VwGH 20.06.2002, 2002/06/0071
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | LStVwG Stmk 1964 idF 1969/195; UmweltschutzG Stmk 1988 §6; UmweltschutzG Stmk 1988 §7 lita; UVPG 2000; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Weder aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, noch aus dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG. 1964, LGBl. Nr.154/1964 (Wiederverlautbarung), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 195/1969, kann ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers auf Beiziehung des Umweltanwaltes in einem straßenbaurechtlichen Verfahren entnommen werden. Es wird ihm lediglich die Möglichkeit einer direkten Befassung des Umweltanwaltes gemäß § 7 lit. a Stmk UmweltschutzG eingeräumt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-80.30 372-02/10, betreffend straßenrechtliche Baugenehmigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 47 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154/1964, die Ausführung des Ausbaues der Landesstraße Nr. 379 im Baulos "Feldkirchnerstraße - Flughafen" vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung, wie im Projekt des Dipl.-Ing. Bernhard K und Dipl. Ing. Dr. techn. Hans K, staatlich befugte und beeidete Zivilingenieure für Bauwesen in Graz, im Detailprojekt 2001, GZ.: 71/379 1/00-1, vom planlich dargelegt, unter Berücksichtigung der im Befund beschriebenen Abweichungen bzw. Ergänzungen und Feststellungen, für zulässig erklärt.
Gleichzeitig wurden die Einwendungen u.a. auch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung ist - dahingehend, dass die B 67, Triester Straße, vom Süden und Norden und die rechtwinkelig an diese Bundesstraße angeschlossene L 379, Thalerhof Straße, derzeit als Zufahrt zum Flughaften Graz dienten. Die B 67 verlaufe durchwegs durch das dicht verbaute Ortsgebiet von Feldkirchen. Die Triester Straße weise in diesem Abschnitt einen täglichen Verkehr von ca. 15.000 KFZ mit einem LKW-Anteil von 18 % auf, somit sei nahezu das gesamte Ortsgebiet durch den Durchzugsverkehr enorm belastet. Im Bereich der L 379 seien ebenso etliche Wohnhäuser situiert. Die Belastung der L 379 in diesem Bereich betrage derzeit ca. 6.100 KFZ / 24 Stunden mit 9 % LKW-Anteil. Zur Entlastung des Ortsgebietes von Feldkirchen solle die L 379 bereits auf der Höhe der L 377, Feldkirchner Straße, an diese angeschlossen werden. Über einen Kreisverkehr bei km 0.730 der L 377 neu solle der projektierte Anschluss der Thalerhofer Straße neu erfolgen. Dieser Kreisverkehr mit einem Durchmesser von 40,0 m liege am nördlichsten Ende des Abschnittes "Verlegung der L 377". Der Kreis werde etwa 2,00 m tiefer liegen als das derzeitige Niveau, um die L 379 in gedeckter Lage unter der bestehenden L 377 durchführen zu können. Die Führung der Straße als Unterflurtrasse beginne unmittelbar vor der Kreuzung mit der L 377 und ca. 100 m südlich des Kreisverkehrs. Im leichten Linksbogen bzw. als Gerade liege die 254 m lange Unterflurtrasse etwa 5,0 m unter dem derzeitigen Gelände. Die lichte Weite der Unterführung betrage 9,50 m, die Gründung der Wände erfolge auf Streifenfundamenten. Die Herstellung dieser Fundamente sowie der aufgehenden Wände könne in offener Bauweise erfolgen. Als Überdeckung sei eine bis ca. 1,00 m starke Stahlbetonplatte vorgesehen. Nach der Aufbringung einer Isolierung und einer Schutzbetonschicht könne die gesamte Unterflurtrasse überschüttet werden. Der weitere Verlauf der Straße erfolge über ein freies Feld. Im Anschluss an den rechten Fahrbahnrand sei ein Lärmschutzdamm mit einer Höhe von ca. 3,0 m samt einer aufgesetzten Lärmschutzwand vorgesehen. Etwa 80 m nach dem südlichen Unterführungsportal erfolge der Anschluss der Trasse an die A2-Südautobahn. Dieser erfolge über etwa 200 m lange Rampen. Die L 379 selbst werde mit einem Überführungsbauwerk, das eine lichte Höhe von 5,30 m und eine lichte Weite von 2 x 25,0 m aufweise, über die A2-Südautobahn geführt. Unmittelbar nach dieser Brücke sei der südliche Autobahnknoten angelegt. Die Rampen für die Fahrtrichtung von und nach Wien seien mit einem Kreisverkehr (Durchmesser 40 m) an die geplante Trasse angeschlossen. Der weitere Verlauf der L 279 neu führe durchwegs über ebene Grundstücke, die sich in der Natur als Ackerflächen darstellten. Dabei würden als Trassierungselemente jeweils große Links- bzw. Rechtsbögen verwendet. Bei km 1,100 und km 1,650 seien Kreuzungen samt Linksabbiegespuren, die jeweils in das bestehende Wegenetz münden, angelegt. Am Ende der geplanten Umlegung sei bei der Einmündung in die bestehende L 379 ein weiterer Kreisverkehr (Durchmesser 40 m) vorgesehen. Die bestehende L 379 mache in diesem Bereich einen rechtwinkeligen Knick von Osten nach Süden. Die neue Trasse setze sich etwa im Bereich des Bestandes nach dem beschriebenen Kreis um 130 m nach Süden fort. Nach Erfordernis würden Begleitwege entlang der Trasse mit einer