VwGH 15.05.2002, 2002/08/0130
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Dass die Zustellung des Berichtigungsbescheides während laufender Beschwerdefrist diese von Neuem in Gang setzt, trifft nur dann zu, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in der nunmehrigen Beschwerde behauptete Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers in Betracht kommt oder erstmals erkennbar geworden ist (Hinweis E , 479, 480/77, VwSlg 317 A/1948, und die darauf direkt oder indirekt Bezug nehmenden Erkenntnisse vom , 96/21/0552, und vom , 98/14/0228), nicht aber schon dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird: In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist in Hinsicht auf den berichtigten Bescheid (Hinweis B , 2508, 2600, 2819/77, VwSlg 10309 A/1980). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 11/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom , Zl. 123.307/1-7/2002, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. 123.307/2-6/2002, betreffend Anerkennung der Wirksamkeit verspätet entrichteter Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 225 Abs. 3 ASVG (mitbeteiligte Partei: R in M, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem mit dem Stempelabdruck auf der gleichzeitig vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides übereinstimmenden Beschwerdevorbringen wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am zugestellt. Die im § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG geregelte sechswöchige Beschwerdefrist endete damit am . Die am beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde ist daher verspätet.
Mit dem Berichtigungsbescheid vom - der Beschwerdeführerin (dem Stempelabdruck auf der vorgelegten Bescheidkopie und dem Beschwerdevorbringen zufolge) zugestellt am - hat die belangte Behörde die Anwendung des § 225 ASVG durch Einfügung des tatsächlich angewendeten dritten Absatzes dieser Bestimmung in das im Spruch enthaltene Zitat präzisiert und damit i.S. des § 59 Abs. 1 AVG die angewendete Gesetzesbestimmung angeführt. Damit ist weder eine Änderung des normativen Inhaltes des berichtigten Bescheides eingetreten, noch hat es dieser Berichtigung bedurft, um der Beschwerdeführerin den Inhalt des berichtigten Bescheides zu verdeutlichen, geschweige denn erst zu eröffnen: alle für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich gewesenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände (einschließlich der Zitierung des § 225 Abs. 3 ASVG) finden sich in der Begründung des berichtigten Bescheides.
Im Beschwerdevorbringen wird nicht behauptet, dass die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt erst durch die Zustellung des Berichtigungsbescheides in die Lage versetzt worden wäre, die behauptete Rechtsverletzung geltend zu machen; auf die Gründe, aus denen die Beschwerde nicht innerhalb der für den berichtigten Bescheid laufenden Beschwerdefrist eingebracht worden ist, wird in der Beschwerde auch mit keinem Wort eingegangen. Die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt scheint von der irrigen Auffassung ausgegangen zu sein, dass die Zustellung des Berichtigungsbescheides während laufender Beschwerdefrist diese von Neuem in Gang setzt. Dies träfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann zu, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in der nunmehrigen Beschwerde behauptete Verletzung in Rechten der Beschwerdeführerin in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre (vgl. schon das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 317/A, und - aus jüngerer Zeit - die darauf direkt oder indirekt Bezug nehmenden Erkenntnisse vom , Zl. 96/21/0552, und vom , Zl. 98/14/0228), nicht aber schon dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird: in einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist in Hinsicht auf den berichtigten Bescheid (vgl. den Beschluss vom , Slg. Nr. 10.309/A).
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2002080130.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-57126