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VwGH 22.04.1971, 2001/70

VwGH 22.04.1971, 2001/70

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Gleichwertigkeit von Grundstücken iSd § 3 Z 6 GrEStG 1955 kann nicht schon deswegen verneint werden, weil das enteignete Grundstück bewertungsrechtlich dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögen, hingegen aber das Ersatzgrundstück dem Grundvermögen zugerechnet worden ist.Vielmehr wird es im Einzelfall stets darauf ankommen müssen, ob das Ersatzgrundstück seiner Lage und Beschaffenheit nach als Ersatz für das enteignete Grundstück dienen kann und auch dienen wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4221 F/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002001.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-57041