VwGH 22.04.1971, 2001/70
VwGH 22.04.1971, 2001/70
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Die Gleichwertigkeit von Grundstücken iSd § 3 Z 6 GrEStG 1955 kann nicht schon deswegen verneint werden, weil das enteignete Grundstück bewertungsrechtlich dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögen, hingegen aber das Ersatzgrundstück dem Grundvermögen zugerechnet worden ist.Vielmehr wird es im Einzelfall stets darauf ankommen müssen, ob das Ersatzgrundstück seiner Lage und Beschaffenheit nach als Ersatz für das enteignete Grundstück dienen kann und auch dienen wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 4221 F/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970002001.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-57041