VwGH 25.06.2002, 2001/17/0214
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Nach stRsp des VwGH (Hinweis E , 90/14/0076; E , 89/14/0218) ist eine GmbH ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil die GmbH mit der Eintragung der Umwandlung erlischt. Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht (durch Eintragung des Nachfolgeunternehmens, im Beschwerdefall der Kommanditgesellschaft) ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (Hinweis E , 90/14/0076). (Hier: Die KG ist nach Umwandlung mit entstanden, die GmbH daher mit diesem Datum untergegangen. Der an die GmbH gerichtete Berufungsbescheid jüngeren Datums ist daher ins Leere gegangen. Die Vorstellungsbehörde hat die gegen den Berufungsbescheid von der KG erhobene Vorstellung daher zu Recht zurückgewiesen.) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 99/17/0217 E RS 1
(hier ohne Klammerausdruck am Schluss) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der A GmbH & Co KG in Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen die Erledigung der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-524225/4-2001-Sto/Shz, betreffend Versteigerungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4041 Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- sowie der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde der A GmbH für die in der Zeit vom bis stattgefundenen freiwilligen Feilbietungen (Versteigerungen) gemäß § 1 der Versteigerungsabgabeordnung der Stadt Linz eine 5 %ige Versteigerungsabgabe in Höhe von S 417.355,75 sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 16.694,-- vorgeschrieben. Die erstinstanzliche Behörde sprach aus, dass der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von S 434.049,75 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides einzuzahlen sei.
Die A GmbH erhob anwaltlich vertreten Berufung, in welcher sie die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versteigerungsabgabe behauptete.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung am und der Einbringung einer als Vorlageantrag gewerteten Eingabe dieser Gesellschaft wurde der A GmbH mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom die Versteigerungsabgabe für den Zeitraum vom bis in der Höhe von S 417.355,75 vorgeschrieben, auf welche jedoch entrichtete Versteigerungsabgabe in Höhe von S 3.531,45 anzurechnen sei, sodass sich eine Nachforderung in Höhe von S 413.824,30 ergebe. Weiters wurde für die nicht fristgerecht entrichtete Versteigerungsabgabe in der Höhe von S 413.824,30 ein 4 %iger Säumniszuschlag in Höhe von S 16.552,97 vorgeschrieben.
Die A GmbH erhob Vorstellung an die belangte Behörde, wobei sie ihre Argumente in der Berufung aufrechterhielt.
Mit der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde vom wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieser Erledigung wurde an die A GmbH zu Handen ihres Rechtsvertreters verfügt. Sie erfolgte am .
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde der A GmbH & Co KG.
Zur Beschwerdelegitimation wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei durch Umwandlung aus der A GmbH hervorgegangen und daher als Gesamtrechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft anzusehen.
Aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus dem Firmenbuch geht hervor, dass diese auf Grund eines Umwandlungsplanes vom durch Umwandlung gemäß §§ 1 ff des Umwandlungsgesetzes aus der A GmbH (FN 104.511v) hervorgegangen ist. Die Beschwerdeführerin wurde am , ihr Hervorgehen aus der Umwandlung am in das Firmenbuch eingetragen. Nach Auskunft des Handelsgerichtes Wien wurde die Umwandlung bei der zu FN 104.511v eingetragenen A GmbH am eingetragen und diese Kapitalgesellschaft mit diesem Datum gelöscht.
Persönlich haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist (seit ihrer Gründung durch Umwandlung) die zur Firmenbuchnummer FN 211.044i eingetragene Kapitalgesellschaft, welche bis die Bezeichnung B Beteiligungsverwaltung GmbH trug, seither jedoch unter "A GmbH" firmiert.
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse davon aus, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Erledigung an den von der A GmbH bevollmächtigten Rechtsanwalt () die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, nämlich die zur Firmenbuchnummer 104.511v eingetragene A GmbH, bereits in die Beschwerdeführerin umgewandelt worden und (per ) gelöscht war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0217, Folgendes ausgeführt:
"Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (UmwG), BGBl. Nr. 304/1996, können Kapitalgesellschaften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. Gemäß § 5 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. entsteht die Personengesellschaft mit Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch.
Nach der vom Gesetzgeber gewählten Lösung tritt die Nachfolge-Kommanditgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung der umgewandelten Kapitalgesellschaft ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/14/0076, und vom , Zl. 89/14/0218) ist die GmbH ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil die GmbH mit der Eintragung der Umwandlung erlischt.
Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht (durch Eintragung des Nachfolgeunternehmens, im Beschwerdefall der Kommanditgesellschaft) ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom , mwN)."
Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist diese durch Umwandlung am , also schon vor Zustellung der angefochtenen Erledigung entstanden, während ihre Rechtsvorgängerin, die A GmbH (FN 104.511v) mit diesem Datum untergegangen ist. Soweit mit der Erledigung vom eine Bescheiderlassung an die zuletzt genannte GmbH intendiert war, ist sie nach dem Ausgeführten ins Leere gegangen. Sollte hingegen - wofür freilich keine Anhaltspunkte bestehen - diese Erledigung gegenüber der im Abgabenverfahren auch nicht anwaltlich vertretenen, zu FN 21.044i eingetragenen A GmbH (vormals B Beteiligungsverwaltung GmbH) intendiert gewesen sein und hiedurch eine Bescheiderlassung gegen diese Gesellschaft erfolgt sein, wäre die Beschwerdeführerin zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht legitimiert.
Da sich die genannte Erledigung gegen eine im Erlassungszeitpunkt nicht (mehr) existente Partei gerichtet hat, bewirkte auch ihre Zustellung an die Landeshauptstadt Linz als die Gegenpartei im Vorstellungsverfahren keine Erlassung des angefochtenen Vorstellungsbescheides. Die vorliegende Beschwerde vermag sich daher auch nicht auf § 26 Abs. 2 VwGG zu stützen.
Die Beschwerde war infolgedessen mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2001170214.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-57026