befestigten Breite von 3,50 m und einer Bankettbreite von 0,50 m angelegt. Die maximale Längsneigung der Straße betrage 3,50 %, die Regelquerneigung 2,50 %, die minimalste Längsneigung 0,50 %; eine Über- oder Unterschreitung der Längsneigungen gemäß RVS liege somit nicht vor. Da sich die gesamte Anlage am Rand einer Schotterterrasse befinde, sei der Untergrund sickerfähig. Nach Möglichkeit würden die Oberflächenwässer über Mulden gesammelt und zur Versickerung gebracht. Im Bereich der Unterflurtrasse würden beidseitig Entwässerungskanäle angelegt. Am Tiefpunkt der Unterführung werde das gesammelte Oberflächenwasser dann über eine Pumpstation in eine Versicherungsmulde gefördert. Im Bereich der Autobahnauffahrt würden im Bereich der nördlichen Rampe Lärmschutzdämme hergestellt. Die Planung der Trasse sei unter Abwägung aller möglicher Varianten und unter Einhaltung von technischen Gesichtspunkten der RVS vorgenommen worden. Die Führung der L 379 neu verbinde Anliegen der Gemeinde Feldkirchen und der HL-AG und berücksichtige wirtschaftliche Aspekte, wie die Erschließung eines Industrieraumes und den Direktanschluss des Flughafens Graz-Thalerhof an die A2-Südautobahn.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom sei vom Beschwerdeführervertreter gerügt worden, dass der Umweltanwalt diesem Verfahren nicht beigezogen worden sei. Abgesehen davon, dass die Frage der Beiziehung des Umweltanwaltes als Partei des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des Landesstraßenverwaltungsgesetzes kein subjektiv öffentliches Recht des betroffenen Liegenschaftseigentümer oder Anrainers sei, sei in § 6 des Gesetzes über die Einrichtung zum Schutz der Umwelt, mit welchem der Umweltanwalt im Land Steiermark eingerichtet worden sei, die Parteistellung des Umweltanwaltes in behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes in jenen Verfahren vorgesehen, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand hätten. Die straßenrechtliche Baugenehmigung zur Errichtung einer Landesstraße sei allerdings kein Verfahren das eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand habe. Das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren im Sinne des Landesstraßenverwaltungsgesetzes regle die Voraussetzungen zur Errichtung einer Straße. Aus den Bestimmungen des Landesstraßenverwaltungsgesetzes könne nicht entnommen werden, dass dieses Gesetz auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt in irgendeiner Form normiere. Es könne daher eine Parteistellung des Umweltanwaltes im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus wäre es Sache des Umwaltanwaltes, seine allfällige Parteistellung in diesem Verfahren geltend zu machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten verletzt, "weil der Umweltanwalt des Landes Steiermark dem straßenrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nach dem Stmk. LStrVG nicht beigezogen" worden sei. In Ausführung des so umrissenen Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde verfehlt sei, wonach es Sache des Umweltanwaltes gewesen wäre, seine allfällige Parteistellung im Verfahren geltend zu machen. Da die belangte Behörde den Umweltanwalt vom Gegenstand des Verfahrens entgegen der zwingenden Bestimmung des § 6 des Gesetzes über die Einrichtung zum Schutz der Umwelt Stmk LGBl Nr 78/1988 idF LGBl Nr 24/2002 nicht in Kenntnis gesetzt habe, sei dieser auch nicht in der Lage gewesen, am Verfahren teilzunehmen. Es wäre gerade die Aufgabe des Umweltanwaltes als Formalpartei gewesen, die öffentlichen Interessen des Umweltschutzes wahrzunehmen und die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt geltend zu machen. Die belangte Behörde habe diese Formalpartei in einem Vorgriff auf die Ereignisse, die die Beiziehung der Formalpartei mit sich gebracht hätte, vorsorglich nicht geladen bzw. dem Verfahren nicht beigezogen. Durch diese Nichtbeiziehung der Formalpartei sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weil dem Verfahrensergebnis solcherart durch die Behörde vorgegriffen worden sei. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass vom Umweltanwalt gerade jene öffentlichen Interessen an der Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt geltend gemacht worden wären, zu deren Wahrnehmung er vom Gesetz her verpflichtet sei. Die Nichtbeiziehung des Umweltanwaltes mache den angefochtenen Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, weil bei Hinzuziehung des Umweltanwaltes Interessen des Umweltschutzes vorgebracht worden wären, die einer Erteilung der straßenrechtlichen Baugenehmigung des Ausbaues der Landesstraße 379 im Baulos "Feldkirchner Straße - Flughafen" entgegengestanden wären und die sich nicht nur auf das im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Grundstück, sondern auch auf die Grundstücke anderer Anrainer bezogen hätten. Jeder Anrainer habe das Recht auf Beiziehung der Formalpartei des Umweltanwaltes, weil