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VwGH 28.05.1979, 2001/77

VwGH 28.05.1979, 2001/77

Rechtssatz


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Norm
BAO §115 Abs1;
RS 1
Die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen ist in Fällen, wo die Tatumstände ihre Wurzeln im Ausland haben, in eben dem Ausmaß eine höhere, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts mangels geeigneter Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird (Hinweis E , 1415/68 und E , 1613/73).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002001.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-57047