VwGH 22.10.1976, 2001/75
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | FamLAG 1967 §5 Abs1 |
RS 1 | Die Ausbildung bei einem Architekten (Ziviltechniker) zum technischen Zeichner ist kein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis iSd § 5 Abs 1 FamLAG. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Raschauer, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Salcherals Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des JK in K, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, Schröpferplatz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 16067-Ia/74, betreffend Familienbeihilfe, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Peter Pfarl, und des Vertreters der belangten Behörde, wirkl. Hofrat Dr. HL, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.807,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt Kitzbühel stellte mit Bescheid vom fest, der Beschwerdeführer habe für seinen am 1957 geborenen Sohn CK in der Zeit vom bis zum zu Unrecht Familienbeihilfe im Betrage von insgesamt S 5.570,-- bezogen und habe diesen gemäß „§ 26 Abs. 1 - § 36“ Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, (FLAG) zurückzuzahlen. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Tirol mit Bescheid vom abgewiesen. Zur Begründung ihres Bescheides führte die Finanzlandesdirektion aus, der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, CK, sei in der Zeit vom bis beim Architekten FM in S als technischer Anlernling beschäftigt gewesen und habe in dieser Zeit monatliche Bezüge in der Höhe von mehr als S 1.000,-- erhalten. Nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sei der Anspruch auf Familienbeihilfe einerseits davon abhängig, daß die Person, die den Anspruch geltend macht, bestimmte Voraussetzungen erfülle und andererseits, daß auf das Kind, für welches der Anspruch geltend gemacht werde, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zutreffen. Nach dem § 5 Abs. 1 leg. cit., der die Ausschließungsgründe in Bezug auf die Person des Kindes regle, blieben eigene Einkünfte des Kindes für den Bezug der Familienbeihilfe unerheblich, solange das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte beziehen, bleibe der Anspruch auf Familienbeihilfe weiter bestehen, wenn die monatlichen Einkünfte des Kindes S 1.000,-- nicht übersteigen. Zu diesen Einkünften zählten jedoch nicht die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten, sowie Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis. Als „gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis“ sei ein nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Ausbildungsverhältnis zu verstehen. Es fielen darunter die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 (Lehrberufsliste laut Verordnung BGBl. Nr. 375/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 303/1973 und BGBl. Nr. 151/1974), und in den Landarbeitsordnungen, die in Ausführung des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der Fassung des BGBl. Nr. 238/1965, ergangen seien, geregelten Lehrverhältnisse. Das Finanzamt sei daher im Recht, wenn es die aus einem Anlernverhältnis „resultierenden“ Einkünfte nicht als „Einkünfte aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis“ im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG gewertet habe, weil dieses Ausbildungsverhältnis in den vorstehenden Rechtsvorschriften nicht erfaßt sei und im übrigen staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker keine Lehrlinge ausbilden dürften. Da aber auch die monatlichen Einkünfte des Sohnes des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen die im Gesetz festgelegte Grenze von S 1.000,-- überschritten, sei ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr gegeben. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es habe das Finanzamt Kitzbühel die Rückforderung mitverschuldet, führte die Finanzlandesdirektion aus, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 setze in seinem § 26 Abs. 1 eine objektive Erstattungspflicht fest, die von subjektiven Momenten - wie Verschulden oder Gutgläubigkeit - unabhängig sei. Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe sei somit selbst dann zurückzuzahlen, wenn sie im guten Glauben bezogen und verbraucht worden sei. Die Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe aber auch dann, wenn die Behörde durch unrichtige Eintragungen auf der Beihilfenkarte den Überbezug veranlaßt habe. Eine Einschränkung der Rückzahlungspflicht bestehe nur insoweit, als der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht worden sei. Dies treffe aber im gegenständlichen Fall nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, sein Sohn sei als technischer Anlernling bei einem Architekten beschäftigt und werde dort zum technischen Zeichner ausgebildet. Dieses Ausbildungsverhältnis sei zunächst im Kollektivvertrag für Angestellte bei Ziviltechnikern geregelt, der im § 14 Abs. 1 folgendes bestimme: „Angestellte in Ausbildung zum technischen Zeichner oder Vermessungshilfstechniker (im folgenden kurz Anlernling genannt):
a) Für Anlernlinge gelten neben den Bestimmungen des Kollektivvertrages die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und für Anlernlinge unter 18 Jahren die Bestimmungen des Jugendbeschäftigungsgesetzes.
b) Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre und ist der Dienstgeber verpflichtet, den Anlernling in allen zweckdienlichen Arbeiten auszubilden und zum regelmäßigen Besuch des vorgeschriebenen Lehrganges oder einer Berufsschule anzuhalten. Dem Anlernling ist die dazu erforderliche Zeit zu gewähren, die als Arbeitszeit gilt.
c) Anlernlinge haben am Ende ihrer Ausbildung eine Abschlußprüfung vor einem Prüfungsausschuß am Sitze der Ingenieurkammer abzulegen.
d) Neben der Entschädigung der Beschäftigungsgruppe A erhält der Anlernling die Kosten für den Besuch des Lehrganges oder einer Berufsschule und für die Ablegung der Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 lit. c vergütet.“ Im Anhang II zum Kollektivvertrag für die Angestellten der Ziviltechniker in Oberösterreich und Salzburg sei das Rechtsverhältnis der Anlernlinge genauer geregelt. Dort seien insbesondere genaue Vorschriften über die praktische und theoretische Ausbildung und die im Anschluß daran abzulegenden Prüfungen niedergelegt. Es sei zwar richtig, daß Kollektivverträge lediglich normierte Vertragsgrundlagen darstellten und kein Gesetz. Das bedeute, daß durch den Kollektivvertrag allein noch kein „gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis“ im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes geschaffen werde. Wohl aber sei zu bemerken, daß die Kollektivverträge für Angestellte bei Ziviltechnikern „in den zitierten Stellen“ als Ziel der Ausbildung den Beruf des technischen Zeichners vorsehen. Der Durchführungserlaß zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 betrachte die Anführung des betreffenden Lehrverhältnisses in der Lehrberufsliste als maßgebliches Kriterium dafür, ob dieses gesetzlich anerkannt sei oder nicht. Die belangte Behörde verkenne, daß der Beruf eines technischen Zeichners in der Lehrberufsliste ausdrücklich angeführt sei, „wobei“ eine Lehrzeit von 3 Jahren verlangt werde, das sei genau die Zeitspanne, die auch der Kollektivvertrag vorsehe. Aber auch in der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom , BGBl. Nr. 142, über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung sei mehrmals der Lehrberuf eines technischen Zeichners angeführt, und zwar auch dort, wo eindeutig ein technischer Zeichner im Berufsbereich der Zivilingenieure gemeint sei. So scheine der technische Zeichner unter „Studienrichtung Markscheidwesen“ auf oder unter „Studienrichtung Architektur“. Die zitierten Gesetze und Verordnungen enthielten jedoch keine Bestimmungen darüber, wo der technische Zeichner seine Ausbildung erfahren könne. Da aber die Lehrberufsliste auf dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, beruhe, sei, so fährt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge fort, auf die im § 2 dieses Gesetzes gegebene Legaldefinition des Begriffes „Lehrherr“ näher eingegangen. Nach dieser Definition handle es sich um natürliche und juristische Personen, sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen Lehrlinge auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlangung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Dabei seien die freien Berufe keineswegs ausdrücklich ausgenommen worden. Eine einschränkende Auslegung dieser Begriffsbestimmung erscheine daher als nicht zulässig. Sollte man die Meinung vertreten, der § 2 des Berufsausbildungsgesetzes deute darauf hin, daß als Lehrherren nur Personen in Frage kommen, welche der Gewerbeordnung unterliegen, so könne man die Zivilingenieure „dem zwanglos unterordnen“; denn im Rechtsgebiet des Berufsausbildungsgesetzes spielten nur die in der Gewerbeordnung geregelten Rechtsverhältnisse „mit den“ Dienstnehmern eine Rolle, nicht die anderen in der Gewerbeordnung geregelten Rechtsgebiete, etwa die Zulassung zur Berufsausübung, Vorschriften über Pächter etc., die für die Zivilingenieure nicht gelten. Wenn sogar ein Architekturstudium die Lehre für einen technischen Zeichner ersetzen könne, dann umsomehr ein Anlernverhältnis bei einem Architekten. Im Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf den § 20 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, wonach Architekten und andere verwandte Berufe berechtigt seien, fachlich geeignete Hilfskräfte unter ihrer persönlichen Leitung und Verantwortung zu beschäftigen. Diese fachlich geeigneten Kräfte könnten doch nur, so vermeint der Beschwerdeführer, bei einem Architekten ausgebildet worden sein, da jede andere Ausbildung die speziellen Bedürfnisse dieses Berufes „nicht zu erfassen vermöchte“.
