VwGH 28.05.1979, 2001/77
VwGH 28.05.1979, 2001/77
Rechtssatz
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Norm | BAO §115 Abs1; |
RS 1 | Die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen ist in Fällen, wo die Tatumstände ihre Wurzeln im Ausland haben, in eben dem Ausmaß eine höhere, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts mangels geeigneter Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird (Hinweis E , 1415/68 und E , 1613/73). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977002001.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-57047