VwGH 23.10.2002, 2002/08/0057
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Wird ein Bescheid, der nach § 69 Abs 4 AVG von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch den Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hätte erlassen werden müssen, ohne Befassung des Ausschusses von der Landesgeschäftsstelle durch einen vom Landesgeschäftsführer als deren monokratischem Leitungsorgan (§ 3 Abs 2 Z 2 AMSG 1994) dazu ermächtigten Abteilungsleiter erlassen, liegt Unzuständigkeit der Landesgeschäftsstelle vor (Hinweis E , 98/08/0351). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/08/0199 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der H in S, vertreten durch Dr. Helmut Paul, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Obere Landstraße 14, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/JUR/12183/2001, betreffend die Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Notstandshilfeangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom , mit dem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe vom gemäß § 33 Abs. 4 AlVG keine Folge gegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 AVG vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende, Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z. 41 EGVG ist auf das behördliche Verfahren der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen das AVG anzuwenden. Nach dem somit anzuwendenden § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Im vorliegenden Fall, in dem es in letzter Instanz um eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ging, wurde der das (allenfalls) wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid von der nach § 56 Abs. 1 AlVG für die Entscheidung über die Berufung zuständigen Landesgeschäftsstelle durch den gemäß § 56 Abs. 4 AlVG und § 24 Abs. 3 AMSG für die Behandlung der Berufung zuständigen Ausschuss für Leistungsangelegenheiten erlassen.
Über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erging der nunmehr angefochtene Bescheid, der die
Behördenbezeichnung "Arbeitsmarktservice Niederösterreich" trägt und dessen Spruch lautet:
"Das Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, hat dem Antrag der ... auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich vom rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens ... abgelehnt."
Gefertigt ist der angefochtene Bescheid "für den Landesgeschäftsführer" von einer Abteilungsleiterin des Arbeitsmarktservice Niederösterreich.
Der angefochtene Bescheid, der nach § 69 Abs. 4 AVG ebenfalls von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch den Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hätte erlassen werden müssen, wurde somit ohne Befassung dieses Ausschusses von der Landesgeschäftsstelle durch einen vom Landesgeschäftsführer als deren monokratischem Leitungsorgan zur Bescheidapprobation ermächtigten Abteilungsleiter erlassen. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0199; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/08/0109, und vom , Zl. 97/08/0621).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das die Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da diese von den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits umfasst ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2002080057.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-57125