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VwGH 13.07.1962, 2001/59

VwGH 13.07.1962, 2001/59

Rechtssatz


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Normen
RS 1
1) Eine Steuerhinterziehung setzt nicht voraus, daß ein Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verloren geht.

2) Steuerhinterziehung kann auch durch Abgabe einer unrichtigen vorläufigen Steuererklärung begangen werden.

3) Wird ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft vom Strafgericht für schuldig erkannt, gegen die Aktiengesellschaft Untreue begangen zu haben, weil es sich zu deren Nachteil Erlöse aus Schwarzgeschäften zugeeignet hat, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß es zum Vorteil der Aktiengesellschaft Steuern hinterzogen habe. Strafrechtliche Untreue und steuerehrliches Verhalten gegenüber der Finanzbehörde schließen einander nicht aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2690 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002001.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-57038