VwGH 16.12.2002, 2002/10/0129
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers (unter anderem) gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem Vlbg NatSchG 1997 mangels begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen. Durch diesen Bescheid konnte der Beschwerdeführer somit (lediglich) im Recht auf eine Sachentscheidung über seine Berufung (oder anders gesagt, im Recht auf Unterbleiben der Zurückweisung der Berufung) verletzt werden. Dieses Recht wird aber mit keinem Wort geltend gemacht. Im ausschließlich geltend gemachten "Recht aus dem Grundeigentum" konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber keinesfalls verletzt werden. Dieser spricht nicht über Rechte ab, die der Beschwerdeführer (allenfalls) aus dem behaupteten Grundeigentum ableiten konnte. Sein Gegenstand ist auch nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Bewilligung. Mangels Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt zu werden, ist die Beschwerde unzulässig. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass nach dem Vlbg NatSchG 1997 das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird, kein Recht auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung vermittelt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zl. 96/10/0016 mwN, und - bei ähnlicher Rechtslage - z. B. die Erkenntnisse vom , Zl. 96/10/0257, und vom , Zl. 95/10/0098). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache des Martin B in Bregenz, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 680.339/01-I6/01, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Vorarlberger Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft dem Vorarlberger Wasserschiklub - Leistungszentrum Bregenz die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserschislalomanlage 1. nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (Spruchpunkt I.),
2. nach der Bodensee-Schifffahrtsordnung, BGBl. Nr. 93/1976 (Spruchpunkt II.), und 3. (dies aufgrund einer Ermächtigung durch den Landeshauptmann gemäß § 101 Abs. 3 WRG)nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (Spruchpunkt III.).
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Nach Ausweis der Begründung des angefochtenen Bescheides brachte er im Wesentlichen vor, die Behörde habe die Entschädigung des Fischereiberechtigten fehlerhaft berechnet; die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers seien zivilrechtlicher Natur.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte I bis IV des bekämpften Bescheides die Berufung gemäß § 66 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 4 AVG zurück. Begründend legte die belangte Behörde nach Hinweisen auf den Verfahrensgang dar, dass "eine Berufung, die den Erfordernissen eines begründeten Berufungsantrages nicht entspricht, ohne materielle Entscheidung zurückzuweisen ist; dies trifft auf die restlichen Einwendungen des Berufungswerbers zu". Die vorgebrachten Einwendungen seien (nämlich) "hauptsächlich" zivilrechtlicher Natur und deshalb für die Berufungsbehörde in diesem Verfahren nicht relevant. Hinsichtlich der Fischereientschädigung sei gemäß § 117 Abs. 4 WRG eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung trete außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. "Das Entschädigungsbegehren" werde unter einem an das örtlich zuständige Bezirksgericht weitergeleitet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 749/02, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit Verfügung vom , die dem Vertreter des Beschwerdeführers am zugestellt wurde, wurde dieser aufgefordert, die Beschwerde, soweit sie eine Angelegenheit des Naturschutzes betrifft, binnen vier Wochen unter anderem durch bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde den Senaten 03, 07 und 10 zugewiesen wurde, weil sie Angelegenheiten des Wasserrechts, des Schifffahrtsrechts und des Naturschutzes betrifft.
Mit am zur Post gegebenen Schriftsatz bringt der Beschwerdeführer nunmehr im Wesentlichen vor, ihm stehe das Eigentum an näher bezeichneten Grundstücken zu. Der gegenteilige Grundbuchsstand sei absolut nichtig. Durch den angefochtenen Bescheid werde daher "das Eigentum gründlich verletzt". Weiters wird zu Maßnahmen der Ufersanierung Stellung genommen und dargelegt, dass jede "schädliche Veränderung oder Benützung das Eigentumsrecht verletzt". Weil "die Rechte aus dem Grundeigentum jedem Staatsbürger zustehen, ebenso auch aus dem Wasserrecht, kann nicht einem Grundfremden ein Recht eingeräumt werden, das eben dem Grundeigentümer zusteht, weil auch im gegenständlichen Falle laut Kaufurkunde vom 22. April 1825 die betreffende Fläche inklusive Realität und Objekt ohne jeden Abstrich verkauft wurde". Diese Rechte würden durch den angefochtenen Bescheid verletzt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Von einer bestimmten Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt - § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu entscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) und die Aufhebungstatbestände nach § 42 Abs. 2 VwGG. Eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde ist nur zulässig, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist (vgl. hiezu z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/10/0029, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers - auch im Umfang der den Gegenstand dieses Beschlusses bildenden Angelegenheit des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung - mangels begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen. Durch diesen Bescheid konnte der Beschwerdeführer somit (lediglich) im Recht auf eine Sachentscheidung über seine Berufung (oder anders gesagt, im Recht auf Unterbleiben der Zurückweisung der Berufung) verletzt werden. Dieses Recht wird aber mit keinem Wort geltend gemacht. Im ausschließlich geltend gemachten "Recht aus dem Grundeigentum" konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber keinesfalls verletzt werden. Dieser spricht nicht über Rechte ab, die der Beschwerdeführer (allenfalls) aus dem behaupteten Grundeigentum ableiten konnte. Sein Gegenstand ist auch nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Bewilligung.
Mangels Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt zu werden, ist die Beschwerde unzulässig. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass nach dem (Vorarlberger) Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird, kein Recht auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung vermittelt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zl. 96/10/0016 mwN, und - bei ähnlicher Rechtslage- z. B. die Erkenntnisse vom , Zl. 96/10/0257, und vom , Zl. 95/10/0098).
Da eine zulässige Beschwerde nicht vorliegt, ist es dem Verwaltungsgerichtshof auch verwehrt, die Problematik der Zuständigkeit der belangten Behörde (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zur Entscheidung über die Berufung, soweit sie sich gegen den in Vollziehung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ergangenen Teil des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft richtet, wie auch die Frage der Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung aufzugreifen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2002100129.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-57150