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VwGH 22.01.2003, 2002/12/0306

VwGH 22.01.2003, 2002/12/0306

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BDG 1979 §137;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23 idF 1995/540;
DVV 1981 §2;
RS 1
Die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979 fällt unter den in § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 umschriebenen Tatbestand "Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung" (vgl. hiezu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im E vom , Zl. 98/12/0425), weil sich die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten im Funktionszulagenschema nach der Wertigkeit des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes bestimmt. Damit überträgt aber § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes auf die in § 2 DVV 1981 genannten nachgeordneten Dienstbehörden (hier auf die Bundespolizeidirektion St. Pölten), es sei denn, es lägen die Voraussetzungen des in der erstgenannten Bestimmung enthaltenen Klammerausdruckes "ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des ... Exekutivdienstes" vor.
Normen
BDG 1979 §137;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23 idF 1995/540;
DVV 1981 §2 Z5 litb;
DVV 1981 §2;
RS 2
Der Beschwerdeführer wurde auf Grund einer vor dem (dem Zeitpunkt der Zuweisung des zu bewertenden Arbeitsplatzes an ihn) abgegebenen Optionserklärung mit Wirksamkeit vom in die nach wie vor aktuelle Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, übergeleitet. Die am beantragte Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes, den der Beschwerdeführer am erlangt hatte, hat daher nicht auf Grund einer Überleitung des Beschwerdeführers in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes zu erfolgen. Letzteres hätte nämlich zunächst vorausgesetzt, dass der Beamte entweder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung den zu bewertenden Arbeitsplatz bereits innegehabt oder - im Falle einer rückwirkenden Option - ihn zumindest vor Abgabe der Optionserklärung erlangt hätte (vgl. zur letztgenannten Fallkonstellation das E vom , Zl. 98/12/0425), was hier beides nicht der Fall war. Darüber hinaus käme die Anwendung des in § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 enthaltenen Klammerausdruckes auch nur dann in Betracht, wenn im Anschluss an die Abgabe der Optionserklärung keine wesentlichen Änderungen der mit dem zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eingetreten wären (vgl. auch hiezu das bereits zitierte E vom ). Im vorliegenden Fall fehlt es auch an der zuletzt genannten Voraussetzung, zumal der Beschwerdeführer gerade eine wesentliche Änderung des Aufgabenbereiches seines Arbeitsplatzes im Anschluss an die (nach der Abgabe der Optionserklärung erfolgte) Zuweisung desselben behauptet. Aus dem Vorgesagten folgt, dass für die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers jedenfalls zwischen seiner Einbringung und der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 in Verbindung mit § 2 Z. 5 lit. b DVV 1981 die Bundespolizeidirektion St. Pölten zuständig gewesen wäre.
Normen
AVG §6 Abs1;
BDG 1979 §137;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23 idF 1995/540;
DVV 1981 §2 Z5 litb;
DVV 1981 §2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Für die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes wäre jedenfalls zwischen seiner Einbringung und der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 in Verbindung mit § 2 Z. 5 lit. b DVV 1981 die Bundespolizeidirektion St. Pölten zuständig gewesen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bundespolizeidirektion St. Pölten den Antrag (zu Unrecht) dem Bundesminister für Inneres übermittelte, zumal hiedurch keine rechtskräftige Begründung der Zuständigkeit des Bundesministers erfolgte. Auch stellt es keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers dar, wenn er seiner in diesem Zusammenhang entstandenen Verpflichtung zur Rückübermittlung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG 1984 nicht entsprochen hat (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 47 zu § 6 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in O, vertreten durch Krömer & Nusterer, Rechtsanwaltspartnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Wertigkeit des Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion St. Pölten.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung seines Antrages vom auf "bescheidmäßige Feststellung der Einstufung seines Arbeitsplatzes" geltend.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit als Vertreter des Leiters der Fernmeldegruppe bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, eingesetzt. Die entsprechende Bewertung dieses Arbeitsplatzes sei am erfolgt.

Seit der Zuweisung dieses Arbeitsplatzes an den Beschwerdeführer habe sich der Aufgabenbereich wesentlich ausgeweitet. Es seien im Fernmeldebereich umfangreiche Aufgaben (neues Notrufsystem, neue und ausgeweitete Funkanlage, ausgeweitete Zentraldokumentation, ...) dazugekommen. Insbesondere seien aber durch die Einführung des EDV-Systems ab dem Jahr 1994 sehr umfangreiche und eine besondere Ausbildung erforderlich machende Arbeiten erforderlich geworden. In anderen Bundespolizeidirektionen würden dafür eigene EDV-Gruppen eingerichtet, wobei die dort tätigen Kollegen zum Teil höher eingestuft seien als der Beschwerdeführer.

