VwGH 16.05.2002, 2001/16/0509
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §34 Abs1; VwGG §45; VwGG §46; VwGG §47; |
RS 1 | Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Neuaufrollung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Dies gilt auch für die Kostenentscheidung. |
Norm | |
RS 2 | Nach stRsp des VwGH liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbstständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (Hinweis E , 91/15/0129; E , 96/16/0287). |
Normen | |
RS 3 | Wird in einer Säumnisbeschwerde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge über eine Berufung selbst in der Sache erkennen, dann wird damit lediglich eine einzige "Amtshandlung" des Verwaltungsgerichtshofes begehrt. Der Umstand, dass allenfalls ein Verfahrensgegenstand (hier: Entscheidung über den vom Antragsteller bei der Abgabenbehörde eingebrachten einheitlichen Berufungsschriftsatz) eine Trennung nach Punkten zulässt, rechtfertigt es dabei nicht, den zugrunde liegenden Antrag der Partei in eine Mehrheit von Ansuchen umzudeuten (Hinweis E , 81/15/0038). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache des A in E, Liechtenstein, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 19/17, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien, über den Antrag vom auf Zuspruch weiterer Gebühren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
Begründung
Mit Schriftsatz vom wurde gegen die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Getränkesteuerangelegenheit erhoben. Auf der Beschwerde war die Gebühr iSd § 24 Abs 3 VwGG in Form von Stempelmarken im zweifachen Ausmaß entrichtet. Der Beschwerde war ein an den Magistrat der Stadt Wien gerichteter Schriftsatz vom angeschlossen. Die Berufung richtete sich gegen einen Bescheid vom und gegen einen weiteren Bescheid vom , die beide am dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden seien. Gegen die in diesen erstinstanzlichen Bescheiden erfolgte Vorschreibung von Getränkesteuer wurde im Wesentlichen vorgebracht, die von der Abgabenbehörde vorgenommene Schätzung der Bemessungsgrundlagen der Getränkesteuer sei völlig willkürlich erfolgt.
In der Folge erließ die belangte Behörde einen Bescheid vom , mit dem über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden worden ist.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde hierauf das Verfahren eingestellt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von 635,68 EUR zugesprochen.
Mit dem gegenständlichen Schriftsatz vom wird beantragt, weitere Kosten in Höhe von 181,68 EUR zuzusprechen. In dem Schriftsatz wird ausgeführt, die "entsprechende" gesetzliche Bestimmung laute:
Werden in einem Schriftsatz mehrere Bescheide angefochten, ist für jede Bescheidbekämpfung bzw für jeden das Verfahren einleitenden Antrag die Gebühr entsprechend mehrfach zu entrichten.
Der Antragsteller verkennt mit seinem Begehren zunächst, dass gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Eine Neuaufrollung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 326 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Dies gilt auch für die Kostenentscheidung.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass eine gesetzliche Vorschrift, wie sie im vorliegenden Antrag zitiert wurde, nicht besteht. Vielmehr war nach § 24 Abs 3 VwGG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 136/2001 unter anderem für Beschwerden einzelner eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Nach dem drittletzten Satz dieser Bestimmung galten mit Ausnahme des § 14 GebG die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß.
Nach der somit sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 12 GebG ist die Eingabengebühr für jedes Ansuchen zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden. Nach ständiger hg Rechtsprechung liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbstständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (vgl zB die hg Erkenntnisse vom , 91/15/0129, und vom , 96/16/0287).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in seiner Säumnisbeschwerde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge über seine Berufung vom selbst in der Sache erkennen. Damit hat er lediglich eine einzige "Amtshandlung" des Verwaltungsgerichtshofes begehrt. Der Umstand, dass allenfalls ein Verfahrensgegenstand (hier: Entscheidung über den vom Antragsteller bei der Abgabenbehörde eingebrachten einheitlichen Berufungsschriftsatz) eine Trennung nach Punkten zulässt, rechtfertigt es dabei nicht, den zugrunde liegenden Antrag der Partei in eine Mehrheit von Ansuchen umzudeuten (vgl das hg Erkenntnis vom , 81/15/0038).
Im gegebenen Zusammenhang ist schließlich auch auf die Bestimmung des § 241 Abs 2 BAO hinzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2001160509.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-57016