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VwGH 27.03.2006, 2002/10/0055

VwGH 27.03.2006, 2002/10/0055

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs1;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §59 Abs15 Z3;
RS 1
Die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung, wonach ein Objekt eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes darstellt, kann nicht mit dem Vorbringen aufgezeigt werden, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Abschirmung des Objektes durch Baumbestand bzw. Strauchwerk zu berücksichtigen sei (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0105, mwH).
Normen
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs1;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §59 Abs15 Z3;
ROG OÖ 1994;
RS 2
Die Flächenwidmung nimmt das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung nicht vorweg (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0023).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde

1.) der A G und 2.) des A G, beide in A und vertreten durch Mag. Thomas Koller, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Aumannplatz 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N-104971/10-2001-Pin/Rau, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. 211 der KG A. unter Berufung auf die §§ 10 Abs. 1 Z. 2, 10 Abs. 2 und 59 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129 (Oö NatSchG), in Verbindung mit der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, abgewiesen.

Nach der Begründung habe die belangte Behörde im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt, aus dem sich im Wesentlichen Folgendes ergeben habe:

"Beschreibung des derzeitigen Landschaftsbildes:

Beim ggst. Grundstück handelt es sich um eine etwa 600 m südlich des Stadtzentrums von A. gelegene, annähernd kreissegmentförmige, fast einen Hektar große und völlig unbebaute Grünfläche.

Südostseitig ist diese Fläche durch eine schmale asphaltierte Straße begrenzt. Im östlichen Bereich dieses Grundstückes existiert unmittelbar neben der Straße eine etwa 1000 m2 große Teilfläche, die mit einem hohen Laubgehölzzug eingefriedet ist.

Auf der gegenüber liegenden Seite der Straße fällt das Gelände steil in Form eines bewaldeten Hanges bis zum natürlichen bzw. naturnahen Lauf des W.baches ab.

Daran anschließend erstreckt sich in südöstlicher Richtung ein geschlossenes Siedlungsgebiet mit Ein- und Mehrfamilienhäusern. Durch den großen Niveauunterschied und den dichten Baum- und Strauchbewuchs parallel zur erwähnten Straße ist dieses Siedlungsgebiet vom ggst. Grundstück optisch weitgehend abgeschirmt.

Parallel zur nordöstlichen Grundstücksgrenze verläuft auf deutlich tieferem Niveau die ÖBB-Bahnlinie Attnang-Puchheim - Steinach-Irdning. Auch in südwestlicher Richtung ist die ggst. Grünfläche durch einen tiefen Graben, in dem das Erschließungsgleis zur Firma S. verläuft, begrenzt. Der Niveauunterschied von der ggst. Grundstücksfläche zu den erwähnten Gleisanlagen wird in Form von zum Teil bestockten Steilböschungen überwunden.

Östlich der Bahntrasse Attnang-Puchheim - Steinach-Irdning verläuft der hart verbaute S.-Bach. Dieser wird wiederum ostseitig von einem dichten Gehölzzug, der in Bezug auf das ggst. Grundstück eine Sichtbarriere darstellt, begleitet. Beidseitig des S.-Baches sowie nördlich und westlich der beschriebenen Bahntrassen erstrecken sich größere landwirtschaftlich genutzte Flächen, welche in nordwestlicher Richtung an das geschlossene zentrumsnahe Siedlungsgebiet von A. angrenzen. Die nächstgelegene Verbauung in dieser Richtung stellt ein etwa 250 m vom geplanten Hüttenstandort entferntes größeres Gebäude dar.

Zusammenfassend ist in Bezug auf das ggst. Grundstück von einer inselartigen Lage zwischen zwei Bahnlinien und einer Straße auszugehen.

Durch die Sichtschutzwirkung der parallel zur Straße existierenden Bestockung und der Tatsache, dass das westliche, nördliche und östliche Umfeld abgesehen von diversen infrastrukturellen Einrichtungen (Bahntrassen) großflächig unverbaut ist, ist weiters davon auszugehen, dass der ggst. Landschaftsbereich primär durch die ausgedehnten landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie die vorhandenen Laubgehölzzüge geprägt ist und sich durch eine ausgesprochene Freiräumigkeit auszeichnet.

Beschreibung des geplanten Holzgebäudes:

Laut vorliegendem Einreichplan vom soll das geplante Objekt im südöstlichen Bereich des ggst. Grundstückes innerhalb des existierenden Laubgehölzzuges errichtet werden. Die Gebäudelängserstreckung ist parallel zur Straße vorgesehen.

Die Grundrisslänge soll 12 m, die Grundrissbreite 6 m und die Firsthöhe 6,2 m betragen. Die Dachneigung des Satteldaches ist mit 40 Grad vorgesehen.

Äußerlich soll das Gebäude mit einer senkrechten Holzverschalung und einer Dachziegeldeckung in Erscheinung treten.

Nordostseitig sind eine zum Teil verglaste Eingangstür und vier Fenster vorgesehen. Südwestseitig sollen ebenso wie nordostseitig im Giebelbereich zwei kleine Fenster eingebaut werden. Südostseitig sind ein Fenster und drei Einfahrtstore, nordwestseitig lediglich ein Fenster vorgesehen.

