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VwGH 17.02.2004, 2002/06/0111

VwGH 17.02.2004, 2002/06/0111

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann legitimiert gewesen wäre, wenn die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte durch die Verweigerung der beantragten Enthebung des Verfahrenshelfers nach § 45 Abs. 4 RAO nach wie vor bestünde. Nun wurde aber jenes Verfahren (vor einem Landesgericht), für welches die Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt worden war, bereits VOR Einbringung der Beschwerde rechtskräftig beendet, so dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Verweigerung der Umbestellung des Verfahrenshelfers IN DIESEM VERFAHREN zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestand. Selbst im (fiktiven) Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre somit für den Beschwerdeführer keine günstigere Stellung mehr erreicht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des J T in W, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 16, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom , Zl. 202/02 (VZ 688/98), betreffend Umbestellung eines Verfahrenshelfers, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom , GZ 3Nc 3/98k, wurde dem Beschwerdeführer für die Einbringung einer Klage gegen Rechtsanwalt Dr. W.K. betreffend die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowie Herausgabe eines grundbuchsfähigen Schenkungsvertrages die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 bis 3 ZPO, d.h. einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes, bewilligt.

Mit Bescheid der Abteilung II/6 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom wurde dem Beschwerdeführer Dr. R.A. zum Verfahrenshelfer bestellt, der in der Folge zu GZ 16 Cg 58/98b des Landesgerichtes Korneuburg im Namen des Beschwerdeführers eine gegen RA Dr. W. K. gerichtete Klage auf Herausgabe einbrachte.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer (u.a.) die Umbestellung seines Verfahrenshelfers, aufs Wesentliche zusammengefasst mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei gestört.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom abgewiesen.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Umbestellung des ihm beigegebenen Verfahrenshelfers Dr. R. A.

Mit Bescheid der Abteilung II/6 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom wurde auch dieser Antrag auf Umbestellung abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" bezeichnete Vorstellung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Umbestellung seines Verfahrenshelfers gemäß § 45 Abs. 4 RAO verletzt.

Nach Einleitung des Vorverfahrens gelangte dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis, dass jenes Verfahren, für welches die Bestellung zum Verfahrenshelfer erfolgt war, durch Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom , GZ 16 Cg 58/98b-53, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , GZ 16 R 83/02k, rechtskräftig abgeschlossen wurde (Rechtskraftbestätigung vom ). Die Revision wurde vorbehaltlich des § 508 ZPO als nicht zulässig erkannt.

Die vorliegende Beschwerde wurde am zur Post gegeben.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen dessen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts dann aus, wenn zumindest die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiv-öffentlichen Rechten besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0360). In einem solchen Fall ist die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 953, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen, weil er nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat (vgl. den hg. Beschluss vom , Slg. Nr. 9.842/A). Ebenso wenig berechtigen bloß wirtschaftliche Interessen zu einer Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss vom , Zlen. 81/01/0163, 0164). Verfahrensmängel können nur dann zu einer Rechtsverletzung führen, wenn sie sich auf ein subjektives Recht einer Partei beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9.170/A).

Nach dem Vorgesagten wäre der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann legitimiert gewesen, wenn die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte durch die Verweigerung der beantragten Enthebung des Verfahrenshelfers nach § 45 Abs. 4 RAO nach wie vor bestünde. Nun wurde aber jenes Verfahren (vor dem Landesgericht Korneuburg "zur Einbringung einer Klage gegen RA Dr. W. K. zwecks Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Herausgabe von Urkunden"), für welches die Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt worden war, bereits vor Einbringung der Beschwerde rechtskräftig beendet, so dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Verweigerung der Umbestellung des Verfahrenshelfers in diesem Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestand. Selbst im (fiktiven) Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre somit für den Beschwerdeführer keine günstigere Stellung mehr erreicht.

Damit fehlte es aber bereits bei Beschwerdeeinbringung an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

In Anbetracht des Umstandes, dass jenes Verfahren, für welches dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt und der vom Umbestellungswunsch des Beschwerdeführers betroffene Verfahrenshelfer bestellt worden war, bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde und damit die hierfür bewilligte Verfahrenshilfe ohnedies eo ipso erloschen ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060111.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-57102