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VwGH 14.01.2003, 2002/01/0429

VwGH 14.01.2003, 2002/01/0429

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
RS 1
Dem Beschwerdeführer ist ein allfälliges Verschulden der Einschreiterin als Substitutin des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes zuzurechnen (vgl. hiezu etwa auch den B vom , Zl. 96/15/0243, sowie das E vom , Zl. 97/19/1386). Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" in einem durch das Verhalten der Kanzleimitarbeiterin der Substitutin des dem Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwaltes verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Dieser Irrtum hätte von der Substitutin aber bei nur geringer Aufmerksamkeit - schon mit Rücksicht darauf, dass nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag im Substitutionsschreiben auf das Datum der Zustellung des Bestellungsbescheides am hingewiesen wurde - jedenfalls bei Unterfertigung der Beschwerde am 14. oder , und nicht erst mit der Zustellung der Verfügung des VwGH (Auftrag zur Äußerung) vom , bemerkt werden müssen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt etwa den B vom , Zlen. 2002/20/0215, 0216, mwN).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/01/0508

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, 1. über den Antrag des B, geboren 1984, alias B alias B, geboren 1976 alias 1984, vertreten durch Dr. Irene Pfeifer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Riemergasse 10, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 215.570/6-V/13/02, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. in dieser Beschwerdesache (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde einen (neuerlichen) Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Republik Guinea, vom gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. VH 2002/20/0259, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gewährt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien bestellte auf Grund dessen mit Bescheid vom Dr. M. W., Rechtsanwalt in 1080 Wien, zum Verfahrenshelfer, dem dieser Bescheid - unbestrittener Maßen - am zugestellt wurde.

1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Substitutin des zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwaltes, begründet seinen - auf Grund einer diesbezüglichen Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom erstatteten - am zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist damit, Dr. M. W. habe die Rechtssache mit Telefax vom zur weiteren Bearbeitung, insbesondere zur Ausführung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof an die nunmehrige Einschreiterin substituiert und in seinem Substitutionsschreiben auf die Zustellung am hingewiesen. Eine Kanzleimitarbeiterin der Einschreiterin habe das in Telekopie übermittelte Substitutionsschreiben am übernommen und auf Grund des Vermerkes von Dr. M. W., die Zustellung wäre am erfolgt, die Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch Rückblättern im Kanzleikalender und Berechnung von sechs Wochen ermittelt. Während dieses Vorganges habe ein Anruf betreffend eine unmittelbar drohende Verhaftung eines Klienten die Kanzleimitarbeiterin erreicht. In dieser Stresssituation habe die Kanzleimitarbeiterin - wiederum bei der Berechnung der Beschwerdefrist - den Kalender um eine Woche verschlagen und bei der Berechnung dieser Frist um eine Woche später, mit , zu zählen begonnen, weshalb sie den letzten Tag dieser Frist mit eingetragen habe. Entgegen der üblichen ordnungsgemäßen Handhabung, die tägliche Post zu kalendieren und vorzulegen, habe die Kanzleimitarbeiterin am diesen Substitutionsauftrag nicht vorgelegt, sondern mit dem Akt in das Fristenfach abgelegt. Die Einschreiterin prüfe zwar stets stichprobenartig die Richtigkeit der vorgemerkten Fristen, die Überprüfung sämtlicher Vormerkungen sei allerdings nicht möglich und nicht zumutbar. Sie habe davon ausgehen können, dass die langjährig erfahrene Kanzleimitarbeiterin Fristen richtig eintragen werde. Die Einschreiterin erarbeite schriftliche Eingaben jeweils am Wochenende und habe auf Grund der eingetragenen Frist für den am Wochenende des 14. und 15. September die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erarbeitet und am zur Post gegeben. Sie habe durch den Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Äußerung und durch Nachfrage in der Kanzlei von Dr. M. W. und bei ihrer Kanzleimitarbeiterin von den Umständen der Fristversäumnis Kenntnis erlangt. Da sohin die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auf ein unvorhergesehenes Zuwiderhandeln einer versierten, bisher fehlerfrei arbeitenden Kanzleikraft zurückzuführen sei, und dieses Fehlverhalten der Kanzleiangestellten nicht der Partei zugerechnet werden könne, werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass ihm ein allfälliges Verschulden der Einschreiterin als Substitutin des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes zuzurechnen ist (vgl. hiezu etwa auch den hg. Beschluss vom , Zl. 96/15/0243, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/19/1386).

Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" in einem durch das Verhalten der Kanzleimitarbeiterin der Substitutin des dem Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwaltes verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Dieser Irrtum hätte von der Substitutin aber bei nur geringer Aufmerksamkeit - schon mit Rücksicht darauf, dass nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag im Substitutionsschreiben auf das Datum der Zustellung des Bestellungsbescheides am hingewiesen wurde - jedenfalls bei Unterfertigung der Beschwerde am 14. oder , und nicht erst mit der Zustellung der hg. Verfügung vom , bemerkt werden müssen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt etwa den hg. Beschluss vom , Zlen. 2002/20/0215, 0216, mwN).

Auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung hat daher im vorliegenden Fall das Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG jedenfalls am zu bestehen aufgehört und somit an diesem Tag die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist begonnen. Der erst am zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich demnach als verspätet, weshalb er zurückzuweisen war.

2. Zur Beschwerde:

Die gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen betragende Frist zur Erhebung der Beschwerde begann nach Abs. 3 dieser Bestimmung mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe an Dr. M. W. am und endete somit am .

Die am eingebrachte Beschwerde war verspätet erhoben worden, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen, zur hg. Zl. AW 2002/01/0280 protokollierten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010429.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-57053