In Summe würde das geplante Objekt entsprechend dem angegebenen Verwendungszweck als ein relativ schlichtes Holzgebäude in Erscheinung treten. Lediglich die Nordwestfassade würde einem Betrachter wegen der vielen Belichtungsöffnungen eher den Eindruck einer Wohnnutzung vermitteln.

Wirkung der Maßnahme im Landschaftsbild:

Wie bereits im Befund ausgeführt wurde, zeichnet sich das derzeitige Landschaftsbild vor allem durch seine ausgesprochene Freiräumigkeit aus und kann diese unter anderem durch das Nichtvorhandensein von Gebäuden auf dem ggst. Grundstück bzw. im Umfeld dieses Grundstückes begründet werden.

Zwar würde der beschriebene heckenartige Laubgehölzzug auf dem ggst. Grundstück vor allem bei voller Belaubung eine nicht geringe Sichtschutzwirkung entfalten, jedoch wäre diese Wirkung in der laubfreien Zeit wesentlich geringer und das ggst. Grundstück aus südöstlicher Richtung von der vorbeiführenden Straße aus ohnehin das ganze Jahr über uneingeschränkt einsehbar.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte und der Tatsache, dass es sich mit einer Längserstreckung von 12 m um ein relativ großes Gebäude handeln würde, ist aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass dessen Errichtung ohne Zweifel zu einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes führen würde und damit einen Eingriff im Sinne der naturschutzgesetzlichen Bestimmungen darstellen würde.

Zudem wäre dieser Eingriff aus fachlicher Sicht jedenfalls als nachteilig für das Landschaftsbild einzustufen, da lagemäßig jegliche Anbindung an bestehende Siedlungsstrukturen bzw. an ein landwirtschaftliches Gehöft oder dergleichen fehlen und das ggst. Gebäude somit als ein nicht zuordenbarer isolierter Bebauungssplitter im Landschaftsbild in Erscheinung treten würde.

In Summe würde die Errichtung des geplanten Objektes somit zu einer Degradierung des betroffenen Landschaftsbereiches führen. Aus Sicht des Landschaftsschutzes ist daher eine Bebauung des ggst. Grundstückes mit dem geplanten Objekt abzulehnen."

Nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsgrundlagen hob die belangte Behörde in ihrer Begründung hervor, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen die 10 m lange, 6 m breite und 6,2 m hohe Hütte eine deutliche Veränderung des Landschaftsgefüges im Umgebungsbereich bewirke, da es zu einer Verhüttelung bzw. Verdichtung der baulichen Objekte in einem ausgesprochen freiräumigen Gebiet komme. Das Grundstück befinde sich auf einer inselartigen Lage zwischen zwei Bahnlinien und einer Straße. Abgesehen von diversen infrastrukturellen Einrichtungen, wie Bahntrassen, sei dieser Landschaftsbereich primär durch die ausgedehnten landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie die vorhandenen Laubgehölzzüge geprägt, wobei das westliche, nördliche und östliche Umfeld abgesehen von den bereits erwähnten Bahntrassen großflächig unverbaut sei. Da lagemäßig jegliche Anbindung an bestehende Siedlungsstrukturen bzw. an ein landwirtschaftliches Gehöft fehle, würde es als nicht zuordenbarer, isolierter Bebauungssplitter im Landschaftsbild in Erscheinung treten. Auch käme es zu einer Verdichtung der anthropogenen Einrichtungen und somit zu einer Degradierung des freiräumigen, fast einen Hektar großen Landschaftsbereiches. Es könne daher nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es sich bei der geplanten Gerätehütte um einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Oö NatSchG handle, der geeignet sei, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern. An dieser Qualifikation könne auch das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Argument, dass es sich bei dem betroffenen Grundstücksteil um ein vollständig durch hohen Laubbewuchs umgürtetes Areal handle, nichts ändern. Auch das Argument, dass die Frequenz auf der N.- Straße sehr gering sei und daher wenige Personen das Gebäude sehen könnten, überzeuge nicht, da auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Ausmaß der Einsehbarkeit unbeachtlich sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach von einer Grüninsel keine Rede sein könne, sei festzustellen, dass der Sachverständige die Örtlichkeit - wenn auch mit anderen Worten als die Beschwerdeführer - korrekt beschrieben habe. Dies werde durch die vorgelegten Fotos nur bestätigt. Die belangte Behörde folge dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen. Die bloßen Behauptungen der Beschwerdeführer ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene seien nicht geeignet, an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln.