dieser vom Gesetz her gerade deshalb vorgesehen worden sei, um Beeinträchtigung der Umwelt geltend zu machen, die kein Grundstück eines Anrainers unmittelbar beträfen, insgesamt die Umwelt im Bereich eines umwelterheblichen Projektes aber dermaßen beeinträchtigten, dass das Projekt in der vorgesehenen Form nicht genehmigungsfähig wäre. Wäre es einem Anrainer verwehrt, die Nichtbeiziehung dieser Formalpartei als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen, so wäre es unmöglich, diese Beeinträchtigungen, die sich in ihren Gesamtauswirkungen auf jedes anrainende Grundstück des Projektes auswirkten, wirksam rechtlich zu verfolgen. Dass der Umweltanwalt als Formalpartei einem Verfahren auf Grund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen beizuziehen sei, ergebe sich sinngemäß auch aus den für den Vollziehungsbereich des Bundes vorgesehenen Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach diesen Bestimmungen sei der Umweltanwalt zur Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes einem UVP-Verfahren als Formalpartei zwingend beizuziehen. Die Erteilung einer Genehmigung für ein Projekt, das zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, sei für nichtig zu erklären, wenn die Genehmigung entgegen den Bestimmungen des UVPG, wozu auch die Bestimmungen über die zwingende Beiziehung des Umweltanwaltes als Formalpartei zählten, erteilt würde.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof lediglich die im Rahmen des Beschwerdepunktes gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geltend gemachte Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte zu prüfen hat, weil die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtpunkt von rechtlicher Bedeutung ist, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/15/0140, und vom , Zl. 99/16/0136), wobei aber auch auf jene Beschwerdepunkte Bedacht zu nehmen ist, die sich aus den Beschwerdegründen ableiten lassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0071).
Im Beschwerdefall ist allerdings aus den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerde kein anderer Beschwerdepunkt zu entnehmen, als jener, den der Beschwerdeführer ausdrücklich als solchen bezeichnet hat, nämlich die Verletzung in seinen Rechten auf Beiziehung des Umweltanwaltes im vorliegenden Straßenbaugenehmigungsverfahren. Dazu bestimmt § 6 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt (in der Folge: UmweltschutzG), LGBl. Nr. 78/1988 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 24/2002, Folgendes:
"(1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt zu bestellen. Er untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat der Umweltanwalt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; er kann jedoch auch auf seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Der Umweltanwalt hat bei Ausübung seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist bei seinen Entscheidungen an keine Weisungen gebunden."
Nach § 7 UmweltschutzG hat der Umweltanwalt insbesondere folgende weitere Aufgaben (auszugsweise):
a) die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß § 1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u.dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen,
b) die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden der Behörden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§ 8 AVG 1950),
c) die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere die Beurteilung, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschrift Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat; bei zu erwartenden negativen Auswirkungen sind nach Möglichkeit Alternativen vorzuschlagen....
Weder aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 89/2000, noch aus dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG. 1964, LGBl. Nr.154/1964 (Wiederverlautbarung), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 195/1969, kann ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers auf Beiziehung des Umweltanwaltes in einem straßenbaurechtlichen Verfahren entnommen werden. Es wird ihm lediglich die Möglichkeit einer direkten Befassung des Umweltanwaltes gemäß § 7 lit. a UmweltschutzG eingeräumt.
Dem Beschwerdeführer kommt daher ein subjektiv-öffentliches Recht der im Beschwerdepunkt bezeichneten Art nicht zu, weshalb er durch den angefochtenen Bescheid nicht in einem solchen Recht verletzt sein konnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm im Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 10.511/A).
Da im vorliegenden Fall eine solche Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am
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Normen | LStVwG Stmk 1964 idF 1969/195; UmweltschutzG Stmk 1988 §6; UmweltschutzG Stmk 1988 §7 lita; UVPG 2000; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2002060071.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-57098