Die Gesetzeslage ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend wiedergegeben. Um die Frage, ob die Bezüge des Sohnes des Beschwerdeführers als Entschädigungen aus einem „gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis“ im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG gelten, geht der Streit. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Rechtfertigung seiner Auffassung, es sei nach dem vorliegenden Sachverhalt die rechtserhebliche Tatsache eines Lehrverhältnisses gegeben, auf den in der Beschwerde zitierten Kollektivvertrag. Ein Kollektivvertrag aber ist, wie auch der Beschwerdeführer zutreffend erkennt, nicht das Gesetz, das der § 5 Abs. 1 leg. cit, als tatbestandsbezogene Voraussetzung für die Anerkennung eines Lehrverhältnisses normiert. Damit aber vermag aus der Tatsache einer kollektivvertraglichen Regelung bestimmter Rechtsverhältnisse für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen zu werden.
Des weiteren kann auch der Hinweis auf die Lehrberufsliste die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Zwar trifft es zu, daß der Beruf des technischen Zeichners in der Lehrberufsliste genannt ist. Dieser Umstand allein aber ist für die Frage ohne rechtliches Gewicht, ob in einem speziellen Fall auch ein vom Gesetz anerkanntes Lehrverhältnis vorliegt, in dem dieser Beruf erlernt werden soll. Da die Lehrberufsliste, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, in ihrer jeweils geltenden Fassung als Verordnung auf der Grundlage des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sohin nach der speziellen Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 1 jener Norm ergangen ist, die die Grundlagen der Ausbildung unter anderem im vorliegenden Lehrberuf regelt, kann im gegenständlichen Fall die allein rechtserhebliche Frage nach dem Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Lehrverhältnisses nur nach dem Berufsausbildungsgesetz beantwortet werden. Aus der taxativen Aufzählung der nach dem Berufsausbildungsgesetz als Lehrherren in Betracht kommenden Personen im § 2 leg. cit. folgt, daß Ziviltechniker - zu einem solchen steht der Sohn des Beschwerdeführers in einem Dienstverhältnis - jedenfalls nicht unter diesen Personenkreis fallen. Damit aber erweist sich das die Rechtsstellung des Ziviltechnikers als Lehrherr behauptende Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhältig. Im übrigen sind die auf das Vorliegen eines Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG hinzielenden Beschwerdeausführungen auch unter sachverhaltsbezogenen Gesichts, punkten nicht zielführend. Die Voraussetzung für ein Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes ist ein Lehrvertrag als zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Nach Lage der Akten wurde der Beschwerdeführer von dem als Abgabenbehörde erster Instanz zuständig gewesenen Finanzamt Kitzbühel mit Schreiben vom aufgefordert, den Lehrvertrag „für den Sohn C“ vorzulegen. Daraufhin teilte der staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker Architekt FM in einem am an das Finanzamt gerichteten Schreiben u. a. nachstehendes mit: „Staatl. bef. u. beeid. Ziviltechniker dürfen keine Lehrlinge ausbilden, es besteht also kein Lehrvertrag zwischen Herrn K und mir.“ Diese Feststellung des Fehlens eines Lehrvertrages wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit aber sind die Beschwerdeausführungen zur Frage, ob der Ziviltechniker Architekt FM als Lehrherr anzusehen ist, auch unter diesem weiteren tatsachenorientierten Gesichtspunkt ohne streitentscheidendes Gewicht.
Letztlich kann auch das auf die Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom , BGBl. Nr. 142, idF der Verordnung BGBl. Nr. 248/75 und auf den § 20 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, gestützte Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erweisen. Die erste der bezogenen Rechtsvorschriften hat lediglich den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung zum Gegenstand ihrer Regelung. Der vorliegende Sachverhalt ist dieser Norm daher zufolge fehlender Tatbestandsmäßigkeit nicht zu unterstellen. Gleiches gilt von der zweitzitierten Bestimmung. Der § 20 des Ziviltechnikergesetzes normiert die Berechtigung unter anderem der Architekten zur Beschäftigung fachlich geeigneter Hilfskräfte. Das Recht der Architekten und Ziviltechniker auf Ausbildung im Lehrberuf eines technischen Zeichners kann indes auch dieser Vorschrift nicht entnommen werden.
Damit erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet. Diese war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | FamLAG 1967 §5 Abs1 |
Sammlungsnummer | VwSlg 5033 F/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975002001.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-57045