichen Bezahlung der offenen Forderung in Höhe von 80,00 Euro (inklusive Mahngebühr) aufgefordert.

Nachdem der Bf. der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 mit Vollstreckungsverfügung vom gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung (offene Forderung inklusive Mahngebühr: 80,00 Euro) und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichtenden Partei an.

Verfahren 5), GZ. MA67/GZ5/2024:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 09:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Quellenstraße gegenüber 153, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:30 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle *** zugestellt (Beginn der Abholfrist: ). Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt. Die Strafverfügung wurde dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige am ausgefolgt.

Mit Schreiben vom (Mahnung) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 6 - BA 32 an die noch offene Forderung erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und zur unverzüglichen Bezahlung der offenen Forderung in Höhe von 80,00 Euro (inklusive Mahngebühr) aufgefordert.

Nachdem der Bf. der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 mit Vollstreckungsverfügung vom gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung (offene Forderung inklusive Mahngebühr: 80,00 Euro) und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichtenden Partei an.

Verfahren 6), GZ. MA67/GZ6/2024:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 15:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Buchengasse nächst Lauberplatz, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:46 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle *** zugestellt (Beginn der Abholfrist: ). Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt. Die Strafverfügung wurde dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige am ausgefolgt.

Mit Schreiben vom (Mahnung) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 6 - BA 32 an die noch offene Forderung erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und zur unverzüglichen Bezahlung der offenen Forderung in Höhe von 80,00 Euro (inklusive Mahngebühr) aufgefordert.

Nachdem der Bf. der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 mit Vollstreckungsverfügung vom gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung (offene Forderung inklusive Mahngebühr: 80,00 Euro) und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichtenden Partei an.

Verfahren 7), GZ. MA67/GZ7/2024:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 10:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Buchengasse 101, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:15 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle *** zugestellt (Beginn der Abholfrist: ). Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt. Die Strafverfügung wurde dem Bf. (persönlich) am ausgefolgt.

Mit Schreiben vom (Mahnung) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 6 - BA 32 an die noch offene Forderung erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und zur unverzüglichen Bezahlung der offenen Forderung in Höhe von 80,00 Euro (inklusive Mahngebühr) aufgefordert.

Nachdem der Bf. der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 mit Vollstreckungsverfügung vom gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung (offene Forderung inklusive Mahngebühr: 80,00 Euro) und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichtenden Partei an.

Gegen diese sieben Vollstreckungsverfügungen erhob der Bf. mit E-Mail vom Beschwerde und begründete diese wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren
Mein Fahrzeug wurde von einen Kollegen ausgeborgt von August bis September, da er dann sehr viele strafen bekommen hat möchte ich sie auf seinen Namen umändem
Seine daten:
Herr
+TelHerr. Lg …"

Der Beschwerde war eine Kopie von einem Führerschein (Modell der Europäischen Union) mit der Nummer FSNr, ausgestellt für Herr1, beigelegt.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten mit sieben Vorlageberichten vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus den Verwaltungsstrafakten ergeben sich folgende Sachverhalte:

Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024:

Aus dem Rückschein betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom ergibt sich, dass diese bei der Post-Geschäftsstelle *** Wien durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am zugestellt wurde und dem Empfänger (Bf.) persönlich am ausgefolgt wurde.

Der Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am ausgegangen werden.

Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde.

Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein.

Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom auferlegte Geldstrafe von 75,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am ) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ( eingelangt) nicht entrichtet.

Verfahren 2), GZ. MA67/GZ2/2024:

Aus dem Rückschein betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom ergibt sich, dass diese bei der Post-Geschäftsstelle *** Wien durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am zugestellt wurde und dem Empfänger (Bf.) persönlich am ausgefolgt wurde.

Der Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am ausgegangen werden.

Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde.

Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein.

Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom auferlegte Geldstrafe von 75,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am ) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ( eingelangt) nicht entrichtet.

Verfahren 3), GZ. MA67/GZ3/2024:

Aus dem Rückschein betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom ergibt sich, dass diese bei der Post-Geschäftsstelle *** Wien durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am zugestellt wurde und dem Empfänger (Bf.) persönlich am ausgefolgt wurde.

Der Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am ausgegangen werden.

Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde.

Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein.

Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom auferlegte Geldstrafe von 75,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am ) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ( eingelangt) nicht entrichtet.

Verfahren 4), GZ. MA67/GZ4/2024:

Aus dem Rückschein betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom ergibt sich, dass diese bei der Post-Geschäftsstelle *** Wien durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz zugestellt wurde, wobei die Strafverfügung ab zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Strafverfügung wurde nicht behoben.

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz), wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist (vgl. , ).

Der Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am durch Hinterlegung ausgegangen werden.

Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde.

Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein.

Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom auferlegte Geldstrafe von 75,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am ) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ( eingelangt) nicht entrichtet.

Verfahren 5), GZ. MA67/GZ5/2024:

Aus dem Rückschein betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom ergibt sich, dass diese bei der Post-Geschäftsstelle *** Wien durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am zugestellt wurde und dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige am ausgefolgt wurde.

Der Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am ausgegangen werden.

Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde.

Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein.

Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom auferlegte Geldstrafe von 75,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am ) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ( eingelangt) nicht entrichtet.

Verfahren 6), GZ. MA67/GZ6/2024:

Aus dem Rückschein betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom ergibt sich, dass diese bei der Post-Geschäftsstelle *** Wien durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am zugestellt wurde und dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige am ausgefolgt wurde.

Der Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am ausgegangen werden.

Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde.

Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein.

Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom auferlegte Geldstrafe von 75,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am ) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ( eingelangt) nicht entrichtet.

Verfahren 7), GZ. MA67/GZ7/2024:

Aus dem Rückschein betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom ergibt sich, dass diese bei der Post-Geschäftsstelle *** Wien durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am zugestellt wurde und dem Empfänger (Bf.) persönlich am ausgefolgt wurde.

Der Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am ausgegangen werden.

Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde.

Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein.

Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom auferlegte Geldstrafe von 75,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am ) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ( eingelangt) nicht entrichtet.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 10 Abs. 1 VVG idF ab sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG idF ab hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF ab bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:

"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."

§ 1a Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idF ab normiert:

"(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen."

§ 3 VVG idF ab lautet:

"Eintreibung von Geldleistungen

(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."

§ 35 Exekutionsordnung (EO) idgF ab normiert auszugsweise wie folgt:

(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Executionstitels eingetreten sind.

Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Execution in erster Instanz bewilligt hat. ... Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden....

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen."

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen rechtmäßig:

Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist (vgl. , ).

Es sind somit sämtliche Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der vorliegend angefochtenen sieben Vollstreckungsverfügung gegeben.

Mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach der Bf. das Fahrzeug in den Monaten August bis September verborgt gehabt habe und er die Kontaktdaten vom Ausborger anführt, damit dem Ausborger die Strafen zugeordnet werden sollten, wendet er sich ausschließlich gegen die Titelbescheide (Strafverfügungen). Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann aber nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der vollstreckbaren Bescheide gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden (vgl. ), weshalb die Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.

Da der Bf. nicht dargetan hat, dass die Voraussetzungen für die sieben Vollstreckungen nicht gegeben wären, war seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Bf. in der (jeweils) angefochtenen Vollstreckungsverfügung über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Beschwerdefall auch nicht strittig.

Diese kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren in den Beschwerdefällen gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch mit den den Vollstreckungsverfügungen zugrundeliegenden rechtskräftigen Strafverfügungen eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen (der Sachverhalt hinsichtlich der Tatverwirklichung war unbestritten) als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) gerechtfertigt.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500078.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAF-57175