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VwGH 19.11.2003, 2001/21/0118

VwGH 19.11.2003, 2001/21/0118

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §11 Abs1;
RS 1
Die Ermittlung ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen (Hinweis E , 92/10/0403). (Hier: Ob nach ungarischem Recht die an die Ehefrau des Bf vorgenommene Zustellung rechtswirksam war, wurde von der belBeh, die in Verkennung der Rechtslage eine Beurteilung nach § 16 ZustG vornahm, nicht geprüft.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des V, vertreten durch Hasberger_Seitz & Partner, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl. Fr-4250a- 118/00, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde stimmen im folgenden Sachverhalt überein: Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch hat mit Bescheid vom gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 iVm den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dieser Bescheid wurde am an der ungarischen Wohnadresse des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau als Ersatzempfängerin übernommen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt als Lkw-Fahrer unterwegs und kehrte am zurück. Am gab er die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid zur Post.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als verspätet zurück. Die Ehefrau des Beschwerdeführers - so die Bescheidbegründung -lebe mit ihm im gemeinsamen Haushalt, sei zur Annahme bereit gewesen und habe die Ersatzzustellung ordnungsgemäß "unterfertigt". Diese Ersatzzustellung im Sinn des § 16 Abs. 1 und 2 Zustellgesetz sei zulässig gewesen. Zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers an die Abgabestelle sei die zweiwöchige Berufungsfrist bereits abgelaufen gewesen und er habe nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Nach § 16 Abs. 5 Zustellgesetz sei eine Heilung insofern vorgesehen, als die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, hier somit am , wirksam werde. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe somit am geendet. "Da es sich beim vorgebrachten Grund des Vergessens seiner Frau um kein unvorhergesehenes Ereignis handelt, das ihn von der Einbringung der Berufung abgehalten hat, war spruchgemäß zu entscheiden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Ungarn ist dem Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983) nicht beigetreten. Eine internationale Vereinbarung im Sinn des § 11 ZustG, der zufolge die in Ungarn vorgenommene Ersatzzustellung (hier: in Verwaltungssachen) wirksam gewesen sein könnte, existiert nicht. Ob nach ungarischem Recht die an die Ehefrau des Beschwerdeführers vorgenommene Zustellung rechtswirksam war, wurde von der belangten Behörde, die in Verkennung der Rechtslage eine Beurteilung nach § 16 ZustG vornahm, nicht geprüft. Die Ermittlung ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/10/0403).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §11 Abs1;
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland
VwRallg12
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung
Besondere Rechtsgebiete
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2001210118.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-57035