VwGH 16.03.2005, 2001/14/0019
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | 11997E234 EG Art234; 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb; 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilC lita; LiebhabereiV 1993 §1 Abs2 Z1; UStG 1994 §2 Abs5 Z2; |
RS 1 | Das gemäß Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichtete, bei diesem unter C-246/04 protokollierte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom wird hinsichtlich der dritten Vorlagefrage zurückgezogen. |
Entscheidungstext
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde 1) der T in F, vertreten durch Dr. Wilfrid Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , GZ. RV 530/1-7/1999, betreffend Umsatzsteuer 1997 und 2) der E B in M, vertreten durch Mag. Dr. Alois Pircher, beeideter Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Neuhauserstraße 7/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom , GZ. RV 135/1-T7/98, betreffend unter anderem Umsatzsteuer 1995 und 1996, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das gemäß Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichtete, bei diesem unter C-246/04 protokollierte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom wird hinsichtlich der dritten Vorlagefrage zurückgezogen.
Begründung
Der an die Beschwerdeführerin des zu 2) angeführten Beschwerdeverfahrens (E B) gerichtete angefochtene Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom , GZ. RV 135/1-T7/98, ist hinsichtlich der vom Vorabentscheidungsersuchen betroffenen Jahre 1995 und 1996 durch die Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom ). Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen iSd Art 234 EG sind daher, soweit die Beschwerdeführerin des zu 2) angeführten Beschwerdeverfahrens betroffen ist (dritte Vorlagefrage des Vorabentscheidungsersuchens vom ), nicht mehr gegeben.
E B, vertreten durch Mag. Dr. Alois Pircher, ist damit nicht mehr Partei des Vorabentscheidungsverfahrens.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 11997E234 EG Art234; 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb; 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilC lita; LiebhabereiV 1993 §1 Abs2 Z1; UStG 1994 §2 Abs5 Z2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2001140019.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-57001