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VwGH 22.12.1980, 2001/79

VwGH 22.12.1980, 2001/79

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Umstand, daß ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen nicht ersetzt, und die Gründe hiefür sind für die Beurteilung der Frage, ob Werbungskosten vorliegen, insoweit belanglos, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen (im Streitfall: Kfz-Kosten im Bereich des Wiener Innenringes).
Norm
RS 2
Die Kosten für das Wirtschaftsmagazin "Trend" gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, weil es sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt, die ähnlich wie Tageszeitungen eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel auch losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden (vgl E , 7/67).
Normen
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 3
Eine unschlüssige Beweiswürdigung bewirkt Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (keine inhaltliche VJ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1388/75 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002001.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-57049