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VwGH 28.02.2002, 2001/16/0485

VwGH 28.02.2002, 2001/16/0485

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;
RS 1
Nach ständiger hg. Judikatur ist Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG (wonach als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde), in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den Verwaltungsgerichtshof erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Welche Behörde belangte Behörde des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, kann allerdings nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 99/16/0079, und vom , Zl. 96/17/0076). Das gilt auch in Säumnisbeschwerdefällen (hg. Beschluss vom , Zl. 96/17/0076). Allerdings ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Die Beurteilung gilt angesichts des dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden als auch in Säumnisbeschwerden (hg. Beschluss vom , Zl. 99/16/0079, und vom , Zl. 96/17/0076, je mit Hinweisen auf hg. Vorjudikatur).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/16/0487

2001/16/0486

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in den Beschwerdesachen 1. des J in S und 2. der H in W, beide vertreten durch Graf, Maxl und Pitkowitz, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen den Stadtsenat der Stadt Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Berufungen vom und in Angelegenheiten der Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Stadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 996,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegenden, wegen des persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges mit Beschluss verbundenen Säumnisbeschwerden behaupten die Verletzung der Entscheidungspflicht über die gegen Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Salzburg erhobenen Berufungen, wobei als belangte Behörde ausdrücklich der Stadtsenat der Stadt Salzburg genannt wird. Weder aus der Beschwerde noch aus den beigelegten Berufungsschriftsätzen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien eine andere Behörde als belangt in Betracht gezogen haben.

Nach ständiger hg. Judikatur ist Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG (wonach als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde), in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den Verwaltungsgerichtshof erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Welche Behörde belangte Behörde des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, kann allerdings nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 99/16/0079, und vom , Zl. 96/17/0076). Das gilt auch in Säumnisbeschwerdefällen (hg. Beschluss vom , Zl. 96/17/0076).

Allerdings ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Die Beurteilung gilt angesichts des dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden als auch in Säumnisbeschwerden (hg. Beschluss vom , Zl. 99/16/0079, und vom , Zl. 96/17/0076, je mit Hinweisen auf hg. Vorjudikatur).

Gemäß § 10 des Salzburger Getränkesteuergesetzes 1992, LGBl. Nr. 44 (in der gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 110/2000, auf vor dem verwirklichte Abgabentatbestände weiterhin anzuwenden Fassung) haben die Gemeinden die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis zu besorgen.

Das Salzburger Stadtrecht (LGBl. Nr. 47/1966 in der geltenden Fassung) bestimmt auszugsweise Folgendes:

"...

§ 4 (1) Die Organe der Stadt sind:

1.

der Gemeinderat,

2.

der Bürgermeister,

3.

der Stadtsenat,

4.

die Ausschüsse des Gemeinderates,

5.

die Bauberufungskommission (LGBl. Nr. 32/1966),

6.

die Allgemeine Berufungskommission.

...

§ 38 (1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten jedenfalls jene, die in den Gesetzen ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (der Stadt) bezeichnet sind. ...

...

§ 50a. Der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31a) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommission fallen. Sie ist in diesen Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

..."

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass nicht der Stadtsenat, sondern die Allgemeine Berufungskommission zur Entscheidung über die erhobenen Berufungen zuständig ist.

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden. Mit anderen Worten: Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig war (vgl. den schon zitierten hg. Beschluss vom , Zl. 96/17/0076).

Da nach der ständigen hg. Judikatur eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig ist, waren die Beschwerden zurückzuweisen (vgl. dazu z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 96/08/0059, , Zl. 95/06/0266-0268, , Zl. 92/12/0057, und , Zl. 91/05/0131).

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160485.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-57015