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VwGH 11.09.1963, 2001/62

VwGH 11.09.1963, 2001/62

Rechtssätze


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Norm
DSchG 1923 §1;
RS 1
Die im Denkmalschutzgesetz vorgesehenen Beschränkungen finden auf unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung "dieser Bedeutung wegen" im öffentlichen Interesse gelegen ist. Hinweise auf andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle, wie etwa solche, auf die bauliche Erhaltungswürdigkeit und Bewohnbarkeit eines Gebäudes oder auf die Notwendigkeit des Abbruches eines Gebäudes infolge Gefährdung der Bewohner, oder daß ein unter Denkmalschutz zu stellendes Gebäude ein wesentliches Verkehrshindernis darstelle, gehen am Wesen des durch das Denkmalschutzgesetz normierten Denkmalschutz vorbei.
Normen
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
RS 2
Die ganz allgemeine und auch nicht unter Beweis gestellte Vermutung der Partei, daß die einer Behörde (Bundesdenkmalamt) beigegebenen Amtssachverständigen "vielleicht doch nicht so objektiv urteilen" wie private Sachverständige vermag keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund darzutun.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002001.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-57039