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VwGH 12.10.1956, 2001/54

VwGH 12.10.1956, 2001/54

Rechtssatz


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Normen
EStG 1939 §33;
EStG 1953 §33;
EStG 1953 §9 Abs1;
RS 1
Aufwendungen zur Instandsetzung eines Gebäudes (im Beschwerdefall zur Beseitigung des sogenannten "bösen Hausschwamms") sind ihrer Natur nach Werbungskosten und können somit nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, mögen sie auch im Einzelfall bei den Werbungskosten unberücksichtigt geblieben sein.

*

E , 2001/54 #1 VwSlg 1497 F/1956;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1497 F/1956;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002001.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-57037