Aus diesem Grund habe er am , bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten am eingelangt, den in Rede stehenden Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Einstufung seines Arbeitsplatzes gestellt. Dieser Antrag sei von der Bundespolizeidirektion St. Pölten am an die belangte Behörde weitergeleitet worden und werde dort bearbeitet.

Aus dem der Beschwerde in Kopie beigelegten Antrag vom geht hervor, dass der Beschwerdeführer am , dem Zeitpunkt seiner Versetzung zur Bundespolizeidirektion St. Pölten, bereits optiert hatte.

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes gab der Beschwerdeführer weiters bekannt, dass er mit Wirksamkeit vom optiert habe. Als Folge dieser Option sei er schon mit Wirkung vom in die Verwendungsgruppe E2a eingereiht worden.

Für die Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde sind die Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich. Voraussetzung für die Zulässigkeit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde wäre daher gewesen, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am säumig gewesen wäre.

§ 1 Abs. 1 Z. 23 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162 (im Folgenden: DVV), in der Fassung dieser Ziffer durch die Verordnung BGBl. Nr. 540/1995, wie er zwischen Antragstellung und Einbringung der Säumnisbeschwerde in Kraft stand, lautete:

"§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

...

23. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

..."

Die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979 fällt unter den in § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV umschriebenen Tatbestand "Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung" (vgl. hiezu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0425), weil sich die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten im Funktionszulagenschema nach der Wertigkeit des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes bestimmt.

Damit überträgt aber § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes auf die in § 2 DVV genannten nachgeordneten Dienstbehörden (hier auf die Bundespolizeidirektion St. Pölten), es sei denn, es lägen die Voraussetzungen des in der erstgenannten Bestimmung enthaltenen Klammerausdruckes "ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des ...

Exekutivdienstes" vor. Letzteres ist jedoch hier nicht der Fall:

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund einer vor dem (dem Zeitpunkt der Zuweisung des zu bewertenden Arbeitsplatzes an ihn) abgegebenen Optionserklärung mit Wirksamkeit vom in die nach wie vor aktuelle Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, übergeleitet.

Die am beantragte Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes, den der Beschwerdeführer am erlangt hatte, hat daher nicht auf Grund einer Überleitung des Beschwerdeführers in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes zu erfolgen. Letzteres hätte nämlich zunächst vorausgesetzt, dass der Beamte entweder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung den zu bewertenden Arbeitsplatz bereits innegehabt oder - im Falle einer rückwirkenden Option - ihn zumindest vor Abgabe der Optionserklärung erlangt hätte (vgl. zur letztgenannten Fallkonstellation das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ), was hier nach dem Vorgesagten beides nicht der Fall war. Darüber hinaus käme die Anwendung des in § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV enthaltenen Klammerausdruckes auch nur dann in Betracht, wenn im Anschluss an die Abgabe der Optionserklärung keine wesentlichen Änderungen der mit dem zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eingetreten wären (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ). Im vorliegenden Fall fehlt es auch an der zuletzt genannten Voraussetzung, zumal der Beschwerdeführer gerade eine wesentliche Änderung des Aufgabenbereiches seines Arbeitsplatzes im Anschluss an die (nach der Abgabe der Optionserklärung erfolgte) Zuweisung desselben behauptet.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass für die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers jedenfalls zwischen seiner Einbringung und der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 in Verbindung mit § 2 Z. 5 lit. b DVV die Bundespolizeidirektion St. Pölten zuständig gewesen wäre.

An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bundespolizeidirektion St. Pölten den Antrag (zu Unrecht) der belangten Behörde übermittelte, zumal hiedurch keine rechtskräftige Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde erfolgte. Auch stellt es keine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde dar, wenn sie ihrer in diesem Zusammenhang entstandenen Verpflichtung zur Rückübermittlung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG nicht entsprochen hat (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 47 zu § 6 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Da die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht somit nicht verletzt hat, war die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §6 Abs1;
BDG 1979 §137;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23 idF 1995/540;
DVV 1981 §2 Z5 litb;
DVV 1981 §2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120306.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-57172

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