VwGH 18.03.2005, 2002/02/0234
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde bietet, ist dass die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist (Hinweis B , Zl. 2002/07/0056). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der Verlassenschaft nach BG, vertreten durch den Verlassenschaftskurator GG in B, dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde machte die beschwerdeführende Partei die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend, weil letztere nicht über die "am fristgerecht eingebrachte Berufung" gegen den "Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg vom , Zl. ...." entschieden habe.
Mit hg. Verfügung vom wurde der beschwerdeführenden Partei zu Handen des einschreitenden Rechtsanwaltes vorgehalten, dass sich in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten kein am "" eingebrachter Berufungsschriftsatz befinde. U.a. wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, dem Verwaltungsgerichtshof einen entsprechenden Schriftsatz binnen zwei Wochen allenfalls vorzulegen. Ferner wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass der näher genannte Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg vom laut den vorgelegten Verwaltungsakten mit datiert sei, jedoch die am abgefertigten Ausfertigungen dieses Bescheides mit Datum versehen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof gehe daher davon aus, dass sich die vorliegende Säumnisbeschwerde gegen eine - nach Behauptung der beschwerdeführenden Partei - unerledigte Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom bzw. richte, mit dem der Antrag der B. G. vom auf Zustellung eines Bescheides der Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg vom betreffend Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung an Mag. P. L. und an A. L. zum Erwerb einer Liegenschaft auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens mangels Parteistellung zurückgewiesen worden sei.
Ferner wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Verfügung angemerkt, dass die Berufung der B. G. vom gegen den Bescheid vom bzw. mit Bescheid der belangten Behörde vom erledigt worden sei, welchr dem Sachwalter der B. G. laut Rückschein am zugestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom räumte der Beschwerdevertreter ein, dass eine Berufung vom tatsächlich nicht existiere. Jedoch finde sich im Handakt des Beschwerdevertreters eine Berufung vom "", die auch am selben Tag per Telefax an die belangte Behörde ergangen sei. Eine diesbezügliche Berufungsentscheidung finde sich im Handakt des Rechtsvertreters nicht.
Unbestritten ist daher, dass der in der vorliegenden Säumnisbeschwerde genannte Berufungsschriftsatz vom gar nicht existiert.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist für den Verwaltungsgerichtshof zu ersehen, dass die Berufung vom gegen den bereits erwähnten Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg vom , nicht jedoch gegen den in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich genannten Bescheid dieser Behörde vom "" gerichtet war. Die in der Säumnisbeschwerde behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Bezug auf eine Berufung gegen den Bescheid vom bzw. war jedoch nicht gegeben, zumal die belangte Behörde über die tatsächlich mit datierte Berufung der B. G. bereits mit Bescheid vom entschieden hat und diesen Bescheid laut Rückschein der damaligen Berufungswerberin zu Handen ihres Sachwalters G. G. am zustellte.
Angemerkt sei, dass auch die Berufung vom mit Bescheid der belangten Behörde vom erledigt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter am zugestellt.
Im Hinblick auf den oben dargestellten Sachverhalt sieht sich der Gerichtshof veranlasst, dem einschreitenden Rechtsanwalt für den Wiederholungsfall die Verhängung einer Mutwillensstrafe anzudrohen (vgl. zur Verhängung einer solchen gegen Bevollmächtigte die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3. Aufl., S. 731, zit. hg. Rechtsprechung).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde bietet, dass die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2002/07/0056, m.w.N.).
Im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde war jedoch - wie bereits dargestellt - sowohl die Berufung der B. G. vom durch Bescheid der belangten Behörde vom als auch die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom durch Bescheid der belangten Behörde vom erledigt. Da unbestritten eine Berufung vom nicht existiert, lag auch diesbezüglich keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Das Mehrbegehren betreffend Aktenvorlage war abzuweisen, weil eine solche nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolgte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2002020234.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-57062