Nach Bejahung des Vorliegens eines Eingriffes in das Landschaftsbild sei von der belangten Behörde abzuwägen, ob durch den Eingriff, den die Errichtung der Hütte darstelle, öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt würden, die höher zu bewerten seien als alle anderen Interessen. Das gegenständliche Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Grünland-Erholungsfläche Parkanlage" ausgewiesen. Nach § 30 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 dürften im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Zur Klärung dieser Frage sei bereits von der Behörde erster Instanz ein agrarfachliches Gutachten eingeholt worden. Aus diesem Gutachten ergebe sich eindeutig, dass die betreffende Liegenschaft eine Gesamtfläche von 1,5 ha aufweise, deren landwirtschaftliche Nutzfläche langfristig verpachtet sei. Es liege somit kein eigenständig bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb vor, für den Bauten im Grünland notwendig wären. Die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes im Grünland mit der Sonderwidmung "Erholungsfläche-Parkanlage" liege nach Ansicht der belangten Behörde somit nicht im öffentlichen, sondern auf Grund der fehlenden Übereinstimmung mit der Widmung im rein privaten Interesse der Beschwerdeführer. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der neue Flächenwidmungsplan weder bewilligt noch rechtskräftig sei, sei festzustellen, dass die belangte Behörde vom genehmigten, rechtskräftigen Flächenwidmungsplan ausgegangen sei. Auf Grund der Stellungnahme der zuständigen Gemeinde sei davon auszugehen, dass (derzeit) die Sonderwidmung "Erholungsfläche-Parkanlage" bestehe. Ein öffentliches Interesse an der Errichtung der gegenständlichen Hütte liege somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die der Sache nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 59 Abs. 3 Oö NatSchG sind die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes (das ist der ) anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiter zu führen.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö NatSchG gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Nach § 1 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, gilt der Landschaftsschutz für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gilt Abs. 1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in einem der in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringer münden.

Die genannte Verordnung gilt gemäß § 59 Abs. 15 Z. 3 Oö NatSchG als Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 Oö NatSchG.

Das gegenständliche Vorhaben liegt nach den im Verwaltungsverfahren nicht bestrittenen Feststellungen im 50 m-Uferschutzbereich des W.-Baches, der ein direkter Einmünder in die (in der oben genannten Verordnung angeführte) Ager ist. Der Landschaftsschutz gilt daher für den W.-Bach und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

In geschützten Bereichen gemäß § 10 Abs. 1 Oö NatSchG ist gemäß § 10 Abs. 2 jeder Eingriff

1. in das Landschaftsbild und

2. im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt verboten, so lange die Behörde nicht bescheidmäßig

festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

Soweit in der Beschwerde zunächst in Abrede gestellt wird, dass das Bauvorhaben im Uferschutzbereich des W.-Baches liege, da der 50 Meter-Bereich im Hinblick auf das Vorhandensein einer steilen Böschung nicht horizontal, sondern an der Oberfläche zu messen sei, ist ihr zu erwidern, dass es sich bei diesem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung handelt. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern im Hinblick auf das Vorhandensein einer steilen Böschung ihr Bauvorhaben nicht im Uferschutzbereich von 50 m liege.

Zum Einwand der Beschwerdeführer, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Abschirmung des Objektes durch Baumbestand bzw. Strauchwerk zu berücksichtigen sei, ist zu sagen, dass die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung, wonach ein Objekt eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes darstellt, mit einem solchen Vorbringen nicht aufgezeigt werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0105, mwH).

Die belangte Behörde hat zur Frage, ob die Errichtung der Gerätehütte einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö NatSchG darstellt, das Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. Den Beschwerdeführern ist dieses Gutachten, das weder als unschlüssig noch als unvollständig zu erkennen ist, im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt worden; sie haben sich lediglich darauf beschränkt, diesem Gutachten mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene (vgl. dazu zB. das Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0225) zu begegnen. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach das geplante Vorhaben einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt, kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden.

Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass das Grundstück an Reserveflächen im Betriebsbaugebiet angrenze. Somit erscheine die "unterstellte großflächige landwirtschaftliche Nutzung" in einem anderen Licht.

Damit wendet sich die Beschwerde nicht wirksam gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass der Umgebungsbereich des Grundstückes großflächig unverbaut und abgesehen von diversen infrastrukturellen Einrichtungen primär durch ausgedehnte landwirtschaftliche Flächen geprägt sei. Auch mit dem Hinweis darauf, dass das Grundstück an "Reserveflächen im Betriebsbaugebiet" angrenze, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Die Flächenwidmung nimmt nämlich das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung nicht vorweg (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0023).

Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, es sei die Feststellung über das Fehlen einer Anbindung an bestehende Siedlungsstrukturen aktenwidrig, weil das Grundstück an einer Straße liege, die zu einem Altersheim, Wohnhäusern und Gehöften führe.

Damit zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass das Grundstück an "bestehende Siedlungsstrukturen" angebunden sei. Auch mit dem - die Bescheidbegründung im Zusammenhang mit § 30 Abs. 5 ROG missdeutenden - Hinweis, die Überlegungen der Behörde zur "landwirtschaftlichen Betriebssituation" seien verfehlt, wird keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, zumal nicht konkret behauptet wird, das geplante Gebäude sei im Sinne der zitierten Vorschrift für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstückes nötig.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am

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Normen
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs1;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §59 Abs15 Z3;
ROG OÖ 1994;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2006:2002100055.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-57146